Rechtsprechung
   BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99   

Werkstudent

Art. 1 Abs. 3 GG, keine unmittelbare Bindung der Tarifpartner an die Grundrechte, Vorrang der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) vor dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs von Tarifverträgen, Grenze der Willkür;

§ 45 ArbGG, zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht (hier: fehlende Entscheidungserheblichkeit)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; Haustarifverträge zwischen der IG Metall und der Volkswagen AG: Manteltarifvertrag (vom 21. November 1991); Haustarifverträge zwischen der IG Metall und der Volkswagen AG: Entgelttarifvertrag (vom 28. September 1995)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Herausnahme von Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen: Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - Vorrangigkeit des Grundrechts der Koalitionsfreiheit

mehr
  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Freiheit der Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs der Tarifregelungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Herausnahme von Werkstudenten aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Tarifrecht: Werkstudenten dürfen billigere Arbeitskräfte sein

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Herausnahme von Personengruppen aus Tarifvertrag

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Freiheit der Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs der Tarifregelungen

Verfahrensgang

  • ArbG Kassel, 12.02.1998 - 6 Ca 606/97
  • LAG Hessen, 14.06.1999 - 10 Sa 565/98
  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 95, 277
  • ZIP 2001, 529
  • MDR 2001, 515
  • NZA 2001, 613
  • BB 2001, 368
  • DB 2000, 1817
  • DB 2001, 985



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (138)  

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03  

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    b) Diese Rechtsprechung, an der die einzelnen Senate des Bundesarbeitsgerichts in der Folgezeit ohne nähere Begründung festgehalten haben (Nachweise bei BAG 30. August 2000 - 4 AZR 536/99 - BAGE 95, 277, 283), ist wegen ihres Begründungsansatzes im verfassungsrechtlichen Schrifttum (Jarass/ Pieroth GG 7. Aufl. Art. 1 Rn. 31; Rüfner in: Isensee/ Kirchhof HdbStR Bd. V 2. Aufl. § 117 Rn. 10; Scholz in Maunz-Dürig GG Stand Februar 2004 Art. 9 Rn. 357) wie im arbeitsrechtlichen Schrifttum (ErfK/ Dieterich 4. Aufl. GG Einl. Rn. 20 mwN; Wiedemann TVG 6. Aufl. Einl. Rn. 199 ff.; Schiek in Däubler TVG Einl. Rn. 174 ff.; Waltermann FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 913, 914) auf Kritik gestoßen.

    Dem hat sich im Ergebnis der Vierte Senat auch für das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und die grundrechtlichen Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG angeschlossen (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289; 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 37; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94).

    aa) Gestützt auf die Urteile vom 30. August 2000 und vom 29. August 2001 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 282 ff.; - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 36) geht allerdings der Vierte Senat davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags wegen der Besonderheiten der tarifvertraglichen Einigung sowie der mangelnden Klarheit und Transparenz des anzuwendenden Überprüfungsmaßstabs nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien.

    Diese Grenze sei erst überschritten, wenn die Differenzierung auch im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt plausibel erklärbar sei (30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289).

    Es handelt sich um eine Nicht-Regelung in dem Sinne, dass notwendige Vertragsinhalte für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht normiert werde, und keineswegs um eine Negativ-Regelung in dem Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses für tarifliche Leistungen (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 292).

    Dabei können - soweit erkennbar - auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 290; Dieterich FS Wiedemann S. 229, 240).

    Soweit der Vierte Senat in den Entscheidungen vom 24. April 1985 (- 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307, 310) und vom 30. August 2000 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289 ff.) angenommen hat, bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ginge das Grundrecht der Koalitionsfreiheit dem allgemeinen Gleichheitssatz vor, war diese Auffassung nicht entscheidungserheblich.

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03  

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    b) Diese Rechtsprechung, an der die einzelnen Senate des Bundesarbeitsgerichts in der Folgezeit ohne nähere Begründung festgehalten haben (Nachweise bei BAG 30. August 2000 - 4 AZR 536/99 - BAGE 95, 277, 283), ist wegen ihres Begründungsansatzes im verfassungsrechtlichen Schrifttum (Jarass/Pieroth GG 7. Aufl. Art. 1 Rn. 31; Rüfner in Isensee/Kirchhof HdbStR Bd. V 2. Aufl. § 117 Rn. 10; Scholz in Maunz-Dürig GG Stand Februar 2004 Art. 9 Rn. 357) wie im arbeitsrechtlichen Schrifttum (ErfK/Dieterich 4. Aufl. GG Einl. Rn. 20 mwN; Wiedemann TVG 6. Aufl. Einl. Rn. 199 ff.; Schiek in Däubler TVG Einl. Rn. 174 ff.; Waltermann FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 913, 914) auf Kritik gestoßen.

    Dem hat sich im Ergebnis der Vierte Senat auch für das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und die grundrechtlichen Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG angeschlossen (30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289; 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 37; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94).

    aa) Gestützt auf die Urteile vom 30. August 2000 und vom 29. August 2001 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 282 ff.; - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 36) geht allerdings der Vierte Senat davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags wegen der Besonderheiten der tarifvertraglichen Einigung sowie der mangelnden Klarheit und Transparenz des anzuwendenden Überprüfungsmaßstabs nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien.

    Diese Grenze sei erst überschritten, wenn die Differenzierung auch im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt plausibel erklärbar sei (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289).

    Es handelt sich um eine Nicht-Regelung in dem Sinne, dass notwendige Vertragsinhalte für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht normiert werden und keineswegs um eine Negativ-Regelung in dem Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses für tarifliche Leistungen (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 292).

    Dabei können - soweit erkennbar - auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 290; Dieterich FS Wiedemann S. 229, 240).

    Soweit der Vierte Senat in den Entscheidungen vom 24. April 1985 (- 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307, 310) und vom 30. August 2000 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289 ff.) angenommen hat, bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ginge das Grundrecht der Koalitionsfreiheit dem allgemeinen Gleichheitssatz vor, war diese Auffassung nicht entscheidungserheblich.

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 131/03  

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    b) Diese Rechtsprechung, an der die einzelnen Senate des Bundesarbeitsgerichts in der Folgezeit ohne nähere Begründung festgehalten haben (Nachweise bei BAG 30. August 2000 - 4 AZR 536/99 - BAGE 95, 277, 283), ist wegen ihres Begründungsansatzes im verfassungsrechtlichen Schrifttum (Jarass/Pieroth GG 7. Aufl. Art. 1 Rn. 31; Rüfner in Isensee/Kirchhof, HdbStR Bd. V 2. Aufl. § 117 Rn. 10; Scholz in Maunz-Dürig GG Stand Februar 2004 Art. 9 Rn. 357) wie im arbeitsrechtlichen Schrifttum (ErfK/Dieterich 4. Aufl. GG Einl. Rn. 20 mwN; Wiedemann TVG 6. Aufl. Einl. Rn. 199 ff.; Schiek in Däubler TVG Einl. Rn. 174 ff.; Waltermann FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 913, 914) auf Kritik gestoßen.

    Dem hat sich im Ergebnis der Vierte Senat auch für das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und die grundrechtlichen Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG angeschlossen (30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289; 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 37; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94).

    aa) Gestützt auf die Urteile vom 30. August 2000 und vom 29. August 2001 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 282 ff.; - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 36) geht allerdings der Vierte Senat davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags wegen der Besonderheiten der tarifvertraglichen Einigung sowie der mangelnden Klarheit und Transparenz des anzuwendenden Überprüfungsmaßstabs nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien.

    Diese Grenze sei erst überschritten, wenn die Differenzierung auch im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt plausibel erklärbar sei (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289).

    Es handelt sich um eine Nicht-Regelung in dem Sinne, dass notwendige Vertragsinhalte für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht normiert werden und keineswegs um eine Negativ-Regelung in dem Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses für tarifliche Leistungen (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 292).

    Dabei können - soweit erkennbar - auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 290; Dieterich FS Wiedemann S. 229, 240).

    Soweit der Vierte Senat in den Entscheidungen vom 24. April 1985 (- 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307, 310) und vom 30. August 2000 (- 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289 ff.) angenommen hat, bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ginge das Grundrecht der Koalitionsfreiheit dem allgemeinen Gleichheitssatz vor, war diese Auffassung nicht entscheidungserheblich.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht