Rechtsprechung
   BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 34
  • BAGE 34, 42
  • NJW 1981, 1574
  • DB 1981, 374



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Wird zitiert von ... (106)  

  • BAG, 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79  

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Blankettverweisungen in Tarifverträgen,

    Solche Blankettverweisungen in Tarifverträgen sind nach der Senatsrechtsprechung (BAG 34, 42 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form) zulässig, wenn die Verweisung eindeutig ist und der Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm mit dem Geltungsbereich der Tarifnormen, auf die verwiesen wird, in einem engen sachlichen Zusammenhang steht, was vorliegend zu bejahen ist.

    Dies betonen mit Recht auch Wiedemann (Anm. AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form) und Mangen (RdA 1982, 236 f.).

    Danach ist die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG in der Vereinbarung vom 20. Januar 1969 gewahrt, weil die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen - wie z. B. der MTV vom 23. Januar 1975 - anderweitig schriftlich abgefaßt und in der Vereinbarung vom 20. Januar 1969 so genau bezeichnet sind, daß Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind (vgl. BAG 34, 42 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

    Gegenüber der Auffassung des Senats, die Tarifvertragsparteien dürften ihre Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen, wohl aber auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften verweisen, wenn deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehe, wird eingewandt, dies sei widersprüchlich; denn auch in der Verweisung auf jeweils (künftig) geltende andere tarifliche Vorschriften liege eine Delegation der Rechtssetzungsbefugnis (vgl. Gröbing, AuR 1982, 116; Wiedemann, Anm. AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

    Deshalb sind Blankettverweisungen auf jeweils geltende andere Tarifverträge zwischen denselben Tarifvertragsparteien unbedenklich zulässig (BAG 34, 42, 53 f. = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form, mit weiteren Nachweisen).

    Jedenfalls ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn Tarifvertragsparteien wegen des engen Sachzusammenhangs künftige Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags auch für ihren Geltungsbereich im voraus als sachgerecht beurteilen (BAG 34, 42, 54 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

    Das wird schon daraus ersichtlich, daß es nach der Senatsrechtsprechung ohne weiteres zulässig ist, daß die Tarifvertragsparteien der verweisenden Norm bei einer Änderung der in Bezug genommenen Tarifnormen ihren eigenen Tarifvertrag entsprechend ändern, auch wenn zwischen den Geltungsbereichen der beiden Tarifverträge kein Sachzusammenhang besteht (vgl. BAG 34, 42, 52 f. = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

    Denn zum Kernbereich der koalitionsmäßigen Betätigung gehört nicht, daß die Tarifvertragsparteien die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen regeln müssen (Wiedemann, Anm. AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form), sondern daß sie entsprechende Regelungen treffen können (vgl. insoweit auch Gröbing, AuR 1982, 117).

    Daraus folgt die Pflicht der Berufsverbände zur Wahrnehmung der Mitgliederinteressen und das Verbot, diesen Kernbereich der eigenen Normsetzung aufzugeben (vgl. Wiedemann, Anm. AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form).

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 332/00  

    Dynamische Verweisung in Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge nach

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42) umfaßt die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht.
  • BAG, 17.05.2000 - 4 AZR 363/99  

    Tarifangleichung Ost-West vor und nach Verbandsaustritt

    aa) Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 9. Juli 1980 (- 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42; 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327) die Auffassung, daß die Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht umfaßt, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen in einem engen sachlichen Zusammenhang steht.

    Denn die Normen des Bezugstarifvertrages werden richtigerweise als Inhalt des Verweisungstarifvertrages verstanden (BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42, 55), so daß sich im Ergebnis die Neufassung des Bezugstarifvertrages als Änderung der als Einheit verstandenen tariflichen Regelung von Verweisungs- und Bezugstarifvertrag darstellt.

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