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   BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90   

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BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90 (https://dejure.org/1990,339)
BAG, Entscheidung vom 05.09.1990 - 4 AZR 59/90 (https://dejure.org/1990,339)
BAG, Entscheidung vom 05. September 1990 - 4 AZR 59/90 (https://dejure.org/1990,339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltungsbereich - Mischbetrieb - Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mischbetrieb; Tarifpluralität

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MTV für die Arbeitnehmer/innen des herstellenden Buchhandels in Baden-Württemberg vom 3.12.1987 (MTV Buchhandel); TV über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften vom 2... 7.6.1986 (TV Altersversorgung 1986)
    Abgrenzung zwischen Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 202
  • BB 1990, 2271
  • BB 1991, 344
  • DB 1990, 2527
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.06.1989 - 4 AZR 200/89

    Tarifkonkurrenz: BRTV-Bau - MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit für einen Betrieb verdrängt sowohl im Falle der Tarifkonkurrenz wie der Tarifpluralität derjenige TV die übrigen, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 14. Juni 1989 -- 4 AZR 200/89 -- AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

    Tarifpluralität ist nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz zu lösen (im Anschluß an BAG Urteil vom 14. Juni 1989 -- 4 AZR 200/89 -- AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz ).

    Tarifpluralität ist nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz zu lösen (im Anschluß an BAG Urteil vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 = AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

    Damit besteht keine sogenannte Tarifkonkurrenz, die nur zu bejahen ist, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrags gleichzeitig an mehrere von verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifverträge gebunden sind (vgl. BAG Urteil vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

    Vielmehr liegt eine sogenannte Tarifpluralität vor, die dann anzunehmen ist, wenn der Betrieb oder ein Teil des Betriebs des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier Tarifverträge, die von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, erfaßt wird und der Arbeitgeber an beide Tarifverträge, sei es aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung oder aufgrund Organisationszugehörigkeit, gebunden ist, für die Arbeitnehmer aber nur einer dieser Tarifverträge kraft Tarifbindung gilt (vgl. BAG Urteil vom 14. Juni 1989, aaO).

    Damit sind die Fälle der Tarifpluralität im Ergebnis nach den Regeln der Tarifkonkurrenz zu lösen (vgl. BAG Urteil vom 14. Juni 1989, aaO, mit weiteren Nachweisen).

    Diese Einwände hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 1989 (aaO) zurückgewiesen.

    Deshalb ist allein die betriebseinheitliche Anwendung des branchenspezifischen Tarifvertrags unter Anknüpfung an die Tarifbindung des Arbeitgebers geeignet, tatsächliche Schwierigkeiten bei der Anwendung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb zu vermeiden (BAG Urteil vom 14. Juni 1989, aaO).

    Darauf hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1989 (aaO) hingewiesen.

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Sie ist ohnehin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in ihrem Kernbereich geschützt (BVerfGE 57, 220, 246 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 21.03.1984 - 4 AZR 61/82
    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Der Betrieb der Klägerin fällt als sogenannter Mischbetrieb, der sowohl Bücher verlegt (herstellender Buchhandel) als auch Fachzeitschriften, nach seinem überwiegenden Betriebszweck, der durch die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestimmt wird, als Ganzer unter den Geltungsbereich des MTV Buchhandel (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 1988 - 4 AZR 354/88 - nicht veröffentlicht; BAGE 56, 357, 363 = AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 55, 67 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAG Urteil vom 21. März 1984 - 4 AZR 61/82 - nicht veröffentlicht, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 18.04.1973 - 4 AZR 297/72

    Tarifverträge - Bau - Geltungsbereich - Aufstellen von Baugerüsten - Gerüstbau

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Der Betrieb der Klägerin fällt als sogenannter Mischbetrieb, der sowohl Bücher verlegt (herstellender Buchhandel) als auch Fachzeitschriften, nach seinem überwiegenden Betriebszweck, der durch die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestimmt wird, als Ganzer unter den Geltungsbereich des MTV Buchhandel (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 1988 - 4 AZR 354/88 - nicht veröffentlicht; BAGE 56, 357, 363 = AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 55, 67 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAG Urteil vom 21. März 1984 - 4 AZR 61/82 - nicht veröffentlicht, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 230/86

    Tarifvertrag Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Der Betrieb der Klägerin fällt als sogenannter Mischbetrieb, der sowohl Bücher verlegt (herstellender Buchhandel) als auch Fachzeitschriften, nach seinem überwiegenden Betriebszweck, der durch die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestimmt wird, als Ganzer unter den Geltungsbereich des MTV Buchhandel (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 1988 - 4 AZR 354/88 - nicht veröffentlicht; BAGE 56, 357, 363 = AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 55, 67 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAG Urteil vom 21. März 1984 - 4 AZR 61/82 - nicht veröffentlicht, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 13.05.1981 - 4 AZR 1076/78

    Eingruppierung: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats -

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Dies widerspräche dem Prinzip der Tarifeinheit, nach dem in einem Betrieb nur die Tarifverträge einer Branche Anwendung finden sollen und die maßgebende Branche nach dem überwiegenden Betriebszweck bestimmt wird (BAGE 35, 239, 249 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB; BAGE 4, 37 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).
  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 361/87

    Mischbetrieb - Inzidentfeststellungsklage

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Der Betrieb der Klägerin fällt als sogenannter Mischbetrieb, der sowohl Bücher verlegt (herstellender Buchhandel) als auch Fachzeitschriften, nach seinem überwiegenden Betriebszweck, der durch die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestimmt wird, als Ganzer unter den Geltungsbereich des MTV Buchhandel (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 1988 - 4 AZR 354/88 - nicht veröffentlicht; BAGE 56, 357, 363 = AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 55, 67 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAG Urteil vom 21. März 1984 - 4 AZR 61/82 - nicht veröffentlicht, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Ebenso wie bei einer Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bei Bestehen einer tariflichen Regelung auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, weil die Arbeitnehmer durch Beitritt zur tarifvertragsschließenden Gewerkschaft den unabdingbaren Schutz der tariflichen Regelungen jederzeit erlangen können (BAGE 54, 191, 207 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972), gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung eines an die Tarifbindung des Arbeitgebers anknüpfenden Tarifvertrags.
  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Der Betrieb der Klägerin fällt als sogenannter Mischbetrieb, der sowohl Bücher verlegt (herstellender Buchhandel) als auch Fachzeitschriften, nach seinem überwiegenden Betriebszweck, der durch die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestimmt wird, als Ganzer unter den Geltungsbereich des MTV Buchhandel (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 1988 - 4 AZR 354/88 - nicht veröffentlicht; BAGE 56, 357, 363 = AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 55, 67 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAG Urteil vom 21. März 1984 - 4 AZR 61/82 - nicht veröffentlicht, im Anschluß an BAGE 25, 188, 193 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 29.03.1957 - 1 AZR 208/55

    Ansprüche aus Einzelarbeitsverhältnis - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte -

    Auszug aus BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
    Dies widerspräche dem Prinzip der Tarifeinheit, nach dem in einem Betrieb nur die Tarifverträge einer Branche Anwendung finden sollen und die maßgebende Branche nach dem überwiegenden Betriebszweck bestimmt wird (BAGE 35, 239, 249 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB; BAGE 4, 37 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).
  • BAG, 19.10.1988 - 4 AZR 354/88

    Anwendbarkeit des Tarifvertrages für Großhandel auf Angestellte im Einzelhandel

  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Danach setzt sich bei einer Tarifkollision im Betrieb derjenige Tarifvertrag durch, der diesem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb seinen Erfordernissen und Eigenarten am ehesten gerecht wird, also insofern spezieller ist (vgl. BAG, Urteil vom 29. März 1957 - 1 AZR 208/55 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 -, juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 -, juris, Rn. 28; zur Kollision von betrieblichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Normen BAG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 -, juris, Rn. 49).
  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    a) Tarifpluralität liegt vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für Arbeitsverhältnisse derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifgebundenheit nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (etwa BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330; s. auch BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4).

    BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330, 337; weiterhin BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5).

    Der Vierte Senat (s. dazu BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330) hat den Grundsatz der Tarifeinheit im Wesentlichen - wenn auch mit Nuancen in den einzelnen Entscheidungen - damit begründet, dass dieses letztlich auf dem Ordnungsgedanken beruhende Prinzip zwar im Tarifvertragsgesetz keinen Niederschlag gefunden habe; der Grundsatz folge aber aus den übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

    aa) Tarifpluralität liegt vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für Arbeitsverhältnisses derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifgebundenheit nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (etwa BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330; s. auch BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4).

    BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330, 337; weiterhin BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5).

    Der Vierte Senat (s. dazu BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330) hat den Grundsatz der Tarifeinheit im Wesentlichen - wenn auch mit Nuancen in den einzelnen Entscheidungen - damit begründet, dass dieses letztlich auf dem Ordnungsgedanken beruhende Prinzip zwar im Tarifvertragsgesetz keinen Niederschlag gefunden habe; der Grundsatz folge aber aus den übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Bis zum Jahr 2010 setzte die Rechtsprechung im Kollisionsfall im gesamten Betrieb nach dem Spezialitätsprinzip denjenigen Tarifvertrag durch, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stand und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs am ehesten gerecht wurde (vgl. BAG, Urteil vom 29. März 1957 - 1 AZR 208/55 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 -, juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 -, juris, Rn. 28; stRspr).
  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

    Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses gleichzeitig an mehrere von verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifverträge gebunden sind und deshalb mehrere Tarifverträge auf das gleiche Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz sowie vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, DB 1990, 2527 = BB 1991, 344 [BAG 05.09.1990 - 4 AZR 59/90]).

    Insoweit ist vielmehr eine sog. Tarifpluralität gegeben, von der immer dann auszugehen ist, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge erfaßt wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, aaO; vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll jedoch nach dem Prinzip der Tarifeinheit in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden, wobei unter mehreren Tarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist (vgl. BAGE 4, 37, 40 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, aaO).

    Da die gleichzeitige Anwendung konkurrierender Tarifverträge im selben Betrieb diesem Grundsatz der Tarifeinheit widersprechen würde, sind deshalb die Fälle der Tarifpluralität im Ergebnis nach den Regeln der Tarifkonkurrenz zu lösen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, aaO).

    Dabei gewährleistet ein Anknüpfen an die Tarifbindung des Arbeitgebers einer vom Wechsel der Arbeitnehmer und vom Zufall unabhängige betriebseinheitliche Anwendung desjenigen Tarifvertrages, der den Erfordernissen des Betriebes und der dort beschäftigten Arbeitnehmer am besten gerecht wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, aaO).

    Diese Einwände hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1989 (aaO) sowie nochmals mit Urteil vom 5. September 1990 (aaO) zurückgewiesen.

    Ebenso wie bei einer Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bei Bestehen einer tariflichen Regelung auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, weil diese durch Beitritt zur tarifvertragsschließenden Gewerkschaft jederzeit den unabdingbaren Schutz der tariflichen Regelungen erlangen können (BAGE 54, 191, 207 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972), gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung eines an die Tarifbindung des Arbeitgebers anknüpfenden Tarifvertrages (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, aaO, sowie vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 457/90

    Tarifkonkurrenz-Tarifpluralität bei Haustarifvertrag - Anwendung

    Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wann beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses gleichzeitig an mehrere von verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossene Tarifverträge gebunden sind und deshalb mehrere Tarifverträge auf das gleiche Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz sowie vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, DB 1990, 2527 = BB 1991, 344 [BAG 05.09.1990 - 4 AZR 59/90]).

    Insoweit ist vielmehr eine sog. Tarifpluralität gegeben, von der immer dann auszugehen ist, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge erfaßt wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O.; vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll jedoch nach dem Prinzip der Tarifeinheit in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden, wobei unter mehreren Tarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist (vgl. BAGE 4, 37, 40 = AP Nr. 4 zu B 4 TVG Tarifkonkurrenz; Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O.).

    Da die gleichzeitige Anwendung konkurrierender Tarifverträge im selben Betrieb diesem Grundsatz der Tarifeinheit widersprechen würde, sind deshalb die Fälle der Tarifpluralität im Ergebnis nach den Regeln der Tarifkonkurrenz zu lösen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O.).

    Dabei gewährleistet ein Anknüpfen an die Tarifbindung des Arbeitgebers einer vom Wechsel der Arbeitnehmer und vom Zufall unabhängige betriebseinheitliche Anwendung desjenigen Tarifvertrages, der den Erfordernissen des Betriebes und der dort beschäftigten Arbeitnehmer am besten gerecht wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O.).

    Diese Einwände hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1989 (a.a.O.) sowie nochmals mit Urteil vom 5. September 1990 (a.a.O.) zurückgewiesen.

    Ebenso wie bei einer Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bei Bestehen einer tariflichen Regelung auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, weil diese durch Beitritt zur tarifvertragsschließenden Gewerkschaft jederzeit den unabdingbaren Schutz der tariflichen Regelungen erlangen können (BAGE 54, 191, 207 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972), gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung eines an die Tarifbindung des Arbeitgebers anknüpfenden Tarifvertrages (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 und vom 5. September 1990, a.a.O., sowie vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt Tarifpluralität vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (Senat 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330).

    Für die Annahme einer Tarifpluralität hat es der Senat ausreichen lassen, wenn es aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an zwei verschiedene Tarifverträge nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der unterschiedlichen Tarifbindung von Arbeitnehmern mehrere miteinander konkurrierende Tarifverträge mit ganz oder teilweise identischem Geltungsbereich im selben Betrieb gleichzeitig Anwendung finden müssten (BAG 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19).

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 05.09.1990 - 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, BAG 04.12.2002 - 10 AZR 113/02 - RdA 2003, 375; BAG 23.03.2005 - 4 AZR 203/04 - AP Nr. 29 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

    In der Entscheidung (BAG 05.09.1990 - 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) stellt es nämlich fest, dass es wegen der Tarifbindung des Arbeitgebers an zwei verschiedene Tarifverträge konkurrierender Tarifvertragsparteien nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Tarifbindung anderer Arbeitnehmer an den konkurrierenden Tarifvertrag dann mehrere miteinander konkurrierende Tarifverträge im selben Betrieb gleichzeitig Anwendung finden müssten.

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 537/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG

    aa) Tarifpluralität liegt vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für Arbeitsverhältnisses derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifgebundenheit nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (etwa BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge Bau: Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330; s. auch BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4).

    BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330, 337; weiterhin BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5).

    Der Vierte Senat (s. dazu BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330) hat den Grundsatz der Tarifeinheit im Wesentlichen - wenn auch mit Nuancen in den einzelnen Entscheidungen - damit begründet, dass dieses letztlich auf dem Ordnungsgedanken beruhende Prinzip zwar im Tarifvertragsgesetz keinen Niederschlag gefunden habe; der Grundsatz folge aber aus den übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

  • BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 47/93

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen; Tarifkonkurrenz und

    Soweit sich die Geltungsbereiche von Tarifverträgen überschneiden, ist in Mischbetrieben, in denen Tätigkeiten verschiedener Fachrichtungen verrichtet werden, allein derjenige Tarifvertrag maßgebend, der der zeitlich überwiegenden Arbeitsleistung der Belegschaft entspricht (vgl. nur BAG Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel - beide m.w.N.).

    Im einen wie im anderen Fall wird nach dem Grundsatz der Tarifeinheit der sachfernere Tarifvertrag vom sachnäheren Tarifvertrag verdrängt (BAG Urteile vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 -, vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - und vom 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - AP Nr. 16, Nr. 19 und Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

    Nicht entscheidend sind hingegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst, aber auch handels- und gewerberechtliche Kriterien wie Handelsregistereintragungen, Firmierungen oder Gewerbeanmeldungen (vgl. nur BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 361/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifkonkurrenz).

    Eine solche tarifliche Regelung, die abweichend vom Grundsatz der Tarifeinheit zur Anwendung verschiedener Tarifverträge in einem Betrieb führen würde, wäre zwar zulässig (vgl. BAG Urteil vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 546/95

    Tarifpluralität bei Nachwirkung eines Tarifvertrages

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 537/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 4 TaBV 1/04

    Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall

  • LAG Hessen, 28.09.2010 - 3 Sa 142/10

    Nachbindung gemäß § 3 Abs 3 TVG nach Verbandswechsel - Tarifpluralität

  • BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97

    Geltung der Einzelhandelstarifverträge für Großbäckerei mit Direktvertrieb

  • BAG, 22.09.1993 - 10 AZR 207/92

    Tarifgeltung bei Allgemeinverbindlicherklärung und einzelvertraglicher

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 208/07

    Untersagung von Streikmaßnahmen zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen für

  • LAG Niedersachsen, 11.08.2000 - 2 Sa 2275/99

    Lösung von Fällen der Tarifpluralität im Betrieb nach den Grundsätzen der

  • BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 545/95
  • ArbG Chemnitz, 05.10.2007 - 7 Ga 26/07

    Streit der Deutschen Bahn AG und der Gewerkschaft deutscher Lokomotivführer (GdL)

  • BAG, 06.08.2003 - 4 AZR 441/02

    Auslegung eines Überleitungstarifvertrages

  • LAG Hessen, 04.05.1992 - 16 Sa 1922/91

    Tarifliche Auskunftsverpflichtungen eines Arbeitgebers an die Einzugsstelle für

  • LAG Hamm, 10.06.2008 - 4 Sa 89/08

    Einführung TV-N, Tarifeinheit, selbstständige Betriebsabteilung, gewillkürte

  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2005 - 4 TaBV 2/04

    Verschmelzung im Wege der Aufnahme - Tarifpluralität - Prinzip der Tarifeinheit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2006 - 11 Sa 841/05

    Arbeitskampf: Abschluss eines Tarifvertrages; Tarifvertragspluralität im Betrieb

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2004 - 11 Sa 2096/03

    Tarifeinheit bei Streik

  • LAG Hessen, 12.11.2001 - 16 Sa 806/00

    Auskunftsverlangen eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers im Baugewerbe aus

  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2005 - 20 TaBV 3/04

    Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität - Prinzip der Tarifeinheit

  • LAG Brandenburg, 17.03.1995 - 5 (4) Sa 711/94

    Vergütung; Anwendbarkeit des Tarifvertrages; Nachwirkung; Tarifbindung;

  • LAG Baden-Württemberg, 15.09.2005 - 21 TaBV 7/04

    Umgruppierung von Arbeitnehmern nach Unternehmensverschmelzung -

  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 7 TaBV 2/05

    Tarifpluralität - Verbandstarifverträge und Firmentarifverträge -

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
  • LAG Sachsen, 16.05.1997 - 3 Sa 1276/96

    Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel; Heranziehung der

  • LAG Baden-Württemberg, 01.02.2006 - 2 TaBV 6/04

    Umgruppierung nach Verschmelzung durch Aufnahme - Zustimmungsersetzung

  • LAG Düsseldorf, 01.03.1996 - 9 TaBV 78/95

    Tarifzuständigkeit konkurrierender Gewerkschaften

  • LAG Köln, 18.01.1995 - 2 Sa 1109/94

    Zusatzversorgung: Mischbetriebe - Bäckerhandwerk

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa Ga 636/03

    Klage auf Unterlassen von Streikaufrufen; Rechtswidrigkeit des Streiks; Schutz

  • LAG Hamm, 16.08.2000 - 3 Sa 134/00

    Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels;

  • LAG Hamm, 31.01.1991 - 16 Sa 119/91

    Arbeitskampf: Untersagung eines Streiks - einstweiliger Rechtsschutz -

  • BAG, 28.11.1990 - 4 AZR 208/90

    Fassadenarbeiten als Baugewerbe - Geltungsbereich des Verfahrens-Tarifvertrages -

  • LAG Hessen, 12.08.1991 - 16 Sa 365/91

    Geltungsbereich der Bautarifverträge; Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes;

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa GA 637/03
  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2005 - 20 TaBV 5/04

    Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität - Prinzip der Tarifeinheit

  • LAG Baden-Württemberg, 23.09.2005 - 7 TaBV 3/05

    Tarifpluralität - Verbandstarifvertrag und Firmentarifvertrag -

  • LAG Niedersachsen, 12.11.1999 - 3 Sa 780/99

    Klage gegen eine Entgeltkürzung; Beschäftigung als Bürofachkraft in einer

  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2005 - 20 TaBV 6/04

    Verschmelzung durch Aufnahme - Tarifpluralität - Prinzip der Tarifeinheit

  • LAG Hessen, 07.10.1991 - 16 Sa 630/91

    Klage der gemeinsamen Einzugsstelle im Baugewerbe auf Zahlung von Kassenbeiträgen

  • ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
  • ArbG Stuttgart, 26.07.2004 - 30 BV 205/03

    Umgruppierung: Vorliegen von Tarifpluralität; Spezialität des Firmentarifvertrag;

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