Rechtsprechung
   BAG, 23.01.2008 - 4 AZR 602/06   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge bestimmter Branche erfasst auch Haustarifverträge - Tarifliche Regelung kann Element eines Standortsicherungsvertrags sein, sofern von anderen Vereinbarungen deutlich erkennbar abgetrennt

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 613a Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang; Tarifrecht; Gleichstellungsabrede - Anwendbarkeit eines Haustarifvertrages; Konkurrenz vertraglich in Bezug genommener Tarifverträge; Teilbetriebsübergang; tarifliche Regelung als ein Element eines Standortsicherungsvertrages

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Haustarifvertrag bei Teilbetriebsübergang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2008, 2598



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08  

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    b) Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - Rn. 20 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 18 ff.).
  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 391/09  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Betriebsübergang

    Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278 ff.).

    dd) Die Beklagte und das Landesarbeitsgericht berufen sich zur Rechtfertigung ihrer entgegengesetzten Rechtsauffassungen, was die Bedeutung und Wirkung einer Gleichstellungsabrede in Fällen wie dem vorliegenden angeht, zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 4. September 1996 (- 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97) und 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38).

    (2) Auch soweit das Landesarbeitsgericht auf das Senatsurteil vom 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38) hinweist, worin der Senat zu seiner eigentlichen Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede zurückgekehrt sei, werden der dort behandelte Lebenssachverhalt ausgeblendet und die dortigen Rechtsausführungen im entscheidenden Punkt nicht ausreichend gewürdigt.

    Zur Klärung der Rechtslage griff der Senat auf den auch hier zugrunde gelegten Ansatz zurück, es gehe auf der Grundlage der vereinbarten Gleichstellungsabrede darum, den dortigen Kläger so zu stellen, "als sei er wie ein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ... ebenso wie der Arbeitgeber an die in Bezug genommenen Tarifverträge der Branche gebunden" (- 4 AZR 602/06 - aaO).

  • LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 638/08  

    Kleine dynamische Verweisungsklausel - Gleichstellungsabrede - Vertrauensschutz -

    Eine arbeitsvertragliche kleine dynamische Verweisungsklausel ist nicht als bloße Gleichstellungsklausel auszulegen, wenn der Gleichstellungszweck im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat (wie BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35; 14.12.2005- 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32).

    Nicht der Altvertrag als solcher genießt Vertrauensschutz, so dass in ihn nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten werden könnte, sondern derjenige, der im Vertrauen auf eine gefestigte Rechtsprechung vor deren Änderung disponiert hat (anders im Ergebnis BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris).

    Ist die Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht ausdrücklich zur auflösenden Bedingung der Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrags gemacht worden, handelt es sich um eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers nicht berührt wird (BAG, 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, NZA 2007, 965; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32; LAG Sachsen, 27.2.2008 - 2 Sa 382/07 - juris; LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht offenbar, ohne dies ausdrücklich darzulegen, davon ausgeht, der Betriebserwerber trete gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in den Altvertrag dergestalt ein, dass er auch den Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen könne (BAG, 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris), teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

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  • LAG Hessen, 04.12.2008 - 20 Sa 639/08  

    Kleine dynamische Verweisungsklausel - Gleichstellungsabrede - Vertrauensschutz -

    Eine arbeitsvertragliche kleine dynamische Verweisungsklausel ist nicht als bloße Gleichstellungsklausel auszulegen, wenn der Gleichstellungszweck im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat (wie BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35; 14.12.2005- 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32).

    Nicht der Altvertrag als solcher genießt Vertrauensschutz, so dass in ihn nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten werden könnte, sondern derjenige, der im Vertrauen auf eine gefestigte Rechtsprechung vor deren Änderung disponiert hat (anders im Ergebnis BAG 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris).

    Ist die Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht ausdrücklich zur auflösenden Bedingung der Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrags gemacht worden, handelt es sich um eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers nicht berührt wird (BAG, 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris; 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35, NZA 2007, 965; 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32; LAG Sachsen, 27.2.2008 - 2 Sa 382/07 - juris; LAG Düsseldorf, 28.3.2008 - 9 Sa 2103/07 - Bl. 76 - 82 d.A, auch in juris dokumentiert).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht offenbar, ohne dies ausdrücklich darzulegen, davon ausgeht, der Betriebserwerber trete gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in den Altvertrag dergestalt ein, dass er auch den Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen könne (BAG, 23.1.2008 - 4 AZR 602/06 - juris), teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

  • LAG Düsseldorf, 02.04.2009 - 15 Sa 1148/08  

    Gleichstellungsabrede; Betriebsübergang; Tarifwechsel

    Im Falle eines (Teil-)Betriebsüberganges bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Fallkonstellation des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB die für die Arbeitsverhältnisse gewerkschaftsangehöriger Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Transformation der vorher normativ geregelten Arbeitsbedingungen in das Arbeitsverhältnis nicht stattfände, was aufgrund des Gleichstellungszweckes einer Gleichstellungsabrede dann entsprechend auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer gilt, mit der Folge, dass die vor dem (Teil-)Betriebsübergang anwendbaren Tarifverträge weder statisch noch dynamisch fortgelten (so BAG vom 23.01.2008 - 4 AZR 602/06; entgegen BAG vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06).

    Auf diese "Altfälle" sind aus Gründen des Vertrauensschutzes die Auslegungsgrundsätze anzuwenden, die das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf die sogenannte Gleichstellungsabrede aufgestellt hat (vgl. insoweit z.B. BAG, 23.01.2008 - 4 AZR 602/06 - AP Nr. 63 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    Lediglich die Teilhabe an der Tarifdynamik und -entwicklung ist hier noch an die für einschlägig organisierte Arbeitnehmer geltende normative Rechtslage "angekoppelt"; die weitergehenden Elemente, die eine Gleichstellungsabrede im früheren Verständnis des BAG ausmachten und so z.B. zur Anwendbarkeit eines Haus- oder Firmentarifvertrages statt des an sich (nur) in Bezug genommenen Verbandstarifvertrages und der tarifrechtlichen Kollisionsauflösungsregel führte, fehlen hier ganz (vgl. dazu etwa BAG vom 14.12.2005 - 10 AZR 296/05 - AP Nr. 37 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG vom 23.01.2008 - 4 AZR 602/06 - AP Nr. 63 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    e) In einer späteren Entscheidung (BAG vom 23.01.2008 - 4 AZR 602/06 - AP Nr. 63 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) kehrt das Bundesarbeitsgericht demgegenüber dann selbst wieder zum Verständnis einer Gleichstellungsabrede in Altfällen im Sinne der oben genannten dritten Variante zurück:.

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 403/09  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Betriebsübergang

    Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278 ff.).

    dd) Die Beklagte und das Landesarbeitsgericht berufen sich zur Rechtfertigung ihrer entgegengesetzten Rechtsauffassungen, was die Bedeutung und Wirkung einer Gleichstellungsabrede in Fällen wie dem vorliegenden angeht, zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 4. September 1996 (- 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97) und 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38).

    (2) Auch soweit das Landesarbeitsgericht auf das Senatsurteil vom 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38) hinweist, worin der Senat zu seiner eigentlichen Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede zurückgekehrt sei, werden der dort behandelte Lebenssachverhalt ausgeblendet und die dortigen Rechtsausführungen im entscheidenden Punkt nicht ausreichend gewürdigt.

    Zur Klärung der Rechtslage griff der Senat auf den auch hier zugrunde gelegten Ansatz zurück, es gehe auf der Grundlage der vereinbarten Gleichstellungsabrede darum, den dortigen Kläger so zu stellen, "als sei er wie ein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ... ebenso wie der Arbeitgeber an die in Bezug genommenen Tarifverträge der Branche gebunden" (- 4 AZR 602/06 - aaO).

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 404/09  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Betriebsübergang

    Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278 ff.).

    dd) Die Beklagte und das Landesarbeitsgericht berufen sich zur Rechtfertigung ihrer entgegengesetzten Rechtsauffassungen, was die Bedeutung und Wirkung einer Gleichstellungsabrede in Fällen wie dem vorliegenden angeht, zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 4. September 1996 (- 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97) und 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38).

    (2) Auch soweit das Landesarbeitsgericht auf das Senatsurteil vom 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38) hinweist, worin der Senat zu seiner eigentlichen Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede zurückgekehrt sei, werden der dort behandelte Lebenssachverhalt ausgeblendet und die dortigen Rechtsausführungen im entscheidenden Punkt nicht ausreichend gewürdigt.

    Zur Klärung der Rechtslage griff der Senat auf den auch hier zugrunde gelegten Ansatz zurück, es gehe auf der Grundlage der vereinbarten Gleichstellungsabrede darum, den dortigen Kläger so zu stellen, "als sei er wie ein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ... ebenso wie der Arbeitgeber an die in Bezug genommenen Tarifverträge der Branche gebunden" (- 4 AZR 602/06 - aaO).

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 405/09  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Betriebsübergang

    Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278 ff.).

    dd) Die Beklagte und das Landesarbeitsgericht berufen sich zur Rechtfertigung ihrer entgegengesetzten Rechtsauffassungen, was die Bedeutung und Wirkung einer Gleichstellungsabrede in Fällen wie dem vorliegenden angeht, zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 4. September 1996 (- 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97) und 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38).

    (2) Auch soweit das Landesarbeitsgericht auf das Senatsurteil vom 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38) hinweist, worin der Senat zu seiner eigentlichen Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede zurückgekehrt sei, werden der dort behandelte Lebenssachverhalt ausgeblendet und die dortigen Rechtsausführungen im entscheidenden Punkt nicht ausreichend gewürdigt.

    Zur Klärung der Rechtslage griff der Senat auf den auch hier zugrunde gelegten Ansatz zurück, es gehe auf der Grundlage der vereinbarten Gleichstellungsabrede darum, den dortigen Kläger so zu stellen, "als sei er wie ein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ... ebenso wie der Arbeitgeber an die in Bezug genommenen Tarifverträge der Branche gebunden" (- 4 AZR 602/06 - aaO).

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 407/09  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Betriebsübergang

    Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278 ff.).

    dd) Die Beklagte und das Landesarbeitsgericht berufen sich zur Rechtfertigung ihrer entgegengesetzten Rechtsauffassungen, was die Bedeutung und Wirkung einer Gleichstellungsabrede in Fällen wie dem vorliegenden angeht, zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 4. September 1996 (- 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97) und 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38).

    (2) Auch soweit das Landesarbeitsgericht auf das Senatsurteil vom 23. Januar 2008 (- 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38) hinweist, worin der Senat zu seiner eigentlichen Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede zurückgekehrt sei, werden der dort behandelte Lebenssachverhalt ausgeblendet und die dortigen Rechtsausführungen im entscheidenden Punkt nicht ausreichend gewürdigt.

    Zur Klärung der Rechtslage griff der Senat auf den auch hier zugrunde gelegten Ansatz zurück, es gehe auf der Grundlage der vereinbarten Gleichstellungsabrede darum, den dortigen Kläger so zu stellen, "als sei er wie ein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ... ebenso wie der Arbeitgeber an die in Bezug genommenen Tarifverträge der Branche gebunden" (- 4 AZR 602/06 - aaO).

  • BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 881/07  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag in Arbeitsvertrag und in Personalüberleitungsvertrag

    Er wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (Senat 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74; 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38).

    b) Folglich ist die Klägerin nach dem Betriebsübergang einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichgestellt, dessen Arbeitsverhältnis ebenfalls übergegangen ist (vgl. Senat 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38).

  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 285/08  

    Blitzwechsel in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 408/09  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Betriebsübergang

  • LAG Hamm, 02.02.2012 - 17 Sa 1299/11  

    Betriebsübergang von einem privaten Klinikträger auf einen öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 477/08  

    Ersetzung von nachwirkenden Tarifverträgen durch einen Verbandstarifvertrag

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 1023/08  

    Weitergeltung tariflicher Regelung nach Betriebsübergang

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 127/09  

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 17.02.2009 - 9 AZR 611/07  

    Arbeitnehmerähnliche Person - Auslegung von Tarifverträgen des WDR

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 536/09  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag und Personal-überleitungsvertrag

  • LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08  

    Einzelvertragliche Bezugnahme auf Haustarifverträge

  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 290/08  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag und Personalüberleitungsvertrag

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2012 - 3 Sa 230/11  

    Sonderzuwendung, Bezugnahmeklausel, Auslegung, Gleichstellungsabrede, Neuvertrag,

  • BAG, 24.03.2010 - 4 AZR 713/08  

    Anwendung eines Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe

  • LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 107/08  

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - ; Erstreckung auf Haustarifvertrag

  • LAG Hamm, 08.01.2009 - 11 Sa 2136/07  

    Tarifpluralität; Tarifeinheit

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 570/08  

    Auslegung einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede -

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 983/08  

    Anwendung eines Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 955/08  

    Anwendung eines Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe

  • LAG Hamm, 17.02.2009 - 12 Sa 529/08  

    Eingruppierung eines Chefarztes in einem kommunalen Krankenhaus

  • LAG Nürnberg, 25.02.2009 - 4 Sa 435/08  

    Gleichstellungsabrede, Anerkennungstarifvertrag

  • LAG Hessen, 17.02.2012 - 3 Sa 1788/10  

    Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - Gleichstellungsabrede - Prozessvergleich

  • LAG Hessen, 02.09.2011 - 3 Sa 1606/10  

    Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

  • LAG Hessen, 07.02.2012 - 19 Sa 818/11  

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit - Surrogatstheorie

  • LAG Hamm, 06.10.2011 - 15 Sa 508/11  

    Tarifablösung bei Betriebsübergang

  • LAG Nürnberg, 14.03.2012 - 4 Sa 12/10  

    Bezugnahme auf Teilbereiche des Tarifvertrags - Gleichstellungsabrede

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