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   BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 687/08   

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https://dejure.org/2009,9238
BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 687/08 (https://dejure.org/2009,9238)
BAG, Entscheidung vom 09.12.2009 - 4 AZR 687/08 (https://dejure.org/2009,9238)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 687/08 (https://dejure.org/2009,9238)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 1466
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG München, 30.07.2008 - 11 Sa 1131/07

    Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 687/08
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juli 2008 - 11 Sa 1131/07 - aufgehoben.
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 687/08
    Der Senat kann eine solche Bestimmung nur dann selbst treffen, wenn die dazu erforderlichen Tatsachen festgestellt sind (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 43 ff. mwN, ZTR 2009, 481).
  • LAG München, 13.04.2010 - 6 Sa 986/09

    Eingruppierung

    83 Hinsichtlich der medizinischen Verantwortung verlangt das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 9.12.2009 - 4 Sa 841/08, unter Rz. 27 f.; ebenso BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 495/08, unter Rz. 46 ff.; BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 630/08, unter Rz. 25 ff.; BAG v. 91.12.2009 - 4 AZR 687/08, unter Rz. 15; BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 827/08, unter Rz. 19 ff.; BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 8368, unter Rz. 21 ff.), dass dem Oberarzt neben nicht-ärztlichem auch ärztliches Personal unterstellt sein müsse.

    Anderes will das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 9.12.2009 - 4 AZR 841/08, unter Rz. 28; BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 687/08, unter Rz. 22) allein bei echtem Job-Sharing annehmen, das aber nicht vorliege, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere Titularoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils die alleinige Verantwortung trügen.

    Eine eben nur zeitweise medizinische Verantwortung sicherlich auch des Klägers während der Ableistung von Hintergrunddiensten ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 9.12.2009 - 4 AZR 841/08 und 4 AZR 687/08), der sich die erkennende Kammer anschließt, nicht ausreichend.

    (2) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang folgt, dieses Tätigkeitsmerkmal i.S. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte ist nur erfüllt, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen wurde (BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 687/08, unter Rz. 15).

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 568/09

    Eingruppierung eines - leitenden - Oberarztes

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem Landesarbeitsgericht die Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale (zB BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - BAGE 132, 365; - 4 AZR 568/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9; - 4 AZR 687/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 10) bekannt waren.
  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 188/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

    Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (vgl. dazu im Einzelnen 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 ff., NZA 2010, 895 ebenfalls zum TV-Ärzte/TdL sowie 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 und - 4 AZR 687/08 - Rn. 15, beide zum gleichgelagerten TV-Ärzte/VKA) .
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