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   BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85   

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BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 (https://dejure.org/1986,1422)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 (https://dejure.org/1986,1422)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 (https://dejure.org/1986,1422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß bezüglich Lohnansprüchen - Berücksichtigung der Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person, wenn sie eigenes Einkommen erzielt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 53, 359
  • NJW 1987, 1573
  • MDR 1987, 524
  • NZA 1987, 488 (Ls.)
  • FamRZ 1987, 477 (Ls.)
  • BB 1987, 550
  • DB 1987, 794
  • Rpfleger 1987, 319
  • JR 1987, 220
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Auszug aus BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85
    Denn dies ändert nichts daran, daß er mit seinem eigenen Beitrag zum angemessenen Familienunterhalt eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau erfüllt (vgl. BAG 42, 54, 59 f. = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO).

    Diese Auslegung steht in Einklang mit den im Lohnpfändungsrecht besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität (vgl. BAG 42, 54, 61 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO).

  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 339/82

    Pfändbarkeit des Lohns bei Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau

    Auszug aus BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 786/85
    Gegenüber seiner Ehefrau sind aber die pfändbaren Lohnbestandteile unter Berücksichtigung von einer unterhaltsberechtigten Person zu berechnen, da der nach § 850 c Abs. 4 ZPO ergangene Beschluß, daß bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleibt, nur für den Gläubiger, zu dessen Gunsten er ergangen ist, also vorliegend nur zugunsten der Klägerin, wirkt (BAG 46, 148 = AP Nr. 6 zu § 850 c ZPO).
  • ArbG Kempten, 29.03.2012 - 5 Ca 12/12

    Pfändbare Lohnansprüche

    Bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens ist gem. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO eine unterhaltsberechtigte Person nur dann zu berücksichtigen, wenn im konkreten Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (vgl. BAG vom 26.11.1986 -4 AZR 786/85; Stöber Forderungspfändung Rn. 1047 m.w.N.).

    Hierzu gehört auch, dass sich leicht ermitteln lässt, ob bestimmte unterhaltsberechtigte Personen nach der Pfändungstabelle zu berücksichtigen sind (vgl. BAG vom 23.02.1983 - 4 AZR 508/81; BAG vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85).

    Entsprechend diesen Grundsätzen kann ein Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, im Falle von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen, ohne irgendwelche Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. BAG vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85; weitergehend Musielak ZPO § 850c Rn. 8 der verlangt, dass der Drittschuldner die Personalunterlagen einsieht und den Schuldner befragt).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer volljährige oder verheiratete Kinder oder sonstige Angehörige als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wissen will sowie in den Fällen, in denen objektive Zweifel am Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen gegeben sind (BAG vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85).

  • VGH Bayern, 01.10.2014 - 3 ZB 12.461

    Besoldungsrecht

    Eine Person ist im Rahmen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (BAG, U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 16) und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird (BAG, U.v. 9.12.1965 - 5 AZR 272/65 - juris Rn. 8; U.v. 28.8.2013 - 10 AZR 323/12 - juris Rn. 16; BGH, B.v. 28.3.2007 - VII ZB 94/06 - juris Rn. 10).

    Nur wenn der Arbeitnehmer volljährige oder verheiratete Kinder oder sonstige Angehörige als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wissen will, muss der Arbeitgeber i.d.R. nachprüfen, ob entsprechende Unterhaltsansprüche bestehen, d.h. nach dem Arbeitseinkommen der betreffenden Personen fragen und prüfen, ob das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers ausreicht, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts die Unterhaltsleistungen zu erbringen (BAG, U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 24).

    Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den im Lohnpfändungsrecht besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität (BAG, U.v. 26.11.1986 a.a.O.).

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Beklagte aufgrund der Eintragung in der Lohnsteuerkarte jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die Bezügeempfängerin ihrem volljährigen Sohn B. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung auch tatsächlich Unterhalt gewährte, gibt es nach der zitierten Rechtsprechung des BAG (U.v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85 - juris Rn. 24) bei volljährigen Kindern für den Arbeitgeber als Drittschuldner zwar regelmäßig Anlass zur Prüfung, ob entsprechende Unterhaltsansprüche (noch) bestehen und vom Schuldner erfüllt werden.

    Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht nach § 1603 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht für Eltern, wenn sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außer Stande sind, ohne Gefährdung ihres angemessenen Bedarfs Unterhalt zu gewähren (BAG, U.v. 26.11.1986 a.a.O. Rn. 18).

  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Das wäre mit dem im Vollstreckungsrecht insbesondere für den Drittschuldner wichtigen Grundsatz der Rechtsklarheit nicht vereinbar (vgl. BAG Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - AP Nr. 8 zu § 850 c ZPO und vom 6. Februar 1991 - 4 AZR 348/90 - BAGE 67, 193 = AP Nr. 2 zu § 850 f ZPO).
  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90

    Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt,

    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) insoweit auch auf die zivilprozeßrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, daß der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, dh eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne daß er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muß (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 [BAG 26.11.1986 - 4 AZR 786/85] = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

    Zutreffend hat das Landessozialgericht (LSG) hierzu ausgeführt, daß eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 Zivilprozeßordnung (ZPO) nur für und gegen den Antragsteller wirkt, weil die Vorschrift eine Erstreckung auf konkurrierende Gläubiger von Amts wegen nicht vorsieht; nur an den Antragsteller (hier: Beigeladene zu 1) ist der für ihn pfändbar gewordene Mehrbetrag so lange auszuzahlen, bis ein im Rang vorgehender Gläubiger auf eigenen Antrag die Erweiterung auch für sich erwirkt (BAGE 46, 148, 151 = AP Nr. 6 zu § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) mit Anm Grunsky; BAGE 53, 359, 361 [BAG 26.11.1986 - 4 AZR 786/85] = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 2 Sa 426/17

    Pfändung von Arbeitseinkommen - Ehegattenunterhalt - verschleiertes

    Erforderlich ist vielmehr insoweit auch, dass der Schuldner den Unterhalt "aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung" (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewährt ( BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - Rn. 16, NJW 1987, 1573 ).

    Anders als bei den gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und den von § 1603 Abs. 2 BGB erfassten Kindern, denen ein Arbeitnehmer bei noch so geringem Einkommen Unterhalt schuldet (§§ 1360, 1603 Abs. 2 BGB), setzt die Unterhaltspflicht gegenüber den sonstigen Verwandten nach § 1603 Abs. 1 BGB erst ein, wenn die Unterhaltsleistung ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts möglich ist ( BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - Rn. 23, NJW 1987, 1573 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17

    Drittschuldnerklage - gepfändetes Arbeitseinkommen

    Aus den Gründen des § 1603 Abs. 1 BGB besteht gegenüber einem volljährigen Kind keine gesetzliche Unterhaltspflicht, wenn der angemessene Unterhalt des Schuldners gefährdet ist (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85).

    Als angemessener Selbstbehalt wird gegenüber volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB), von den Familiengerichten ein Betrag von mindestens 1.300,00 EUR monatlich angenommen (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - mwN; BeckOK BGB/ Reinken , 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 1603 Rn. 4; MüKoBGB/ Born , 7. Aufl. 2017, BGB § 1603 Rn. 101, jeweils m. w. N.).

  • LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05

    Pfändung von Arbeitslosenhilfe - Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichtes -

    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

    § 53 Abs. 3 SGB I bezieht sich mit der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung des § 850c ZPO insoweit auch auf die zivilprozessrechtliche Verfahrensgestaltung; denn bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen darf der Drittschuldner, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (so ausdrücklich BAGE 53, 359, 366 = AP Nr. 8 zu § 850c ZPO; BAGE 42, 54, 59 = AP Nr. 4 zu § 850c ZPO).

  • LAG Hamm, 15.04.2015 - 2 Sa 1325/14

    Pflichten des Arbeitgebers bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren

    Da es nicht sachgerecht wäre, dem Arbeitgeber als Drittschuldner die Aufklärungslast - und das damit verbundene Risiko - für ihm nicht zugängliche Tatsachen zur differenzierten Beurteilung materieller Unterhaltsfragen aufzuerlegen, geht auch die Berufungskammer in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen kann, ohne irgendwelche Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. dazu BAG, Urt. v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85, NJW 1987, 1573; LAG Hamm, Urt. v. 14.11.2012 - 2 Sa 474/12, juris).
  • BAG, 06.02.1991 - 4 AZR 348/90

    Erhöhung des pfändungsfreien Betrages bei Abtretungen

    Dies wäre auch nicht mit dem im Vollstreckungsrecht besonders wichtigen Grundsatz der Rechtsklarheit vereinbar (vgl. BAG Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - AP Nr. 8 zu § 850 c ZPO, mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 2343/10

    Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens durch Arbeitgeberin bei Eintragung

    Zu Recht geht aber die überwiegende Meinung davon aus, dass der Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, im Falle von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen kann, ohne irgendwelche Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/95 -, NJW 1987, 1573; Zöller/Stöber, § 850 c ZPO Rn. 9 m.w.N.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend der Gemeinschuldner - in einem zwei Jahre zuvor eingereichten Lebenslauf angegeben hat, dass er zwei Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren hat, weil in diesem Fall die Annahme des Bestehens der Unterhaltsverpflichtung durch den Arbeitgeber nicht nur auf der Eintragung des Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte, sondern auch auf Grund der positiven Angabe des Arbeitnehmers in dem Lebenslauf beruht, so dass der Arbeitgeber ohne konkrete Anhaltspunkte zu einer weiteren Nachforschung nicht verpflichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.1986 - 4 AZR 786/85, NJW 1987, 1573; Zöller/Stöber, § 850 c Rdnr. 7).

  • LAG Hamm, 14.11.2012 - 2 Sa 474/12

    Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens; Angaben des Schuldners; Zustellung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - L 22 R 1557/06

    Abtretung; Rangfolge; Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Personen für die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 - L 22 R 585/15

    Gesetzliche Rentenversicherung: Abtretung einer Rentenleistung; Anforderung an

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2016 - 2 Sa 405/15

    Annahmeverzug - Beendigungszeitpunkt - Aufrechnung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - L 22 R 531/11

    Pfändung Altersrente

  • LAG Berlin, 14.12.1987 - 9 TaBV 5/87

    Rechtsmittelfrist; Beginn; Wirksamkeit; Zustellung; Ausfertigung; Urschrift

  • LAG Hessen, 03.04.1987 - 13 Sa 990/86

    Pfändung des Anspruchs auf Arbeitsverdienst wegen einer titulierten

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