Rechtsprechung
   BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 88/84   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA 1986, 169 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83  

    Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung

    Schließlich weist das Landesarbeitsgericht mit Recht unter Heranziehung der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch noch darauf hin, daß im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Wenn es nämlich rechtlich möglich ist, daß aufgrund entsprechender tariflicher Regelung unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber einseitig die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. von Teilen davon bestimmt (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Januar 1978 - 4 AZR 509/76 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk sowie 23. Mai 1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang Bundespost, mit weiteren Nachweisen, auch auf das zustimmende Schrifttum), und wenn es weiter gleichermaßen rechtlich möglich ist, tarifvertraglich zu bestimmen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten, tariflich vorgegebenen Voraussetzungen eine andere, auch niedriger zu vergütende Tätigkeit zuweisen kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 427/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und - 4 AZR 88/84-, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen), dann muß das auch für tarifliche Bestimmungen gelten, die wie § 9 TVAL II dem Arbeitgeber das Recht geben, unter bestimmten, tariflich geregelten Voraussetzungen über eine feststehende tarifliche Normalarbeitszeit hinaus die Arbeitszeit der tarifunterworfenen Arbeitnehmer zu verlängern und auch wieder entsprechend zu verkürzen.

    Dabei ist dem Kläger zuzugeben, daß sich im Sinne der herkömmlichen Terminologie das Direktionsrecht des Arbeitgebers in der Regel nur auf die Einzelheiten des Ortes, der Zeit, der Art und der Reihenfolge der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit beschränkt (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Schließlich übersieht der Kläger, daß allein aufgrund einer langdauernden Beschäftigung mit 50 Wochenarbeitsstunden und entsprechender Vergütungszahlung noch nicht zwingend auf eine entsprechende Konkretisierung des Arbeitsvertrages der Parteien geschlossen werden kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 11. Juni 1958 - 4 AZR 514/55 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00  

    Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

    a) Tarifvertragliche Regelungen, die dem Arbeitgeber das Recht zur einseitigen Änderung des Arbeitsvertrags einräumen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (vgl. BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - BAGE 49, 125; 22. Mai 1985 - 4 AZR 427/83 - BAGE 48, 351 und - 4 AZR 88/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 6).
  • BAG, 03.04.2001 - 9 AZR 301/00  

    Insolvenzrechtliches Vorzugsrecht der BA

    Denn die Auslegung eines Klageantrages kann ebenso wie die Auslegung sonstiger Prozeßhandlungen noch im Revisionsverfahren voll überprüft werden (BAG 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 6; BGH 23. November 2000 - IX ZR 155/00 - ZIP 2001, 124).
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