Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.02.2009 - (2) 4 Ausl A 22/08 (53/09)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11413
OLG Hamm, 24.02.2009 - (2) 4 Ausl A 22/08 (53/09) (https://dejure.org/2009,11413)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2009 - (2) 4 Ausl A 22/08 (53/09) (https://dejure.org/2009,11413)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - (2) 4 Ausl A 22/08 (53/09) (https://dejure.org/2009,11413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    StPO § 163f, IRG § 14, IRG § 77
    Auslieferungsverfahren, längerfristige Observation, Anordnung, Zuständigkeit

  • Judicialis

    StPO § 163f; ; IRG § 14; ; IRG § 77

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 163f; IRG § 14; IRG § 77
    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Anordnung einer längerfristigen Observation und des Einsatzes technischer Mittel im Auslieferungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Anordnung einer längerfristigen Observation und des Einsatzes technischer Mittel im Auslieferungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 347
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 22.06.1998 - 4 Ausl 419/97

    Auslieferungsverfahren, Telefonüberwachung zur Ermittlung des Aufenthaltsortes,

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 4 AuslA 22/08
    419/97 30/98 , NStZ-RR 1998, 350, 351).
  • OLG Hamm, 15.12.2003 - 4 AuslA 32/03

    Auslieferungsverfahren, längerfristige Observation; Anordnung; Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 4 AuslA 22/08
    Vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung hat der Senat seine sachliche Zuständigkeit für die Anordnung einer längerfristigen Observation im Auslieferungsverfahren verneint und lediglich für die Verlängerung einer solchen Maßnahme angenommen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 15.12.2003 - 4 Ausl. A 32/03 157-158/03 , NStZ-RR 2004, 145, 146), jedoch bereits eine eigene Annexkompetenz für den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Verfolgten im Auslieferungsverfahren bejaht (Senatsbeschl. v. 11.2. 2000 - 2 4 Ausl.
  • OLG Hamm, 11.02.2000 - 4 Ausl 67/00

    Anordnung von Fahndungsmaßnahmen im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.2009 - 4 AuslA 22/08
    67/00 7/00 , NStZ 2000, 666 im Anschluss an den Senatsbeschl. v. 22.6.1998 - 2 …
  • OLG Bremen, 09.11.2018 - 1 AuslA 33/18

    Zur Zulässigkeit der Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung

    67/00, juris Rn. 6 f., NStZ 2000, 666; Beschluss vom 24.02.2009 - (2) 4 Ausl A 22/08 (53/09), juris Rn. 4 ff., NStZ 2009, 347; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 03.12.2001 - (4) Ausl A 582/01 (189/01), juris Rn. 3).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.01.2010 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (20/10)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11035
OLG Hamm, 26.01.2010 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (20/10) (https://dejure.org/2010,11035)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2010 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (20/10) (https://dejure.org/2010,11035)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (20/10) (https://dejure.org/2010,11035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Art. 1,Art. 2, Art. 104 GG
    Auslieferung, Türkei, lebenslange Freiheitsstrafe, Auslieferungshindernisse

  • Wolters Kluwer

    Wiedererlangung der Freiheit im Fall der Verhängung der sog. erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe; Voraussetzungen für die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in die Türkei; Konkrete Ausgestaltung von Gnadenverfahren bei Staatsschutzdelikten und ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.

    Eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung stellt als solche keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die einer Auslieferung entgegensteht, wie das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika bei dort drohender Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ("imprisonment in the state prison for life without the possibility of parole") entschieden hat (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden ( BVerfGE 45, 187 ; 113, 154 ).

    Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ; zu den besonderen Umständen der Sicherungsverwahrung und den aus dem hohen Rang des Freiheitsrechts folgenden besonderen Anforderungen an das regelmäßige Überprüfungsverfahren des Fortbestands des Sicherungsinteresses, vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Sie gehören nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung (vgl. BVerfGE 113, 154 ) .

    Dies führt zu einem Verfassungsverstoß, auch wenn berücksichtigt wird, dass sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch Anwendung des einfachen Rechts Aufgaben des zuständigen Fachgerichts sind (vgl. BVerfGE 108, 129 ; 113, 154 ) .

    Prinzipiell mildert dabei die - wenn auch nur unsichere - Hoffnung auf eine möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der Strafhaft verbundenen psychischen Belastungen ab (vgl. BVerfGE 113, 154 ) .

    Der Unzulässigkeit der Auslieferung steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juli 2005 ( BVerfGE 113, 154 ), auf den sich das Oberlandesgericht bezieht, die Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung für mit dem Grundgesetz vereinbar hielt.

    Die praktische Chance des Verurteilten, seine Freiheit wiederzuerlangen, war damit - anders als in der vorliegenden Konstellation - nicht von vornherein in hoffnungsloser Weise versperrt (vgl. BVerfGE 113, 154 ) .".

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden ( BVerfGE 45, 187 ; 113, 154 ).

    Es ist danach mit der Menschenwürde ( Art. 1 Abs. 1 GG ) unvereinbar, wenn ein Verurteilter in der Strafhaft ungeachtet seiner persönlichen Entwicklung jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muss (vgl. BVerfGE 45, 187 ) .

    Die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren sind gesetzlich zu regeln (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Von entscheidender Bedeutung sind mögliche persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Strafhaft, denen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug begegnet werden muss (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 40, 276 ; 45, 187 ).

    Diese spezifische Bedingung nimmt einem Verurteilten - ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit - jegliche Hoffnung auf ein späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit (vgl. BVerfGE 45, 187 ) .

    Das konkret in Rede stehende Gnadenrecht eröffnet damit keine wenigstens vage Aussicht auf ein Leben in Freiheit, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht (dazu BVerfGE 45, 187 ) , mithin den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung genügt: Es lässt den Verurteilten günstigstenfalls darauf hoffen, in Freiheit zu sterben.

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.

    Dies führt zu einem Verfassungsverstoß, auch wenn berücksichtigt wird, dass sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch Anwendung des einfachen Rechts Aufgaben des zuständigen Fachgerichts sind (vgl. BVerfGE 108, 129 ; 113, 154 ) .

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 75, 1 ; stRspr).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Dies gilt auch im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, wenngleich im Einzelfall - verfassungsrechtlich unbedenklich - lebenslange Freiheitsstrafen tatsächlich auch bis zum Lebensende vollstreckt werden können (vgl. BVerfGE 64, 261 ) .

    Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ; zu den besonderen Umständen der Sicherungsverwahrung und den aus dem hohen Rang des Freiheitsrechts folgenden besonderen Anforderungen an das regelmäßige Überprüfungsverfahren des Fortbestands des Sicherungsinteresses, vgl. BVerfGE 117, 71 ).

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Von entscheidender Bedeutung sind mögliche persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Strafhaft, denen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug begegnet werden muss (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 40, 276 ; 45, 187 ).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 75, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ; zu den besonderen Umständen der Sicherungsverwahrung und den aus dem hohen Rang des Freiheitsrechts folgenden besonderen Anforderungen an das regelmäßige Überprüfungsverfahren des Fortbestands des Sicherungsinteresses, vgl. BVerfGE 117, 71 ).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Von entscheidender Bedeutung sind mögliche persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Strafhaft, denen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug begegnet werden muss (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 40, 276 ; 45, 187 ).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.03.2010 - 4 AuslA 22/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,37776
OLG Hamm, 04.03.2010 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2010,37776)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2010 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2010,37776)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. März 2010 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2010,37776)
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Verfahrensgang

Redaktioneller Hinweis

  • Entscheidungsformel: "Die Entscheidung über die Erledigung des Auslieferungsverfahrens wird zurückgestellt."

    Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm ersucht die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beantwortung der vom Senat gestellten Fragen an die türkischen Behörden hinzuwirken. Trotz der Nichtbewilligung der Auslieferung durch die Bundesregierung, gegenüber dem Vertreter der türkischen Regierung mündlich begründet, bejaht der Senat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung: "zum einen wegen der besonderen Bedeutung des hier in Rede stehenden Falles insbesondere im Hinblick auf künftige Fälle mit ähnlich gelagertem Sachverhalt (vgl. insoweit das Verfahren III-4 Ausl (A) 85/07 - 646/09 III OLG Düsseldorf), zum anderen vor dem Hintergrund, dass der Verfolgte möglicherweise eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft und Ersatz der ihm entstandenen notwendigen Auslagen beansprucht."

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.01.2010 - 4 AuslA 22/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,97075
OLG Hamm, 28.01.2010 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2010,97075)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2010 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2010,97075)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2010,97075)
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Verfahrensgang

Redaktioneller Hinweis

  • Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 13. Januar 2009 nach Mitteilung des Bundesamts für Justiz vom 27. Januar 2010 (19:00 h), dass die Bundesregierung die Bewilligung der Auslieferung ablehne.

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.09.2009 - 4 AuslA 22/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,35641
OLG Hamm, 17.09.2009 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2009,35641)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2009 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2009,35641)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. September 2009 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2009,35641)
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.06.2009 - 4 AuslA 22/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,69779
OLG Hamm, 02.06.2009 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2009,69779)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.2009 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2009,69779)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juni 2009 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2009,69779)
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   OLG Hamm, 24.08.2009 - 4 AuslA 22/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,40066
OLG Hamm, 24.08.2009 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2009,40066)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2009 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2009,40066)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. August 2009 - 4 AuslA 22/08 (https://dejure.org/2009,40066)
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   OLG Hamm, 02.12.2009 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (440/09)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,79168
OLG Hamm, 02.12.2009 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (440/09) (https://dejure.org/2009,79168)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (440/09) (https://dejure.org/2009,79168)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - (2) 4 Ausl. A 22/08 (440/09) (https://dejure.org/2009,79168)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.1962 - 1 StR 368/62
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2009 - 4 AuslA 22/08
    Bei der Beurteilung der Dringlichkeit ist überdies ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Bremen, MDR 1963, 151; OLG Koblenz, GA 1973, 157; OLG Stuttgart, MDR 1981, 780, Meyer-Goßner, StPO , 52. Aufl., § 119 Rdnr. 40; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 190.3160).
  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2009 - 4 AuslA 22/08
    Ausgehend von dem strengen Maßstab, der an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausführung zu stellen ist, sowie unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, wonach die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um in angemessenem Umfang Besuche der Ehepartner zu ermöglichen ( BVerfGE 42, 95, 101 f [BVerfG 06.04.1976 - 2 BvR 61/76] ) ist dem Verfolgten die beantragte Ausführung für die anstehende Geburt seines Kindes zu versagen.
  • OLG Hamm, 23.11.1999 - 4 Ausl 21/99

    Unzulässigkeit der Auslieferung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2009 - 4 AuslA 22/08
    21/99 (95/99), veröffentlicht in NStZ-RR 2000, 158 sowie auf seinen Beschluss vom 7. Januar 2004 in (2) 4 Ausl.74/2003 (161/03) hin.
  • OLG Düsseldorf, 27.07.1989 - 1 Ws 670/89
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2009 - 4 AuslA 22/08
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach § 119 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 27 Abs. 1 IRG dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der U-Haft erfordert und dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG nicht zuwider laufen (vgl. für den Fall des Besuchs von Ehegatten: OLG Düsseldorf NStZ 1989, 549).
  • OLG Stuttgart, 09.04.1981 - 1 Ws 90/81
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2009 - 4 AuslA 22/08
    Bei der Beurteilung der Dringlichkeit ist überdies ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Bremen, MDR 1963, 151; OLG Koblenz, GA 1973, 157; OLG Stuttgart, MDR 1981, 780, Meyer-Goßner, StPO , 52. Aufl., § 119 Rdnr. 40; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 190.3160).
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