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   VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536   

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VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536 (https://dejure.org/2005,16978)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2005 - 4 B 01.2536 (https://dejure.org/2005,16978)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 4 B 01.2536 (https://dejure.org/2005,16978)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (71)

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.727

    Stellt der staatliche Haushaltsplan Fördermittel bereit, so muss der für den

    Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. VGH, U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 - BayVBl 2006, 731) um eine auflösende Bedingung mit der Folge, dass mit ihrem Eintritt der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung verliert und der ohne Rechtsgrund bewilligte Teil der Leistung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückzuerstatten ist.

    Es genügt daher jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, selbst wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht (BayVGH, B.v. 22.10.2012 - 4 ZB 11.282 - juris Rn. 12; B.v. 17.9.2007 - 4 ZB 06.686 - juris Rn. 14; U.v. 28.7.2005 a.a.O).

    Die Frage, für welche Vorhaben eine Förderung nach der RZWas 2005 prinzipiell in Betracht kommt, lässt sich nicht unter Zuhilfenahme der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsmethoden beantworten, sondern allein danach, wie die zuständigen Behörden diese ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften zum maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und inwieweit sie demzufolge durch den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 - DVBl 1996, 814 m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - BayVBl. 2003, 154; U.v. 28.7.2005 a.a.O.).

  • VG Meiningen, 03.03.2009 - 2 K 305/07

    Ermäßigung der Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck; Ausgabe; Bedingung;

    Es genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.08.2008, 4 ZB 06.1321, juris, Rn. 8), auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2007, 4 ZB 06.686, juris, Rn. 14; Urt. v. 28.7.2005, 4 B 01.2536, juris, Rn. 30).

    Da es sich bei Förderrichtlinien nicht um Rechtsnormen, sondern um so genannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es darauf an, wie die zuständigen Behörden diese administrativen Binnenvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.7.2005, 4 B 01.2536, juris, Rn. 31).

    Es genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (BayVGH, Beschl. v. 04.08.2008, 4 ZB 06.1321, juris, Rn. 8), auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht (BayVGH, Beschl. v. 17.09.2007, 4 ZB 06.686, juris, Rn. 14; Urt. v. 28.7.2005, 4 B 01.2536, juris, Rn. 30).

    Da es sich hier nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine so genannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift handelt, kommt es vielmehr darauf an, wie die zuständigen Behörden diese administrativen Binnenvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.7.2005, 4 B 01.2536, juris, Rn. 31).

  • VG Würzburg, 29.03.2011 - W 4 K 09.1229

    Rückforderung von Zuwendungen für kommunale Abwasseranlage

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.1999, 4 B 99.526, BayVBl. 2000, 245; U.v. 28.07.2005, 4 B 01.2536, BayVBl. 2006, 731; 17.09.2007, 4 ZB 06.686; B.v 05.10.2010, 4 ZB 10.1171; zuletzt B.v. 11.02.2011, 4 ZB 09.3145; s.a. BVerwG, B.v. 25.11.2005, 8 B 107.05; alle ), dass es sich hierbei um eine auflösende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) handelt.

    Es kommt vielmehr - wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ausführt (vgl. U.v. 28.07.2005, 4 B 01.2536, m.w.N.) - nach ständiger Rechtsprechung, insb.

    Die Zinspflicht beginnt zwar nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit dem Unwirksamwerden des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und damit regelmäßig rückwirkend, frühestens allerdings mit der Auszahlung des bewilligten Betrages (BayVGH, U.v. 28.07.2005, 4 B 01.2536, BayVBl. 2006, 731; BVerwG, B.v. 07.11.2001, 3 B 117/01, BayVBl. 2002, 705).

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