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   VGH Bayern, 26.09.2007 - 4 B 03.1319   

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VGH Bayern, 26.09.2007 - 4 B 03.1319 (https://dejure.org/2007,82670)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.09.2007 - 4 B 03.1319 (https://dejure.org/2007,82670)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. September 2007 - 4 B 03.1319 (https://dejure.org/2007,82670)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Ansbach, 14.07.2015 - AN 1 K 13.00604

    Öffentliche Wasserversorgung, Satzung, Anschlusszwang, Benutzungszwang,

    Dabei genügen allgemeine rechtfertigende Gründe, die dann anzunehmen sind, wenn das Wohl der Gemeindebürger gefördert wird, etwa um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, wobei die Gründe des öffentlichen Wohls weder zwingend noch dringend sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; B. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 19.7.2000, 23 ZB 00.741; U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl. 1998, 721 ff.).

    Der Anschluss eines Grundstücks an ein privates Wasserversorgungssystem genießt keinen Bestandsschutz im Sinne dauerhafter Nutzbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 4.9.2006, 4 CS 06.2324).

    Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582, m. w. N.), wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Leitung unmittelbar an der Grenze zum jeweiligen Grundstück befindet.

  • VG Ansbach, 14.07.2014 - AN 1 K 13.00604

    Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche

    Dabei genügen allgemeine rechtfertigende Gründe, die dann anzunehmen sind, wenn das Wohl der Gemeindebürger gefördert wird, etwa um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, wobei die Gründe des öffentlichen Wohls weder zwingend noch dringend sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; B. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 19.7.2000, 23 ZB 00.741; U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl 1998, 721 ff.).

    Der Anschluss eines Grundstücks an ein privates Wasserversorgungssystem genießt keinen Bestandsschutz im Sinne dauerhafter Nutzbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 4.9.2006, 4 CS 06.2324).

    Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582, m. w. N.), wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Leitung unmittelbar an der Grenze zum jeweiligen Grundstück befindet.

  • VG Ansbach, 12.04.2011 - AN 1 K 10.02111

    Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche

    Dabei genügen allgemeine rechtfertigende Gründe, die dann anzunehmen sind, wenn das Wohl der Gemeindebürger gefördert wird, etwa um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, wobei die Gründe des öffentlichen Wohls weder zwingend noch dringend sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; B. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 19.7.2000, 23 ZB 00.741; U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl 1998, 721 ff.).

    Der Anschluss eines Grundstücks an ein privates Wasserversorgungssystem genießt keinen Bestandsschutz im Sinne dauerhafter Nutzbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 4.9.2006, 4 CS 06.2324).

    Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582, m. w. N.), wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Leitung unmittelbar an der Grenze zum jeweiligen Grundstück befindet.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 12 B 32.07

    Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Abwasserproduzenten;

    Hierbei kann offen bleiben, ob die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuelle Satzung vom 9. November 2006 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband S_____ vom 23. November 2006) maßgeblich ist (vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26. September 2007 - 4 B 03.1319 -, zitiert nach juris, Rn. 18) oder die bei Erlass des Widerspruchsbescheides gültige Satzung vom 7. November 2005 (Amtsblatt vom 11. November 2005), die gemäß § 18 der Satzung rückwirkend zum 1. August 1995 in Kraft getreten ist.
  • VG Ansbach, 31.05.2011 - AN 1 K 10.01975

    Wasserversorgung; Zeitlich befristete Befreiung vom Benutzungszwang

    Deshalb muss eine solche Satzung für die Fälle, in denen die dabei zu beachtende Opfer- oder Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, einen Rechtsanspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einräumen (Nitsche/Baumann/Schwammberger, a.a.O., 10.06, RdNr. 1 zu § 6 WAS; BayVerfGH, Entscheidung vom 11.5.2004 - Vf. 44-VI-02, BayVBl 2004, 527; BayVGH, Beschlüsse vom 18.6.2001 - 23 ZS 01.526 und vom 19.7.2000 - 23 ZB 00.741; Urteil vom 26.9.2007 - 4 B 03.1319).
  • VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 11 S 16.1992

    Beitragspflicht für die Wasserversorgungseinrichtung

    Das ist anzunehmen, wenn eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist, wobei es genügt, dass die Leitung bis zur Höhe der Grenze heranreicht (BayVGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. 4 B 03.1319; Beschluss vom 13.9.2005, Az. 4 CS 05.1582; Beschluss vom 7.6.2005, Az. 23 CS 05.976).
  • VGH Bayern, 29.02.2008 - 4 C 08.283

    Streitwertbeschwerde; Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

    Abweichend von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), auf den der Kläger- bevollmächtigte verweist, setzt der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung bei Streitigkeiten wegen Anschluss- und Benutzungszwangs den Auffangstreitwert fest (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.2.2008 - 4 C 07.3169; Urteil vom 26.9.2007 - 4 B 03.1319; Beschluss vom 16.11.2007 - 4 CS 07.1940; vom 7.11.2007 - 4 CS 07.1861); denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen regelmäßig die exakten (unbestrittenen) Anschlusskosten nicht fest und die potentiellen Benutzungsgebühren, die nicht Streitgegenstand sind, müssten allein zum Zweck der Streitwertfestsetzung vom Gericht ermittelt werden.
  • VG Bayreuth, 14.07.2021 - B 4 K 20.920

    Anschluss- und Benutzungszwang für ein Hinterliegergrundstück

    Das Grundstück Fl.-Nr. A ... ist durch die Entwässerungsanlage in der I* ...erschlossen, weil der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Kanalstrang in dieser Verkehrsfläche verlegt ist und an die Grundstücksgrenze heranreicht (BayVGH, U.v. 26.09.2007- 4 B 03.1319 - juris Rn.19).
  • VG Bayreuth, 02.07.2014 - B 4 K 13.455

    Anschluss- und Benutzungszwang

    Das ist anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Kanalstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist und jedenfalls bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (BayVGH, U. v. 26.09.2007 - 4 B 03.1319 - juris Rn.19).
  • VGH Bayern, 11.02.2008 - 4 C 07.3169

    Streitwertbeschwerde; Anschluss- und Benutzungszwang

    Trotz dieses finanziellen Aspektes setzt der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung bei Streitigkeiten wegen Anschluss- und Benutzungszwangs den Auffangstreitwert fest (vgl. zuletzt Urteil vom 26.9.2007 - 4 B 03.1319; Beschluss vom 16.11.2007 - 4 CS 07.1940; vom 7.11.2007 - 4 CS 07.1861); denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen regelmäßig die exakten Anschlusskosten nicht fest und die potentiellen Benutzungsgebühren, die nicht Streitgegenstand sind, müssten allein zum Zwecke der Streitwertfestsetzung vom Gericht ermittelt werden.
  • VG Bayreuth, 06.06.2018 - B 4 S 17.689

    Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

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