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   VGH Bayern, 26.04.2006 - 4 B 04.64   

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VGH Bayern, 26.04.2006 - 4 B 04.64 (https://dejure.org/2006,29692)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.04.2006 - 4 B 04.64 (https://dejure.org/2006,29692)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. April 2006 - 4 B 04.64 (https://dejure.org/2006,29692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Säumniszuschläge für nicht rechtzeitig entrichtete Gewerbesteuern und Vorauszahlungen; Anspruch auf Säumniszuschläge als Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis; Stundung ausnahmsweise ohne Antrag; Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    AO § 227; ; AO § 240

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2006 - 4 B 04.64
    In Durchbrechung dieses Grundsatzes ist eine inhaltlich Prüfung der Steuerfestsetzung im Rahmen des Billigkeitserlasses daher ausnahmsweise nur dann angezeigt, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BVerwG, U.v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 - DVBl 1990, 1405/1406).

    Ein Erlass kann bereits unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht hinsichtlich der Hauptforderung eine wirtschaftliche Gesamtlage bestanden hat, in der ein Hinausschieben der Fälligkeit - insbesondere - durch Stundung nach § 222 AO möglich und geboten gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 - DVBl 1990, 1405/1408; U.v 8.7.1998 - 8 C 31.96 NVwZ-RR 1999, 193/194; BFH, U.v. 23.5.1985 - V R 124.79 - BFHE 143, 512).

    Das wiederum setzt eine "erhebliche Härte" (§ 222 Satz 1 AO) voraus, die vorliegt, wenn der Steuerschuldner zumutbar nicht in der Lage ist, die Steuerschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen (BVerwG, U.v. 23.8.1990 a.a.O.).

    Auch für die gerichtliche Prüfung dieser Entscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, deren Rechtmäßigkeit nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben (BVerwG, U.v. 23.8.1990 a.a.O. S. 1407); da die Widerspruchsbehörde gemäß Art. 119 Nr. 1 GO nur zur Rechts- (und nicht auch zur Ermessens-) kontrolle berufen ist, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Beklagten (27.9.2002) an.

  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 31.96

    Gewerbesteuern; Vorauszahlung; Fälligkeit; Säumniszuschläge; Erlaß

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2006 - 4 B 04.64
    Aus sachlichen Billigkeitsgründen, die hier alleine in Betracht kommen, sind Säumniszuschläge zu erlassen, wenn ihre Einziehung im Hinblick auf ihren Zweck, den Steuerpflichtigen zu einer rechtzeitigen Zahlung fälliger Steuern anzuregen, nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil die Erhebung - obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt - den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.1998 - 8 C 31.96 - NVwZ-RR 1999, 193/194; BFH, U.v. 7.7.1999 - X R 87.96 - juris).

    Ein Erlass kann bereits unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht hinsichtlich der Hauptforderung eine wirtschaftliche Gesamtlage bestanden hat, in der ein Hinausschieben der Fälligkeit - insbesondere - durch Stundung nach § 222 AO möglich und geboten gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 - DVBl 1990, 1405/1408; U.v 8.7.1998 - 8 C 31.96 NVwZ-RR 1999, 193/194; BFH, U.v. 23.5.1985 - V R 124.79 - BFHE 143, 512).

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2006 - 4 B 04.64
    Ein Erlass kann bereits unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht hinsichtlich der Hauptforderung eine wirtschaftliche Gesamtlage bestanden hat, in der ein Hinausschieben der Fälligkeit - insbesondere - durch Stundung nach § 222 AO möglich und geboten gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 - DVBl 1990, 1405/1408; U.v 8.7.1998 - 8 C 31.96 NVwZ-RR 1999, 193/194; BFH, U.v. 23.5.1985 - V R 124.79 - BFHE 143, 512).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2006 - 4 B 04.64
    Die Entscheidung der Gemeinde über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3.70 - BVerwGE 39, 355/366 f.).
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 10 B 10.1028

    Erlass von Verwaltungsgebühren wegen unbilliger Härte; Ermessensausübung;

    Vielmehr ermächtigt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG die Behörde zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung, bei der der Begriff "unbillig" in den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. GemS-OGB, B.v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 - juris Rn. 26 ff. zu der in der entscheidenden Passage ["können ... erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre"] mit § 227 AO übereinstimmenden Vorgängerregelung des § 131 AO; BayVGH, U.v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 - juris Rn. 24).

    Dieser setzt voraus, dass die Einziehung der Säumniszuschläge im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck ihrer gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. BFH, U.v. 6.2.1985 - I R 206/80 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 -juris Rn. 25).

    Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist danach geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil die Erhebung trotz des Vorliegens der gesetzlichen Erhebungsvoraussetzungen den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. BFH, U.v. 7.7.1999 - X R 87/96 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 -juris Rn. 25).

    Dies entband die Beklagte aber nicht davon, den Kläger vor Ablehnung seines Antrags auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 - juris Rn. 32 zu der entsprechenden Hinweispflicht nach der Abgabenordnung).

  • VGH Bayern, 29.09.2020 - 4 ZB 19.487

    Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer

    Er hat weder eine Sachaufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben noch neue Beweismittel zu dem in seine persönliche Sphäre (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 - juris Rn. 32) fallenden Geschehen vorgelegt.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Erlass bereits unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht hinsichtlich der Hauptforderung eine wirtschaftliche Gesamtlage bestanden hat, in der ein Hinausschieben der Fälligkeit insbesondere durch Stundung nach § 222 AO möglich und geboten gewesen wäre (BFH, U.v. 23.5.1985 - V R 124/79 - BFHE 143, 512; BVerwG, U.v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 - DVBl 1990, 1405/1408; BayVGH, U.v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 - juris Rn. 30).

  • VG Magdeburg, 11.04.2013 - 9 A 158/11

    Anschlussbeiträge und Säumniszuschläge

    Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge anders als Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO) auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als nicht rechtmäßig erweist (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.04.2006, 4 B 04.64, juris), wobei die Vorschrift nur deshalb als verfassungsgemäß anzusehen ist, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (BVerfG, B. v. 30.01.1986, 2 BvR 1336/85, zitiert nach BVerwG, B. v. 02.05.1995, 8 B 50.95, juris).
  • VG München, 08.10.2015 - M 10 K 14.3975

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass von steuerlichen Nebenforderungen

    Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehung den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (vgl. BFH, U. v. 6.2.1985 - I R 206/80 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 - juris Rn. 25).

    Dies entband die Beklagte aber nicht davon, den Kläger vor Ablehnung seines Antrags auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (§ 89 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. BayVGH, U. v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 - juris Rn. 32; U. v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028 - juris Rn. 49).

  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Die Folgen eindeutig schuldhafter Versäumnisse des Steuerpflichtigen während des Festsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahrens können aber im Billigkeitswege nicht zu seinen Gunsten korrigiert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2007 - OVG 9 N 60.06 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2009 - 4 BV 07.498 -, BayVBl 2010, 667, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2006 - 4 B 04.64 -, juris Rn. 27).
  • VG Magdeburg, 18.11.2015 - 9 A 194/14

    Abwasserbeiträge: Erlass von Säumniszuschlägen

    Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als nicht rechtmäßig erweist (vgl. BayVGH, U. v. 26.04.2006 - 4 B 04.64 -, juris), wobei die Vorschrift nur deshalb als verfassungsgemäß anzusehen ist, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (BVerfG, B. v. 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85 - zitiert nach BVerwG, B. v. 02.05.1995 - 8 B 50.95 -, juris).
  • VG München, 12.11.2015 - M 10 K 14.4662

    Rechtmäßigkeit von festgesetzten Säumniszuschlägen und Kosten

    Sachliche Billigkeitsgründe sind dagegen gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - i. S. d. der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Einziehungen den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (vgl. BFH, U. v. 6.2.1985 - I R 206/80 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 - juris Rn. 25).
  • VG Magdeburg, 30.10.2012 - 9 A 126/12

    Abgaberecht: Erlass von Säumniszuschlägen

    Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als nicht rechtmäßig erweist (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.04.2006, 4 B 04.64, juris), wobei die Vorschrift nur deshalb als verfassungsgemäß anzusehen ist, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (BVerfG, B. v. 30.01.1986, 2 BvR 1336/85, zitiert nach BVerwG, B. v. 02.05.1995, 8 B 50.95, juris).
  • VG Würzburg, 06.05.2022 - W 7 K 20.1881

    Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Ablehnung des Erlasses von

    Ein Erlass wegen Unbilligkeit setzt voraus, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erlassbedürftig und -würdig war (BayVGH, U.v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028 - juris Rn. 35; B.v. 6.2.2012 - 4 ZB 11.1516 - juris Rn. 13, sog. persönliche Unbilligkeit) oder sachliche Unbilligkeit vorliegt, d.h., dass die Einziehung der Forderung im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck ihrer gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BayVGH, U.v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028 - juris Rn. 40; U.v. 26.4.2006 - 4 B 04.64 - juris Rn. 25).
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