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   VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 B 06.1839   

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VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 B 06.1839 (https://dejure.org/2008,6405)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2008 - 4 B 06.1839 (https://dejure.org/2008,6405)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 (https://dejure.org/2008,6405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Berechnung von Pauschalsätzen für den Ersatz der Kosten bei Pflichteinsätzen gemeindlicher FeuerwehrenFeuerwehr; technischer Hilfsdienst; Verkehrsunfall; Kostenersatz; Pauschalsätze; Feuerwehrfahrzeug; Ausrückestundenkosten; Kalkulation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Pauschalsätzen für den Ersatz von Kosten für Pflichteinsätze von gemeindlichen Feuerwehren; Höhe des Kostenersatzes für einen etwa drei Stunden dauernden Feuerwehreinsatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz ...

  • Judicialis

    BayFwG Art. 28; ; KAG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayFwG Art. 28; KAG Art. 8
    Feuerwehrwesen: Feuerwehr; technischer Hilfsdienst; Verkehrsunfall; Kostenersatz; Pauschalsätze; Feuerwehrfahrzeug; Ausrückestundenkosten; Kalkulation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1994 - 9 A 780/93

    Berücksichtigung von Vorhaltekosten bei Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 B 06.1839
    Darin unterscheidet sich das bayerisches Landesrecht wesentlich von ansonsten vergleichbaren Kostenersatzvorschriften anderer Länder, nach denen nur die während eines Feuerwehreinsatzes entstehenden Vorhaltekosten ersatzfähig sind (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 13.10.1994 - 9 A 780.93 - NWVBl 1995, 66 f. zu § 36 FSHG NW; OVG RP, U.v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04 - KStZ 2006, 152 f. zu § 37 LBGK; HessVGH, U.v.22.8.2007 - 5 UE 1734/06 - DÖV 2007, 1061/1063 zu § 61 HBKG).
  • VGH Hessen, 22.08.2007 - 5 UE 1734/06

    Heranziehung zur Kostenerstattung für einen Einsatz der Berufsfeuerwehr

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 B 06.1839
    Darin unterscheidet sich das bayerisches Landesrecht wesentlich von ansonsten vergleichbaren Kostenersatzvorschriften anderer Länder, nach denen nur die während eines Feuerwehreinsatzes entstehenden Vorhaltekosten ersatzfähig sind (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 13.10.1994 - 9 A 780.93 - NWVBl 1995, 66 f. zu § 36 FSHG NW; OVG RP, U.v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04 - KStZ 2006, 152 f. zu § 37 LBGK; HessVGH, U.v.22.8.2007 - 5 UE 1734/06 - DÖV 2007, 1061/1063 zu § 61 HBKG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.11.2004 - 12 A 11382/04

    Umfang des Kostenersatzes für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 B 06.1839
    Darin unterscheidet sich das bayerisches Landesrecht wesentlich von ansonsten vergleichbaren Kostenersatzvorschriften anderer Länder, nach denen nur die während eines Feuerwehreinsatzes entstehenden Vorhaltekosten ersatzfähig sind (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 13.10.1994 - 9 A 780.93 - NWVBl 1995, 66 f. zu § 36 FSHG NW; OVG RP, U.v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04 - KStZ 2006, 152 f. zu § 37 LBGK; HessVGH, U.v.22.8.2007 - 5 UE 1734/06 - DÖV 2007, 1061/1063 zu § 61 HBKG).
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde bei Hilfeleistung der

    61 Schließlich verstößt es auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Beklagte die sich danach rechnerisch (gerundet) ergebende und hier geltend gemachte Gebühr von 161 EUR pro Einsatzstunde des eingesetzten HLF nach einem Halbstundentakt (vgl. das bereits o. a. Senatsurt. v. 23.4.2012 sowie zum dortigen Landesrecht Bayr. VGH, Urt. v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 -, juris, Rn. 36) bemisst.
  • VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.228

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz nach Unfall

    Im Übrigen wird auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) zu den Vorhaltekosten verwiesen.

    In Bayern ist eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden sind nicht maßgeblich (s. hierzu BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn 34: maßgeblich sind die Einsatzstunden).

    Ebenso ist keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr ist der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies - wie hier - vorsieht (Art. 28 Abs. 4 BayFwG, § 1 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008, a.a.O. Rn. 35).

    Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; s. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 a.a.O. Rn 33).

    Es werden lediglich allgemeine Kalkulationsgrundsätze aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) angeführt, ohne darzulegen, inwieweit diese im konkreten Fall nicht eingehalten sein sollen.

  • VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229

    Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz nach Verkehrsunfall

    Im Übrigen wird auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) zu den Vorhaltekosten verwiesen.

    In Bayern ist eine Umlegung der Fahrzeugvorhaltekosten auf Einsatzstunden möglich, die Jahresgesamtstunden sind nicht maßgeblich (s. hierzu BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris, Rn 34: maßgeblich sind die Einsatzstunden).

    Ebenso ist keine minutengenaue Abrechnung der Einsatzzeiten erforderlich, vielmehr ist der Ansatz einer Pauschale möglich, wenn die Satzung dies - wie hier - vorsieht (Art. 28 Abs. 4 BayFwG, § 1 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008, a.a.O. Rn. 35).

    Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; S. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 a.a.O. Rn 33).

    Es werden lediglich allgemeine Kalkulationsgrundsätze aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juli 2008 (Az.: 4 B 06.1839) angeführt, ohne darzulegen, inwieweit diese im konkreten Fall nicht eingehalten sein sollen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - 9 A 1582/08

    Kostentragungspflicht für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr im Zusammenhang

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 9 A 781/93 - NWVBl. 1995, 66 = GemH 1996, 69; BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, BayVBl. 2009, 149 = juris Rdnr. 25 f.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, a.a.O., zur Abrechnung nach halbstündigen Zeitabschnitten.

  • OVG Sachsen, 16.10.2019 - 5 A 376/16

    Feuerwehr; Einsatz; Kosten; Vorhaltekosten; Jahresstunden; Einsatzstunden;

    Demgegenüber hatte sich der Landesgesetzgeber mit der Änderung der Regelung zu den ersatzfähigen Kosten aus 1997, die bei der umfassenden Neugestaltung des Feuerwehrrechts 2004 und den späteren Änderungen bis zu der erst jetzt erfolgten gebührenähnlichen Umgestaltung des Kostenersatzes beibehalten worden war, am Wortlaut der Bestimmungen anderer Bundesländer orientiert, für die die obergerichtliche Rechtsprechung der jeweiligen Bundesländer seit langem von einer Beschränkung der ersatzfähigen Kosten auf die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten - einschließlich der Vorhaltekosten für eingesetzte Sachgüter berechnet nach den auf die Jahresstunden entfallenden Anteilen und der Vorhaltekosten für Personal - ausging (s. o. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; vgl. demgegenüber für abweichende Kostenerstattungssysteme anderer Bundesländer BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 25 zu Vorhaltekosten; NdsOVG, Beschl. v. 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 37 zu Gemeinkosten).

    37 b) Zu den danach ersatzfähigen Kosten zählen die Kosten des bei einem Einsatz eingesetzten Personals und der eingesetzten Sachgüter sowie aufgrund des Einsatzes entstandene Aufwendungen, wie etwa Ansprüche auf Auslagenersatz und Ersatz von Sachschäden gemäß § 63 SächsBRKG a. F., Ansprüche auf Lohnfortzahlung gemäß § 62 SächsBRKG a. F. und Entschädigungsansprüche gemäß § 60 SächsBRKG a. F. Ausgeschlossen ist demgegenüber ein Ersatz der Gemeinkosten der allgemeinen Verwaltung der Feuerwehr, von Gebäudekosten sowie der anteiligen Kosten von Querschnittsämtern u. Ä., da diese Sach- und Personengesamtheiten nicht "zum Einsatz kommen" und durch den konkreten Feuerwehreinsatz auch nicht "blockiert" und "in Beschlag genommen" werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 34).

    60 Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung Bedenken geäußert hatte, ob bei der Bemessung der Einsatzzeit eine Aufrundung auf halbe Stunden zulässig ist, hält er hieran für Satzungen wie der Vorliegenden, bei denen über das Aufrunden pauschalierend Zeiten der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erfasst werden, nicht fest (SächsOVG, Beschl. v. 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 12 f.; die Rechtswidrigkeit solcher Rundungsregeln annehmend OVG NW, Beschl. v. 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 19. August 2013 - 9 A 1556/12 -, juris Rn. 5 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Februar 2011 - OVG 1 B 73.09 -, juris Rn. 27 f.; einschränkend VG Dresden, Urt. v. 11. Februar 2019 - 6 K 5853/17 -, juris Rn. 24 ff.; eine solche Rundungsregel für zulässig erachtend NdsOVG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn 61 ff.; BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 35).

  • OVG Sachsen, 16.10.2019 - 5 A 83/16
    Demgegenüber hatte sich der Landesgesetzgeber mit der Änderung der Regelung zu den ersatzfähigen Kosten aus 1997, die bei der umfassenden Neugestaltung des Feuerwehrrechts 2004 und den späteren Änderungen bis zu der erst jetzt erfolgten gebührenähnlichen Umgestaltung des Kostenersatzes beibehalten worden war, am Wortlaut der Bestimmungen anderer Bundesländer orientiert, für die die obergerichtliche Rechtsprechung der jeweiligen Bundesländer seit langem von einer Beschränkung der ersatzfähigen Kosten auf die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten - einschließlich der Vorhaltekosten für eingesetzte Sachgüter berechnet nach den auf die Jahresstunden entfallenden Anteilen und der Vorhaltekosten für Personal - ausging (s. o. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; vgl. demgegenüber für abweichende Kostenerstattungssysteme anderer Bundesländer BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 25 zu Vorhaltekosten; NdsOVG, Beschl. v. 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 37 zu Gemeinkosten).

    43 bb) Zu den danach ersatzfähigen Kosten zählen die Kosten des bei einem Einsatz eingesetzten Personals und der eingesetzten Sachgüter sowie aufgrund des Einsatzes entstandene Aufwendungen, wie etwa Ansprüche auf Auslagenersatz und Ersatz von Sachschäden gemäß § 63 SächsBRKG a. F., Ansprüche auf Lohnfortzahlung gemäß § 62 SächsBRKG a. F. und Entschädigungsansprüche gemäß § 60 SächsBRKG a. F. Ausgeschlossen ist demgegenüber ein Ersatz der Gemeinkosten der allgemeinen Verwaltung der Feuerwehr, von Gebäudekosten sowie der anteiligen Kosten von Querschnittsämtern u. Ä., da diese Sach- und Personengesamtheiten nicht "zum Einsatz kommen" und durch den konkreten Feuerwehreinsatz auch nicht "blockiert" und "in Beschlag genommen" werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 34).

    59 Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung Bedenken geäußert hatte, ob bei der Bemessung der Einsatzzeit eine Aufrundung auf halbe Stunden zulässig ist, hält er hieran für Satzungen wie der Vorliegenden, bei denen über das Aufrunden pauschalierend Zeiten der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erfasst werden, nicht fest (SächsOVG, Beschl. v. 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 12 f.; die Rechtswidrigkeit solcher Rundungsregeln annehmend OVG NW, Beschl. v. 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 19. August 2013 - 9 A 1556/12 -, juris Rn. 5 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Februar 2011 - OVG 1 B 73.09 -, juris Rn. 27 f.; einschränkend VG Dresden, Urt. v. 11. Februar 2019 - 6 K 5853/17 -, juris Rn. 24 ff.; eine solche Rundungsregel für zulässig erachtend NdsOVG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn 61 ff.; BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 35).

  • VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz

    Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; s. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 33).

    Des Weiteren besteht auch kein Zweifel daran, dass neben den Ausrückestundenkosten auch die Kilometerpauschale für die eingesetzten Fahrzeuge abgerechnet werden können (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris).

    Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG, der insoweit ohne Einschränkung Anwendung findet, gehören zu den ansatzfähigen Kosten z.B. auch angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 28).

  • VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 14 K 16.01955

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Weiter macht die Klägerbevollmächtigte unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2008 (4 B 06.1839) geltend, dass die Beklagte eine Eigenbeteiligung bei den Vorhaltekosten vorzusehen habe, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtige.

    Eine solche Kostenersatzsatzung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit auf ihrer Grundlage die Einsatzkosten pauschaliert geltend gemacht werden dürfen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 BayFwG, vgl. dazu die grundlegende Entscheidung des BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris).

    Die Pauschalsätze müssen sich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 25; siehe auch VG München, U.v. 22.6.2016 - M 7 K 15.255 - juris).

    Eine solche halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und allein dem Satzungsgeber vorbehaltenen Typisierung und Pauschalierung (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 35; VG Würzburg, U.v. 28.6.2018 - W 5 K 16.745 - juris Rn. 36).

  • VG München, 11.04.2019 - M 30 K 17.2105

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz zur technischen Hilfeleistung

    Im Zusammenhang mit der Kalkulation wurde zudem insbesondere die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 - zitiert sowie die Einholung von Sachverständigengutachten angeregt.

    Soweit nicht nur vorliegend von der Klägervertreterin, sondern verbreitet auch von Versicherungen auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 - zur Erforderlichkeit einer 30%igen Eigenbeteiligung Bezug genommen wird, verfängt dies nicht.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung eine Eigenbeteiligung von 30% gerade nicht als Untergrenze benannt, sondern als ausreichende Eigenbeteiligung (BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn 34 a.E.).

    Eine auf 30 Minuten pauschalierte Abrechnung der Einsatzzeit eines Feuerwehreinsatzes statt einer minutengenauen Abrechnung ist ebenso wenig zu beanstanden (so schon BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 35) wie eine Abrechnung aufgeteilt in ein zeitliches Moment sowie ein streckenmäßiges Moment bei Fahrzeugen.

  • VG München, 20.05.2015 - M 7 K 12.1483

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Inanspruchnahme nach Feuerwehreinsatz

    Nach bayerischem Landesrecht ist es zulässig, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen (BayVGH, U. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn 25).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -.

    Auch die Regelung nach Nr. 2 Satz 2 (Ausrückestundenkosten), Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 (Arbeitsstundenkosten) und Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 (Personalkosten) der Anlage zur Kostensatzung, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben und im Übrigen die ganzen Kosten erhoben hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn 35).

  • VG Würzburg, 23.11.2023 - W 5 K 22.1466

    Kosten für Feuerwehreinsatz, ausgelaufener Gärrestebehälter, Austritt

  • VG Cottbus, 08.10.2018 - 3 K 1546/16

    Abrechnungsfähige Kosten eines Feuerwehreinsatzes

  • VGH Bayern, 14.12.2011 - 4 BV 11.895

    Fakultatives Widerspruchsverfahren bei Kostenerhebung für Feuerwehreinsatz nach

  • VG Ansbach, 26.03.2021 - AN 14 K 18.02115

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz nach einem Verkehrsunfall

  • VG Münster, 23.01.2012 - 1 K 1217/11

    Fehlerhafte Kalkulation von Einsatzkosten einer Feuerwehr

  • VG Ansbach, 14.05.2021 - AN 14 K 18.00401

    Heranziehung zum Kostenersatz für Feuerwehreinsatz wegen eines privaten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2013 - 7 A 10758/13

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz wegen Fahrbahnreinigung; Pauschalsatz für

  • VG Ansbach, 14.05.2021 - AN 14 K 20.02684

    Zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

  • VG Ansbach, 16.12.2019 - AN 14 K 18.01723

    Kostenersatz für Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr anlässlich eines

  • VG Köln, 01.03.2013 - 9 K 6290/11

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zum Kostenersatz für den Einsatz eines

  • VG Würzburg, 28.06.2018 - W 5 K 16.745

    Einsätze der Werksfeuerwehr - Höhe der Personalkosten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2011 - 1 L 93/08

    Kalkulation von Feuerwehrgebühren: Vorhaltekosten nicht vollständig auf

  • VG Würzburg, 28.06.2018 - W 5 K 16.746

    Aufwendungsersatz für Feuerwehreinsatz

  • VG Lüneburg, 09.11.2016 - 5 A 185/15

    Abzug im Allgemeininteresse; Äquivalenzprinzip; Einsatzstunden; Gebühren für

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2010 - 1 S 2402/09

    Kostenersatz für Feuerwehreinsätze

  • VG Würzburg, 15.09.2010 - W 5 K 10.32

    Kosten der Feuerwehr für bloßes Ausrücken ohne Tätigkeit am Unfallort

  • VGH Bayern, 06.05.2021 - 4 B 20.2596

    Kosten für Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr

  • VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.255

    Feuerwehreinsatzkosten

  • VG Freiburg, 20.10.2009 - 3 K 2369/08

    Kostenersatzpflicht des Betreibers der privaten Brandmeldeanlage

  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 26 K 5288/11

    Mindestbetrag für Feuerwehrkosten von einem vollen Stundensatz ist

  • VG Düsseldorf, 01.06.2012 - 26 K 6326/11

    Kostenersatz Verursacher Satzung Kostensatz Kostentarif Stundensatz

  • VG Würzburg, 10.09.2020 - W 5 K 18.1618

    Kostentragungspflicht für Feuerwehreinsatz

  • VG Arnsberg, 17.03.2011 - 7 K 331/10

    Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Beseitigung

  • VG Cottbus, 21.09.2018 - 3 K 662/15

    Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht

  • VG Magdeburg, 16.07.2020 - 7 A 299/19

    Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen Viertel- bzw.

  • VG Bayreuth, 17.07.2012 - B 1 K 10.499

    Einsatzkosten, Feuerwehreinsatz, Kommunalabgabe, Ermessensentscheidung

  • VG Magdeburg, 10.08.2017 - 7 A 192/16

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz im Rahmen einer Brandwache

  • VG Minden, 27.04.2021 - 3 K 2789/20
  • VG Magdeburg, 02.10.2019 - 7 A 490/17

    Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen Viertelstunden

  • VGH Bayern, 21.11.2019 - 4 ZB 19.1671

    Darlegungsanforderungen für Berufungszulassung

  • VG Gera, 12.11.2014 - 2 K 719/13

    Feuerwehrkosten

  • VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388

    Kosten für Feuerwehreinsatz, Mineralölverunreinigung auf Main,

  • VG München, 13.04.2016 - M 7 K 15.548

    Kostenpflicht für Feuerwehreinsatz wegen Verunreinigung der Fahrbahn durch Öl

  • VG Würzburg, 15.04.2021 - W 5 K 20.1177

    Zur Berechnung von Pauschalsätzen für den Ersatz der Kosten bei Pflichteinsätzen

  • VG Augsburg, 12.12.2016 - Au 7 K 15.1348

    Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz auf der Autobahn

  • VG Schwerin, 13.08.2009 - 4 A 277/07

    Gebührenbescheid für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr - Vorhaltekosten

  • VG Würzburg, 25.11.2021 - W 5 K 21.29

    Rechtmäßiger Kostenersatzanspruch für das Tätigwerden der gemeindlichen

  • VG Hamburg, 30.09.2020 - 14 K 505/19
  • VG Würzburg, 25.11.2021 - W 5 K 21.2

    Zur Kostentragung eines Feuerwehreinsatzes zwecks Ablöschung eines großflächigen

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