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   BVerwG, 23.06.1989 - 4 B 100.89   

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https://dejure.org/1989,1024
BVerwG, 23.06.1989 - 4 B 100.89 (https://dejure.org/1989,1024)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1989 - 4 B 100.89 (https://dejure.org/1989,1024)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1989 - 4 B 100.89 (https://dejure.org/1989,1024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Öffentliches Infrastrukturvorhaben - Luftverkehr - Anwohner - Nachteilsausgleich - Schutzvorkehrungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung nachteiliger Folgen für Anwohner bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens [Flughafen Stuttgart]; Vorsehen von Ausgleichsmaßnahmen; Entbehrlichkeit bei Vorbelastung von Anwohnergrundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 263
  • DVBl 1989, 1065
  • DÖV 1990, 349
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1989 - 4 B 100.89
    Gegen solche Vorhaben stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche und daneben ggf. auch Leistungsansprüche zu Gebote (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 [BVerwG 29.04.1988 - 7 C 33/87]).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12 ).

    Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12 ).

    Dass die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sich im Bereich der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) bewegt, hat - ungeachtet der Frage, ob diese Grenze auch für innerstädtische Lagen wie hier einschlägig ist - nicht zur Folge, dass die Vorbelastung keinerlei Berücksichtigung finden darf (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 12 ).

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Führt eine tatsächliche Vorbelastung der Umgebung dazu, daß von dem Vorhaben selbst keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen, dann besteht mangels Schutzwürdigkeit des Interesses am Unterbleiben des Vorhabens kein Anlaß, Schutzvorkehrungen zu treffen oder einen Ausgleich in Geld zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1989 BVerwG 4 B 100.89 Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 S. 13).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Kein Gegenstand der durch das Vorhaben ausgelösten und erforderlichen Konfliktbewältigung ist dagegen die Sanierung eines bereits zuvor bestehenden Zustandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 [263]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [155]; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 = NVwZ 1990, 263 ).

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 21.88 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 21 = DVBl. 1989, 1051) und in seinem Beschluß vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - (Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 = NVwZ 1990, 263 ) bereits auf die Möglichkeit der Verwirkung hingewiesen.

    Dabei muß die für den Flughafen Stuttgart von den Klägern geltend gemachte Sachlage berücksichtigt werden; sie verbietet die von der Beschwerde befürwortete Verallgemeinerung, wie sie Fragen verkehrlicher Belastungen aufwerfen können (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1989 - BVerwG 4 B 100.89 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8 = NVwZ 1990, 263 ).

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