Rechtsprechung
| BVerwG, 04.06.1985 - 4 B 102.85 |
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- ZfBR 1986, 47
Wird zitiert von ... (14)
- BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 6.85
Merkmale des "Einfügens" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einen …
Es muß aber nicht damit gerechnet werden, daß aus dem Rahmen der vorhandenen Nutzungen fallende, gleichsam nicht ortsübliche Vorhaben verwirklicht werden; ihre Errichtung ist nur dann unbedenklich unter dem Gesichtspunkt des "Einfügens", wenn sie die nähere Umgebung nicht "in Bewegung bringen", indem sie etwa ein im Vergleich zu den vorhandenen Nutzungen ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen mit entsprechenden Umgebungsbelastungen erzeugen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 105 = ZfBR 1986, 47 = BRS Bd. 44, Nr. 65)).Im hier zu entscheidenden Fall geht es - ebenso wie in dem dem Beschluß vom 4. Juni 1985 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall - um die Frage, ob ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich gleichwohl im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
- OVG Brandenburg, 03.11.2004 - 3 A 449/01
Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe
Eine Verstärkung vorhandener Spannungen ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn das Vorhaben durch Erhöhung der Kundenfrequenz zu einer Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer höheren Belastung einer nahegelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen führt, wobei diese Immissionsbelastungen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, 369; Beschluss vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 - BRS 44 Nr. 65).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für die Feststellung, dass der Zu- und Abgangsverkehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu erhöhten Immissionsbelastungen benachbarter Wohnbebauung führen wird, auch nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, dass ein Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1985, a.a.O.).
- OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01
Schwelle zur Großflächigkeit beim Einzelhandel
Eine Verstärkung vorhandener Spannungen ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn das Vorhaben durch Erhöhung der Kundenfrequenz zu einer Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer höheren Belastung einer nahegelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen führt, wobei diese Immissionsbelastungen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, 369; Beschluss vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 - BRS 44 Nr. 65).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für die Feststellung, dass der Zu- und Abgangsverkehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu erhöhten Immissionsbelastungen benachbarter Wohnbebauung führen wird, nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssten nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, dass ein Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1985, a.a.O.).
- BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 1.91
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Sportanlagen im unbeplanten Innenbereich
Damit steht es in seinem rechtlichen Ansatz nicht im Widerspruch zum Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 105), in dem übrigens nicht für eine Erweiterung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebes, sondern für dessen Neuerrichtung mit einer Verkaufsfläche von etwa 940 qm davon ausgegangen ist, "es liege auf der Hand", daß ein solches Vorhaben zu erhöhten Immissionsbelastungen der benachbarten Wohnbebauung und von daher nach seiner Genehmigung bei dann zu erwartenden weiteren Genehmigungen zu weiteren Immissionsbelastungen der Umgebung führen werde. - BVerwG, 20.01.1989 - 4 B 116.88
BImSchG § 22 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 S 2309/05
Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben
Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr würde daher bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1985 - 4 B 102.85 -, ZfBR 1986, 47). - BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 50.82
Zulässigkeit eines privaten Tennisplatzes als untergeordnete Nebenanlage im …
Daß bei derart offensichtlichen Lärmbelästigungen ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Immissionen nicht eingeholt werden muß, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - z.Zt. noch nicht veröffentlicht). - BVerwG, 17.01.1995 - 4 B 1.95 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VG Minden, 03.12.2002 - 11 L 965/02
Vorerst Baustop für Spanplattenwerk in Rheda-Wiedenbrück
vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 6.85 -, NVwZ 1987, 1087; Beschluss vom 4.6.1985 - 4 B 102.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 105 = BRS 44 Nr. 65. Allerdings muss der Verkehr dem Vorhaben zurechenbar sein.vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998, a.a.O. (527); Beschlüsse vom 4.6.1985, a.a.O., vom 20.1.1989 - 4 B 116.88 -, NVwZ 1989, 666 = DVBl. 1989, 371, m.w.N., und vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442 = NVwZ 1991, 881; OVG NRW, Urteil vom 9.7.1992 - 7 A 158/91 -, NVwZ 1993, 1003, und Beschluss vom 28.8.1998 - 10 B 1353/98 -, BauR 1999, 1012, m.w.N.
- VGH Bayern, 09.11.1992 - 2 CS 92.1869
Baurecht: Nachbarrrechtlicher Abwehranspruch bei Lärmimmissionen durch …
Das ist für Verkehrslärm, den eine bauliche Anlage auslöst, in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG v. 3.2.1984, BVerwGE 68, 360/369; v. 4.6.1985, ZfBR 1986, 47; v. 22.5.1987, NVwZ 1987, 1078/1079; v. 11.11.1988, NVwZ-RR 1989, 340; v. 9.10.1990; BauR 1991, 49; v. 3.12.1990; ZfBR 1991, 83; v. 14.2.1991, BauR 1991, 435). - VGH Bayern, 18.01.1993 - 2 B 91.15
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.1990 - 3 S 3375/89
Sportanlagen als Teil des nach § 34 BauGB maßgeblichen …
- BVerwG, 03.02.1989 - 4 B 13.89
- VG Saarlouis, 17.02.2010 - 5 K 469/09
Einzelfall der Unzulässigkeit einer Hinterhausbebauung
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