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   BVerwG, 04.06.1985 - 4 B 102.85   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • ZfBR 1986, 47



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 6.85  

    Merkmale des "Einfügens" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einen

    Es muß aber nicht damit gerechnet werden, daß aus dem Rahmen der vorhandenen Nutzungen fallende, gleichsam nicht ortsübliche Vorhaben verwirklicht werden; ihre Errichtung ist nur dann unbedenklich unter dem Gesichtspunkt des "Einfügens", wenn sie die nähere Umgebung nicht "in Bewegung bringen", indem sie etwa ein im Vergleich zu den vorhandenen Nutzungen ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen mit entsprechenden Umgebungsbelastungen erzeugen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 105 = ZfBR 1986, 47 = BRS Bd. 44, Nr. 65)).

    Im hier zu entscheidenden Fall geht es - ebenso wie in dem dem Beschluß vom 4. Juni 1985 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall - um die Frage, ob ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich gleichwohl im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

  • OVG Brandenburg, 03.11.2004 - 3 A 449/01  

    Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe

    Eine Verstärkung vorhandener Spannungen ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn das Vorhaben durch Erhöhung der Kundenfrequenz zu einer Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer höheren Belastung einer nahegelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen führt, wobei diese Immissionsbelastungen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, 369; Beschluss vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 - BRS 44 Nr. 65).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für die Feststellung, dass der Zu- und Abgangsverkehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu erhöhten Immissionsbelastungen benachbarter Wohnbebauung führen wird, auch nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, dass ein Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1985, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 3 A 471/01  

    Schwelle zur Großflächigkeit beim Einzelhandel

    Eine Verstärkung vorhandener Spannungen ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn das Vorhaben durch Erhöhung der Kundenfrequenz zu einer Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer höheren Belastung einer nahegelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen führt, wobei diese Immissionsbelastungen nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, 369; Beschluss vom 4. Juni 1985 - 4 B 102.85 - BRS 44 Nr. 65).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für die Feststellung, dass der Zu- und Abgangsverkehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu erhöhten Immissionsbelastungen benachbarter Wohnbebauung führen wird, nicht der Anhörung eines Sachverständigen; denn Immissionsbelastungen müssten nicht den Grad erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen, um die Folgerung zu rechtfertigen, dass ein Vorhaben, das ohnehin schon den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1985, a.a.O.).

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