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   BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92   

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https://dejure.org/1992,1064
BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92 (https://dejure.org/1992,1064)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 (https://dejure.org/1992,1064)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 (https://dejure.org/1992,1064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Spielhalle Einheit mit Gaststätte - Kerntypisch

  • vdai.de PDF

    Einstufung einer Spielhalle als kerngebietstypisch abhängig von den Umständen des Einzelfalles; Beurteilung anhand der tatsächlichen örtlichen Situation; "Schwellenwert" von 100 m2 als wesentlicher Anhaltspunkt; zulässige Heranziehung anderer Kriterien.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 6
    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen Spielhalle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gaststätte mit Spielhalle im Mischgebiet zulässig? (IBR 1993, 335)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 287
  • DÖV 1993, 260
  • ZfBR 1993, 85
  • ZfBR 1993, 95
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92
    Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, durch den Bauantrag den Inhalt des Genehmigungsverfahrens festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 57.89 -).

    Dabei geht er wegen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung von Spielhallen mit Geldspielgeräten für den Betreiber von einem Streitwert in Höhe von 1.000 DM je qm Nutzfläche aus (Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 57.89 -).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 54.89

    Bauplanungsrecht: Genehmigungsfähigkeit eines Billardcafes neben einer Spielhalle

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92
    In welche der beiden Kategorien die Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 54.89 -).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 21.83

    Spielhallen-Betriebsstätten - Gewerbeausübung - Betriebseigenschaft -

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92
    Soweit die Beschwerde rügt, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 21.83 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 5) ab, muß sie schon deshalb erfolglos bleiben, weil dieses Urteil zu § 33 i GewO ergangen ist.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92
    Ebenso kann sie aber durch die Gaststätte derart in ihrer Attraktivität gesteigert werden, daß sie infolge der Betriebseinheit als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum zu gelten hat und deshalb grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden darf (vgl. allgemein zur Abgrenzung der beiden Typen von Vergnügungsstätten: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52 = ZfBR 1990, 245, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 8 S 2254/17

    Baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung; hier: Umwandlung einer Werks-

    Denn das Vorhandensein der gleichzeitig zur Genehmigung gestellten und - zunächst ungeachtet der Frage einer Betriebseinheit - nah erreichbaren Gaststätte ist geeignet, einen wesentlich größeren Kundenkreis anzuziehen als eine Spielhalle, die über keine unmittelbar angrenzende Bewirtungsmöglichkeit verfügt (vgl. zur Attraktivitätssteigerung durch einen engen räumlichen Zusammenhang mit einem Gaststättenbereich auch BVerwG, Beschl. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; OVG NW, Beschl. v. 27.07.2017 - 7 A 730/16 -, juris, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2013 - 5 S 3218/11 -).

    52 Für die Beurteilung, ob die Spielhalle und die Gaststätte als selbständige Nutzungseinheiten oder als Teile einer betrieblich-organisatorischen Einheit anzusehen sind, kommt es auf die jeweiligen baulichen und betrieblich-funktionalen Gesichtspunkte an, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Beschl. v. 29.10.1992, a.a.O., Urt. v. 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, NVwZ-RR 1993, 545; Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2006 - 8 S 1891/05

    Unzulässigkeit einer kerngebietstypischen Spielhalle im Mischgebiet

    Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.).

    Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22).

    Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.).

    Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).

  • VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663

    Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung als Wettbüro

    Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (mit Verweis auf BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287) erscheine es ebenso zweifelhaft, ob im vorliegenden Einzelfall von einer funktionalen Einheit des Vereinslokals mit dem Wettbüro auszugehen sei.

    Die für die Kerngebietstypik maßgebliche Größe, der größere Einzugsbereich und das damit verbundene besondere städtebauliche Störpotential können sich auch durch die gesteigerte Attraktivität des Wettbüros unter Einbeziehung der unmittelbar benachbarten Gaststätte als betriebliche Einheit ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris Rn. 4).

    Maßgeblich sind dabei bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - juris; BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287).

    Dabei kann vor allem die durch die Betriebseinheit einer Vergnügungsstätte mit einer Gaststätte bewirkte größere Attraktivität von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992, a.a.O.).

    Wenn sich für die Kunden somit eine Möglichkeit zum wechselnden Aufenthalt in den einzelnen Räumlichkeiten ergibt, erhöht sich damit die Attraktivität des Standortes mit seinem Gesamtangebot, was insoweit ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992, a.a.O.).

    Auf Grund des engen räumlichen Zusammenhangs und der funktionalen Ergänzung mit dem Vereinslokal wird das Wettbüro als Vergnügungsstätte derart in seiner Attraktivität gesteigert, dass es infolge der Betriebseinheit als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum zu gelten hat und deshalb grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden darf (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992, a.a.O.).

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