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   BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94   

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https://dejure.org/1994,2755
BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94 (https://dejure.org/1994,2755)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1994 - 4 B 121.94 (https://dejure.org/1994,2755)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - 4 B 121.94 (https://dejure.org/1994,2755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Erleichterte Nutzungsänderung bei Wohnvorhaben im Außenbereich nach dem BauGB-MaßnahmenG , Auslegung des Begriffs "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wesentliche Änderung einer baulichen Anlage - Beeinträchtigung des Landschaftssbildes - Außenbereich - Nutzungsänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 269
  • BauR 1994, 609
  • ZfBR 1994, 295
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81

    Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94
    Für die Frage, ob die Änderung der bisherigen Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" vorgenommen wird, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage vor und nach deren Änderung an, insbesondere auch nicht darauf, ob das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

    Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll es danach nicht ermöglichen, bauliche Anlagen, die nach ihrer baulichen Konstruktion und Substanz für bestimmte Nutzungen - etwa für die Wohnnutzung - gar nicht oder doch wenig geeignet sind, gleichsam als äußere Hülle für eine Baumaßnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = BauR 1986, 312 DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83

    Maßstab für die Annahme einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage im

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94
    Für die Frage, ob die Änderung der bisherigen Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB "ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage" vorgenommen wird, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage vor und nach deren Änderung an, insbesondere auch nicht darauf, ob das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

    Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll es danach nicht ermöglichen, bauliche Anlagen, die nach ihrer baulichen Konstruktion und Substanz für bestimmte Nutzungen - etwa für die Wohnnutzung - gar nicht oder doch wenig geeignet sind, gleichsam als äußere Hülle für eine Baumaßnahme zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230 = BauR 1986, 312 DVBl 1986, 679 = NVwZ 1986, 740 ).

  • OVG Niedersachsen, 12.03.1993 - 1 L 270/91

    Erleichterte Zulassung; Wesentliche Änderung; Bauliche Anlage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94
    Das Berufungsgericht legt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993 dahin aus, daß am festgelegten Stichtag des 1. Mai 1990 die ursprünglich privilegierte Nutzung noch ausgeübt wurde (vgl. auch die Entscheidung des Berufungsgerichts OVG Lüneburg BauR 1993, 576).
  • BVerwG, 17.01.1991 - 4 B 186.90

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Privilegierung einer Nutzungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1994 - 4 B 121.94
    Soll die Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begünstigt werden, weil es Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen, die Landschaft prägenden Anlage ist, so muß eine erhaltenswerte, die Kulturlandschaft prägende Wirkung auch von dem Gebäude selbst ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1991 - BVerwG 4 B 186.90 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 268 = NVwZ-RR 1991, 339 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95

    Privilegierung von Außenbereichsvorhaben - Überschreitung der "Überlegungsfrist"

    Die Anwendung der Privilegierung des § 35 Abs. 4 S 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 S 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG (1993) (BauGBMaßnG F: 1993-04-28) kommt nicht in Betracht, wenn die Frist zwischen der Aufgabe der Wohnnutzung und der Nutzungsänderung mehr als 5 Jahre beträgt (wie BVerwG, Beschl v 15.06.1994 - 4 B 121/94 -, NVwZ 1995, 296 = BauR 1994, 609 = ZfBR 1994, 295 = NuR 1994, 441).

    Der Kläger kann sich auch nicht auf die Privilegierung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG 1993 berufen, der die Vorschrift des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB mit verdrängender Wirkung ersetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994 - 4 B 121.94 -, NVwZ 1995, 269 = NuR 1994, 441 = BauR 1994, 609) und für ehemals nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB privilegierte Gebäude eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken unter erleichterten Voraussetzungen zuläßt.

    Die Frist zwischen der Aufgabe der Wohnnutzung und der Nutzungsänderung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.).

    An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn später wieder eine Wohnnutzung privilegiert hätte aufgenommen werden können (BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.).

    Auf die streitige Frage, ob die Privilegierung zusätzlich voraussetzt, daß am Stichtag 1.5.1990 noch eine landwirtschaftliche (Wohn-)Nutzung bestand (so OVG Niedersachsen, BauR 1993, 576 und Brügelmann/Dürr, BauGB § 35 RdNr. 183; offengelassen von BVerwG, Beschluß vom 15.6.1994, a.a.O.), kommt es nicht mehr an.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2005 - 1 A 11016/05

    Begriff der "Hofstelle"; Betriebs- und Wohnmittelpunkt des Landwirts

    Dieses musste im Übrigen nicht nur vorhanden sein, sondern auch tatsächlich wohnlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994, BRS 56 Nr. 82).
  • BVerwG, 08.10.2002 - 4 B 54.02

    Bauen im Außenbereich; Nutzungsänderung einer baulichen Anlage; Vorbescheid;

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 1994 - BVerwG 4 B 121.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 296 S. 10 = NVwZ 1995, 269) den Zeitpunkt der Nutzungsänderung mit dem Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung gleichgesetzt.
  • VG Göttingen, 10.08.2017 - 2 A 204/15

    Wahrung der Kulturlandschaft

    Danach ist die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nur dann gerechtfertigt, wenn die Zugehörigkeit des Gebäudes zu einem kulturhistorisch bedeutsamen Zusammenhang besteht und dies auch im Gebäude selbst erkennbar ist (BVerwG, Beschluss vom 17.01.1991 - 4 B 186/90 - Beschluss vom 15.06.1994 - 4 B 121/94 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1997 - 5 S 3135/95

    Umnutzung eines Betriebsgebäudes einer Hofstelle im Außenbereich zu Wohnzwecken,

    Obgleich der Kläger nicht seinen ständigen Wohnsitz auf der Hofstelle hat, wohnt er doch zur Bewirtschaftung des Betriebs während des Jahres regelmäßig in einem solchen zeitlichen Umfang in der Erdgeschoßwohnung des bestehenden Wohngebäudes, daß - was vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird - insoweit ohne weiteres vom Vorhandensein einer privilegierten Wohnung auf der Hofstelle ausgegangen werden kann (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 10.11.1995, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 15.06.1994 - 4 B 121.94 -, NVwZ 1995, 296).
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