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   OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99   

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OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99 (https://dejure.org/1999,1703)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 (https://dejure.org/1999,1703)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Dezember 1999 - 4 B 127/99 (https://dejure.org/1999,1703)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    HeimG § 1 Abs. 1; HeimG § 7
    Betreutes Wohnen als "Heim" i.S.d. Heimgesetzes

  • nomos.de PDF, S. 53

    §§ 1 Abs. 1, 7 HeimG; §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 u. 3 VwGO
    Heimrecht/Einrichtung des »betreuten Wohnens« als Heim/Feststellung der Heimeigenschaft durch Verwaltungsakt/Voraussetzungen für Zulassung der Beschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer angegriffenen Entscheidung ; Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache ; Gesetzliche Grundlage für feststellende Verwaltungsakte; Anzeigepflicht bei der Heimüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1435
  • NVwZ 2000, 709 (Ls.)
  • NZM 2000, 396
  • NJ 2000, 271
  • NJ 2000, 272
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 B 64.91

    Heimrecht: Erlaubnisbedürftigkeit des Betriebes eines Heims als feststellender

    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass feststellende, Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält Erforderlich ist aber keine ausdrückliche gesetzliche 'Grundlage, sondern, es genügt, wenn sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln lässt (s. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur BVerwGE 72, 265; 97,' 117, 119 L 4 NVwZ 1991, 267; NVwZ 1992, 665, 666; NVwZ-RR 1992, 192).

    Dies ist hier nach summarischer Prüfung der Fall, Ausgehend von dem Sinn der in § 7 HeimG normierten AnzeigepfIicht eine wirksame Heimüberwachung sicherzustellen, ermächtigt diese Vorschrift die Behörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern.(so ausdrücklich zu der Anzeige nach § 7 HeimG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.4.1990, BGBl I S. 763, 13VerwG, NVwZ-RR 1992, 192; ebenso zur Anzeige gemäß § 14 GeW0 BVerwGE 78, 6, 7f; BVerwG, GewArch 1993, 19, 6 L m. w., N.).

    Dem entspricht funktional die Feststellung, dass ein (anzeigepflichtiges) Heim i S. v., § 1 Abs. 1 HeimG vorliegt (vgl. BVerwG; NVwZ-RR 1992, 192: Feststellung der Erlaubnisbedürfnis gemäß § 6 HeimG a. F. als Äquivalent für die nicht für zulässig erachtete Aufforderung zur Antragstellung durch Verwaltungsakt).

  • OVG Brandenburg, 27.10.1998 - 4 B 148/98

    Grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund; Ausreichen einer

    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft sowohl die gemäß § 146 Abs. 4 i. V m. § 124 Abs. 2 VwGO zu bezeichnenden Zulassungsgründe als auch die mit dem Zulassungsgrund vorgetragene inhaltliche Begründung des Rechtsschutzbegehrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 4 B 148/98.

    Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen werden kann, wenn es sich bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage um eine spezifische Frage des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (ständige Rechtsprechung, des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 9. September 1998 - 4 B 122/98 -, 21. September 1998 -4 B 125/98 -, 27. Oktober 1998 - 4 B 148/98 - und vom 4. Februar 1999 - 4 B 139/98 - vgl. zu § 123 VwGO ebenso Beschluss vorn 1. November 1999 - 4 B 42/99 -.in. w. N.).

  • VGH Hessen, 30.01.1998 - 14 TZ 2416/97

    Zulassung der Berufung oder Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder

    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    Die Antragstellerin hat keine gewichtigen Gründe dargelegt, die dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis wahrscheinlich keinen Bestand haben könnte, ob sich lediglich auf die Richtigkeit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung beziehende Zweifel veranlasst sind, ist demgegenüber entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. März 19.98 - 4 B 10/98 so auch OVG Lüneburg, NVwZ 199, 7, 1225, i228; OVG Berlin, NVwZ 1998, 197; OVG Münster, NVwZ 1997, 1224; OVG Hamburg, DVBL 1997, 1333"OVG Hamburg, NVwZ 1998 8A; VGH Kassel, NVwZ 1998, 755, 756, VGH Kassel, DVBI.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1999 - 4 A 589/98

    Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf Einrichtungen des sog. betreuten Wohnens

    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    Durch den Verzicht auf die Forderung weiterer einzelner und möglicherweise solcher betreuten Merkmale, die in der Praxis durch neu entwickelte Konzepte - etwa des sog. "betreuten Wohnens" künftig an Bedeutung verlieren könnten, hat der Gesetzgeber gerade den Willen zu einem weiten sachlichen Anwendungsbereich des Heimgesetzes zum Ausdruck gebracht (vgl. bereits OVG Lüneburg, NJW 1987, 3026 f. sowie OLG München, USH/SGB 1983, 419, 420 zu § 1 Abs. 1 HeimG a.F.; vgl. zur Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf "betreutes Wohnen" bei Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung OVG Münster, NWVBl 1999, 398; Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 1 Rdnr. 8).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.02.1987 - 9 A 63/85
    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    Durch den Verzicht auf die Forderung weiterer einzelner und möglicherweise solcher betreuten Merkmale, die in der Praxis durch neu entwickelte Konzepte - etwa des sog. "betreuten Wohnens" künftig an Bedeutung verlieren könnten, hat der Gesetzgeber gerade den Willen zu einem weiten sachlichen Anwendungsbereich des Heimgesetzes zum Ausdruck gebracht (vgl. bereits OVG Lüneburg, NJW 1987, 3026 f. sowie OLG München, USH/SGB 1983, 419, 420 zu § 1 Abs. 1 HeimG a.F.; vgl. zur Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf "betreutes Wohnen" bei Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung OVG Münster, NWVBl 1999, 398; Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 1 Rdnr. 8).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass feststellende, Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält Erforderlich ist aber keine ausdrückliche gesetzliche 'Grundlage, sondern, es genügt, wenn sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln lässt (s. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur BVerwGE 72, 265; 97,' 117, 119 L 4 NVwZ 1991, 267; NVwZ 1992, 665, 666; NVwZ-RR 1992, 192).
  • OVG Brandenburg, 01.11.1999 - 4 B 42/99

    Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen Divergenz; Klärung materieller

    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen werden kann, wenn es sich bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage um eine spezifische Frage des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (ständige Rechtsprechung, des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 9. September 1998 - 4 B 122/98 -, 21. September 1998 -4 B 125/98 -, 27. Oktober 1998 - 4 B 148/98 - und vom 4. Februar 1999 - 4 B 139/98 - vgl. zu § 123 VwGO ebenso Beschluss vorn 1. November 1999 - 4 B 42/99 -.in. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1997 - NC 9 S 20/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit unabhängig

    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    '1998, 42; OVG Weimar, DV131.1998, 849, 850; V-GH, Mannheim NVwZ 1997, 1230 a.a.O. VGH Mannheim,' NVwZ 1998, 196~ Soweit die Antragstellerin das Vorliegen ernstlicher Zweifel in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts geltend macht, das Heimgesetz (HeimG i. d. F~ vom 24. März1990, BGBl 1 763, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1997, BGBl. 1 S. 158) biete eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, für den Erlass des die Heimeigenschaft.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1992 - 10 S 816/91

    Kündigung eines Außenwerbungsvertrags zur Verhinderung von Tabak- und

    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    Dies ist hier nach summarischer Prüfung der Fall, Ausgehend von dem Sinn der in § 7 HeimG normierten AnzeigepfIicht eine wirksame Heimüberwachung sicherzustellen, ermächtigt diese Vorschrift die Behörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern.(so ausdrücklich zu der Anzeige nach § 7 HeimG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.4.1990, BGBl I S. 763, 13VerwG, NVwZ-RR 1992, 192; ebenso zur Anzeige gemäß § 14 GeW0 BVerwGE 78, 6, 7f; BVerwG, GewArch 1993, 19, 6 L m. w., N.).
  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99
    Dies ist hier nach summarischer Prüfung der Fall, Ausgehend von dem Sinn der in § 7 HeimG normierten AnzeigepfIicht eine wirksame Heimüberwachung sicherzustellen, ermächtigt diese Vorschrift die Behörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern.(so ausdrücklich zu der Anzeige nach § 7 HeimG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.4.1990, BGBl I S. 763, 13VerwG, NVwZ-RR 1992, 192; ebenso zur Anzeige gemäß § 14 GeW0 BVerwGE 78, 6, 7f; BVerwG, GewArch 1993, 19, 6 L m. w., N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1997 - 11 B 799/97

    Darlegungspflicht; Zulassungsründe; Vertretungszwang; Rechtsmittelzulassung;

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 B 125.98

    Verwaltungsverfahrensrecht -Begriff des offensichtlichen Fehlers i.S. von § 44

  • OVG Berlin, 19.08.1997 - 8 SN 295.97
  • BVerwG, 08.04.1998 - 4 B 10.98

    Klärungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Rolle eines geltend gemachten

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit -

  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19

    Einstufung einer Einrichtung als unterstützende Wohnform im Sinne des

    Ähnlich hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus einer landesrechtlichen Vorschrift (§ 4 Abs. 1 SächsBeWoG), die eine Anzeigepflicht über die Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung enthält, die gesetzliche Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt darüber hergeleitet, dass der Betrieb einer bestimmten Einrichtung danach anzeigepflichtig ist sowie überhaupt eine stationäre Einrichtung vorliegt (Urteil vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 24 ff.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 19.01.2016 - 3 B 76.15 -, juris; ähnlich auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 -, juris Rn. 3).

    Es entspricht im Übrigen nicht nur dem Interesse der Bewohner der stationären Einrichtung, sondern auch dem wohlverstandenen Interesse des Betreibers, wenn er Klarheit über die Eigenschaft als stationäre Einrichtung erhält und den Betrieb so an den gesetzlichen Anforderungen ausrichten kann (ähnlich OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urteil vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03

    Beurteilungszeitpunkt bei feststellendem VA; Dauerverwaltungsakt; Betreutes

    Erforderlich ist aber insofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, es genügt vielmehr, wenn sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1999, NJW 2000, 1435; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991, GewArch 1991, 398).

    In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung auch bereits geklärt, dass die Erlaubnispflicht nach § 6 HeimG a.F. Grundlage für eine Feststellung über das Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Tatbestands sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1987 - 10 S 1888/86 -, ESVGH 38, 228; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991, a.a.O.) und auch die Anzeigepflicht nach § 7 HeimG a.F. die Befugnis der Behörde zur Feststellung begründete, dass ein anzeigepflichtiges Heim gegeben sei (OVG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1999, a.a.O.).

    In der zur vormaligen Gesetzesfassung ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999, NJW 2000, 1435; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.1999, GewArch 1999, 199; so auch Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 1 HeimG a.F., Randnr. 9 S. 14, Randnr. 12.5.3 S. 17) war zwar die Ansicht vorherrschend, dass der die Anwendung des Heimgesetzes begründende Begriff der "Vorhaltung" der Betreuung und Verpflegungsleistung bereits dann erfüllt sei, wenn die entsprechende Leistung vom Träger lediglich bereitgehalten werde, und es insoweit nicht darauf ankomme, ob die Bewohner der Anlage selbst wählen könnten, ob sie die Leistung in Anspruch nehmen oder nicht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 1 B 4.05

    Versammlungseigenschaft der sogenannten "Fuckparade 2001"

    Vielmehr genügt eine Grundlage, die im Wege der Auslegung ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 [268]; Beschluss vom 2. Juli 1991, a.a.O.; Beschluss vom 10. Oktober 1990, a.a.O.; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 4 B 127.99 -, NJW 2000, 1435; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 2 N 9.99 -, NVwZ-RR 2000, 649 [650]).
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