Rechtsprechung
OVG Brandenburg, 12.09.2002 - 4 B 129/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsschein einer wirksamen Entscheidung durch ein Schriftstück; Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Schultransport ; Anspruch eines behinderten Kindes auf Eingliederungshilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- institut-ifbb.de , S. 15 (Kurzinformation)
Wunsch- und Wahlrecht - integrative Schulbildung: Kindeswohl
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 30.04.2002 - 6 L 278/01
- OVG Brandenburg, 12.09.2002 - 4 B 129/02
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 4 B 60/02
Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anspruch …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 10.85
Angemessenheit - Mehrkosten - Hilfeempfänger - Wunsch - Kostenfreie Einrichtung - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VG Frankfurt/Oder, 07.12.2011 - 6 K 1432/08
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Da - was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist - eine wohnortnahe Beschulung der Klägerin nicht möglich ist, handelt es sich jedenfalls für sie um eine Teilhabeleistung zur Sicherung der angemessenen Schulbildung (vgl. auch OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Mai 2002 - 4 B 60/02 -, juris; ferner Beschluss vom 12. September 2002 - 4 B 129/02 -, juris). - OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02
Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier Eingliederungshilfe: Übernahme von …
Wie der Senat zur Eingliederungshilfe in Form einer angemessenen Schulbildung nach §§ 39, 40 Abs. 1 Ziff. 4 BSHG ausgeführt hat, ist eine integrierte Beschulung an Regelschulen, wie sie in § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz vorgesehen ist, zumeist im Zusammenwirken aller Beteiligten zu entwickeln und zu optimieren, so dass ein behindertes Kind nicht automatisch auf eine erfolgreiche Integration hoffen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Mai 2002 - 4 B 60/02 - S. 4 d. E.A.; Beschluss des Senats vom 12. September 2002 - 4 B 129/02 - S. 7 d. E.A.).