Rechtsprechung
   BVerwG, 29.02.2000 - 4 B 13.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7272
BVerwG, 29.02.2000 - 4 B 13.00 (https://dejure.org/2000,7272)
BVerwG, Entscheidung vom 29.02.2000 - 4 B 13.00 (https://dejure.org/2000,7272)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 4 B 13.00 (https://dejure.org/2000,7272)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,7272) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Merkmale einer Überraschungsentscheidung - Erfordernis der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich rechtlicher Gesichtspunkte, die ersichtlich von den Parteien übersehen wurden - Pflichten des Vorsitzenden zur Verhinderung von Überraschungsentscheidungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)

  • VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445

    Besorgnis der Befangenheit, Willkürverbot, Hinweispflicht

    Wird ein Beteiligter in der Verhandlung erstmals mit einer Rechtsauffassung konfrontiert, zu der er nicht aus dem Stand sachgerecht Stellung zu nehmen vermag, so eröffnet ihm das Prozessrecht verschiedene Möglichkeiten, um seine Belange zur Geltung zu bringen und zu verhindern, dass seine Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.2.2000 - 4 B 13.00 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 13.11.2017 - 4 B 23.17

    Abweichende Bauweise; Beratung; Doppelhaus; Ehrenamtlicher Richter;

    Denn nach der Einräumung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung gemäß § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO musste die Vorinstanz jedenfalls später noch fristgemäß eingehende Erklärungen nach § 283 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 18 und Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29 S. 2).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    § 283 S. 1 ZPO findet zwar auch im Verwaltungsprozess Anwendung (Meissner, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 15. EL 2007, § 173 Rn. 211; davon gehen auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. Februar 2000 - 4 B 13/00 -, zitiert nach juris, Rn. 3, und vom 22. April 2003 - 8 B 144/02 -, zitiert nach juris, Rn. 6; sowie Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 104 Rn. 49, aus).

    So ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Schriftsatznachlass zu gewähren, wenn der gegnerische Vortrag sich erkennbar auf allgemeine Rechtsausführungen beschränkt, da es sich dabei nicht um Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.S.d. § 282 Abs. 2 ZPO, sondern um bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässige Rechtsausführungen handelt (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144/02 -, zitiert nach juris, Rn. 6; offen noch BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13/00 -, zitiert nach juris, Rn. 3).

    Der Vertagungsantrag ist als Antrag nach § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO zu verstehen, der gem. § 173 S. 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66.86 -, BVerwGE 81, 229 [232] m.w.N.; Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13/00 -, zitiert nach juris, Rn. 3; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 15. EL 2007, § 173 Rn. 174 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.07.2013 - 4 B 8.13

    Stundenhotel mit in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer in einem

    Im Berufungsverfahren besteht eine Hinweispflicht insbesondere dann, wenn Gesichtspunkte den Ausschlag geben, die weder im Verwaltungsverfahren noch im ersten Rechtszug erörtert worden sind (Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).
  • BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03

    Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müllheizkraftwerk;

    Das Gericht darf seine Entscheidung lediglich nicht auf neue Gesichtspunkte stützen, ohne dass die Beteiligten damit rechnen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335; Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    § 283 S. 1 ZPO findet zwar auch im Verwaltungsprozess Anwendung (Meissner, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 15. EL 2007, § 173 Rn. 211; davon gehen auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. Februar 2000 - 4 B 13/00 -, zitiert nach juris, Rn. 3, und vom 22. April 2003 - 8 B 144/02 -, zitiert nach juris, Rn. 6; sowie Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 104 Rn. 49, aus).

    So ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Schriftsatznachlass zu gewähren, wenn der gegnerische Vortrag sich erkennbar auf allgemeine Rechtsausführungen beschränkt, da es sich dabei nicht um Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.S.d. § 282 Abs. 2 ZPO, sondern um bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässige Rechtsausführungen handelt (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144/02 -, zitiert nach juris, Rn. 6; offen noch BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13/00 -, zitiert nach juris, Rn. 3).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    § 283 S. 1 ZPO findet zwar auch im Verwaltungsprozess Anwendung (Meissner, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 15. EL 2007, § 173 Rn. 211; davon gehen auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. Februar 2000 - 4 B 13/00 -, zitiert nach juris, Rn. 3, und vom 22. April 2003 - 8 B 144/02 -, zitiert nach juris, Rn. 6; sowie Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 104 Rn. 49, aus).

    So ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Schriftsatznachlass zu gewähren, wenn der gegnerische Vortrag sich erkennbar auf allgemeine Rechtsausführungen beschränkt, da es sich dabei nicht um Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.S.d. § 282 Abs. 2 ZPO, sondern um bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässige Rechtsausführungen handelt (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144/02 -, zitiert nach juris, Rn. 6; offen noch BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13/00 -, zitiert nach juris, Rn. 3).

  • VG Köln, 16.02.2024 - 18 K 4304/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13.00 - juris Rn. 3.

    Im Übrigen ist ein Gericht nicht verpflichtet, mit den Beteiligten vorab zu erörtern, wie es den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen und auf welche von mehreren denkbaren Gesichtspunkten es seine Entscheidung zu stützen gedenkt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13.00 - juris Rn. 4, sodass auch insoweit ein Schriftsatznachlass für die Ergänzung bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerter Rechtsansichten nicht zu gewähren war.

  • BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11

    Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche

    Soweit sich der durch Bevollmächtigte vertretene Kläger nicht in der Lage gesehen hätte, noch in der mündlichen Verhandlung sachgerecht zu dem nunmehr von ihm gerügten Aspekt Stellung zu nehmen, hätte er sich hierzu noch äußern und ggf. sachdienliche Anträge (etwa auf Schriftsatznachlass oder Vertagung) stellen können (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.07.2009 - 3 L 205/07

    Neuberechnung Wohngeld wegen erhöhtem Einkommen

    Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt oder ein - wie hier - entsprechend sachkundiger Behördenvertreter erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch seiner Behörde auf rechtliches Gehör durchzusetzen, gehört neben einem - noch in der mündlichen Verhandlung zu stellenden - Vertagungsantrag (i. S. des § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO) auch die Stellung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1992, a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 29.02.2000 - 4 B 13/00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).
  • BVerwG, 12.12.2007 - 8 B 57.07

    Voraussetzungen für die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs;

  • BVerwG, 05.07.2011 - 5 C 8.11

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht mangels Vorliegen

  • BVerwG, 05.07.2011 - 5 C 7.11

    Gericht ist nicht verpflichtet einen anwaltlich vertretenen Kläger bereits vor

  • BVerwG, 04.06.2009 - 5 B 16.09

    Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP als Indizwirkung für ein

  • BVerwG, 12.12.2008 - 8 B 57.07
  • VG Göttingen, 14.03.2013 - 2 A 87/11

    Abschiebungsverbot; Beweisantrag; Ablehnung; psychische Erkrankung; isoliertes

  • BVerwG, 09.04.2002 - 9 B 24.02

    Bestimmen des Eigentümers eines zu gewerblichen Zwecken verpachteten Grundstücks

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2019 - 7 D 7/18

    Normenkontrolle gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Festsetzung eines

  • BVerwG, 09.04.2002 - 9 B 25.02

    Revisionsrechtliche Bedeutung der Frage der Bestimmung von Grundstückseigentümern

  • LSG Schleswig-Holstein, 05.12.2001 - L 6 B 83/01
  • VG Oldenburg, 20.12.2007 - 2 A 963/06

    Abfallentsorgungsgebühren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht