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   BVerwG, 05.08.1991 - 4 B 130.91   

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https://dejure.org/1991,2165
BVerwG, 05.08.1991 - 4 B 130.91 (https://dejure.org/1991,2165)
BVerwG, Entscheidung vom 05.08.1991 - 4 B 130.91 (https://dejure.org/1991,2165)
BVerwG, Entscheidung vom 05. August 1991 - 4 B 130.91 (https://dejure.org/1991,2165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unbegründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestehen eines Bestandsschutzes für den Inhaber eines Gebäudes - Inhalt und Umfang des Bestandsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.08.1988 - 4 CB 28.88

    Zersiedelung der Landschaft durch ein bereits 20 Jahre vorhandenes Wohnhaus im

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1991 - 4 B 130.91
    Die Frage, ob allein - wie hier zugunsten der Beschwerde zu unterstellen ist - durch das jahrelange Unterlassen einer Beanstandung die (bauordnungsrechtliche) Befugnis, den Abbruch zu verlangen, von der zuständigen Behörde verwirkt werden konnte, betrifft nicht Bundes-, sondern Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 4 CB 28.88 - unveröffentl.).
  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 05.08.1991 - 4 B 130.91
    Erweist sich als unaufklärbar, wann der von einer Untersagungsverfügung Betroffene die beanstandete Nutzung aufgenommen hat und ob er dementsprechend aus Gründen der formellen oder materiellen Legalität Bestandsschutz genießt, so geht das zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13 = NJW 1980, 252; Beschluß vom 19. Februar 1988 - BVerwG 4 B 33.88 - unveröffentl.).
  • OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beseitigungsverfügung;

    Voraussetzung für den aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG hergeleiteten baurechtlichen Bestandsschutz, der sich auch als Schutz gegenüber einem behördlichen Beseitigungsverlangen erweist, ist die formelle oder zumindest materielle Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91- Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35).

    Auch wird in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich abgelehnt, dass behördliche Eingriffsbefugnisse verwirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387); bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung kann die Bauaufsichtsbehörde mithin in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall daran gehindert sein, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen, ohne dass dies als Widerspruch zu der Ordnungsfunktion des Baurechts erachtet würde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2008 - 7 A 103/08

    Rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes?

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Verwirkung der Befugnisse des Staates, gegen rechtswidrige Zustände einzuschreiten, möglich ist - vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 1977 - III 1145/75 -, BRS 32 Nr. 186, für das im Land Baden-Württemberg einschlägige Landesrecht; ferner: BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130/91 -, JURIS-Dokumentation = Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35 -, bleibt es dabei, dass dies nicht Bundes-, sondern Landesrecht betrifft.

    So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991, a.a.O..

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2017 - 5 S 2067/15

    Beseitigung eines Lager- und Abstellplatzes

    Ob dies auch für das Bauunternehmen in der xxx-Straße xx galt - wobei der Senat an dieser Stelle zugunsten des Klägers dessen Eigenschaft als störender Gewerbebetrieb unterstellt (zu der erforderlichen Betrachtung der jeweiligen Betriebsstruktur vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - juris) -, war nicht mehr aufzuklären; dies geht zu Lasten des materiell beweisbelasteten Klägers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.8.1991 - 4 B 130.91 - juris).
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