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   OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05   

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https://dejure.org/2005,4509
OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05 (https://dejure.org/2005,4509)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 B 131/05 (https://dejure.org/2005,4509)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Dezember 2005 - 4 B 131/05 (https://dejure.org/2005,4509)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

    BSHG § Abs. 2 S. 3, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 4; EingliederungsVO § 12; SchulG § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2; GG Art 3 Abs. 3 S. 2, Art 6 Abs. 2, Art 7 Abs. 2

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Eingliederungshilfe für einen Integrationshelfer zum Besuch einer Privatschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe für Kosten eines Integrationshelfers; Voraussetzungen für eine integrative Beschulung; Kostentragung eines Integrationshelfers für den Besuch einer privaten Montessori-Grundschule durch den Kläger im Rahmen der ...

  • Judicialis

    BSHG § 3 Abs. 2 Satz 3; ; BSHG § 39 Abs. 1; ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4; ; EingliederungsVO § 12; ; SchulG § 30 Abs. 1; ; SchulG § 30 Abs. 2; ; GG Art. ... 3 Abs. 3 S. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Integrationshelfer, Eingliederungshilfe, Schulpflicht, Schule in private Trägerschaft, Grundschule, Förderschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Integrative Beschulung Behinderter - Kosten eines Integrationshelfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Besuch privater Schule unter Kostenübernahme für Integrationshelfer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 856 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05
    Ist eine anderweitig zur Verfügung stehende und mit öffentlichen Mitteln betriebene Bildungseinrichtung (wie die öffentliche Förderschule) geeignet, die erforderliche Hilfe zu leisten und ist sie - wie hier - jedem, der dieser Hilfeleistung bedarf ("Reichen" wie "Armen"), unentgeltlich zugänglich, so handelt es sich um eine eigenständige Hilfegewährung außerhalb des Sozialhilferechts, auf deren Inanspruchnahme ein behinderter Hilfesuchender verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, NVwZ 1993, 691 für Kosten des Besuchs einer Waldorfschule; BayVGH, Urt. v. 14.5.2001, FEVS 53, 361 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 8.6.1984, FEVS 35, 196 [199]; OVG Bremen, Urt. v. 23.2.2005 - 2 A 437/03 -, juris).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn der Besuch der öffentlichen Einrichtung aus objektiven Gründen (etwa wegen einer großen räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder wegen schwerwiegender persönlicher Gründe praktisch nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, aaO; Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259/02 -, juris).

    Aus der verfassungsrechtlich geschützten Privatschulfreiheit des Schulträgers können weder der Kläger selbst noch seine Eltern einen Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger ableiten (BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, NVwZ 1993, 691 [692]; OVG Berlin, Urt. 8.6.1984, FEVS 35, 196 [200]).

    Das elterliche Erziehungsrecht, das grundsätzlich auch die freie Wahl zwischen dem Besuch öffentlicher und privater Schulen einschließt, begründet keine eigene Rechtsposition des Klägers (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 6 Rdnr. 34) und vermittelt auch keinen Anspruch auf Ermöglichung eines Privatschulbesuchs für den Fall, dass die Erziehungsberechtigte den Besuch der öffentlichen Schule aus pädagogischen Gründen ablehnen (so schon BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, aaO).

  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05
    Diese Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160) der Schulbehörde vorbehalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160 f. mit Anmerkung Berlit in jurisPR-BVerwG), der sich der Senat anschließt, kann der gesetzliche Hilfeanspruch auch die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer Grundschule umfassen, wenn dies erforderlich und geeignet ist, um einem behinderten Kind den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht zu ermöglichen.

    In welchem Umfang eine bestimmte Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Behinderten entspricht, hat grundsätzlich nicht der Sozialhilfeträger, sondern vielmehr die jeweilige Schulbehörde zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, aaO).

    Angesichts der dem Kläger - schulrechtlich - eröffneten Wahlmöglichkeit zwischen den vom Regionalschulamt C. als für die Erfüllung der Schulpflicht gleichwertig eingestuften Alternativen unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28.4.2005 (NJW 2005, 3160) zugrundelag.

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.10.1997, BVerfGE 96, 288) sei der Ausschluss einer integrativen Beschulung auch dann verfassungswidrig, wenn eine solche Beschulung den Einsatz finanzieller und personeller öffentlicher Mittel erfordere.

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Bundeverfassungsgerichts vom 8.10.1997 (BVerfGE 96, 288) keine Verpflichtung der beklagten Sozialhilfeträgerin, dem Kläger durch die Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe eine integrative Beschulung an der privaten Montessori-Grundschule zu ermöglichen.

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2003 - 5 K 248/02

    Grunderwerbsteuer: Änderung des Gesellschafterbestandes

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05
    Durch Beschluss vom 26.3.2002 - 5 K 248/02 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger ab dem 1.4.2002 Eingliederungshilfe für einen Integrationshelfer für vier Stunden je Schultag zu gewähren.

    Dabei handelt es sich um die Gerichtsakte im Klageverfahren 5 K 1641/01 des Verwaltungsgerichts Chemnitz (ein Band), die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten (fünf Heftungen), die Senatsakten 4 B 750/03 und 4 B 131/05 (jeweils ein Band) sowie die Gerichstakten in den Eil- und Beschwerdeverfahren 5 K 248/02 des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie 5 BS 206/01 und 4 BS 114/02 des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (jeweils ein Band).

  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05
    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn der Besuch der öffentlichen Einrichtung aus objektiven Gründen (etwa wegen einer großen räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder wegen schwerwiegender persönlicher Gründe praktisch nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, aaO; Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259/02 -, juris).
  • OVG Bremen, 23.02.2005 - 2 A 437/03

    Eingliederungshilfe; Beförderungskosten; Schulbesuch

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05
    Ist eine anderweitig zur Verfügung stehende und mit öffentlichen Mitteln betriebene Bildungseinrichtung (wie die öffentliche Förderschule) geeignet, die erforderliche Hilfe zu leisten und ist sie - wie hier - jedem, der dieser Hilfeleistung bedarf ("Reichen" wie "Armen"), unentgeltlich zugänglich, so handelt es sich um eine eigenständige Hilfegewährung außerhalb des Sozialhilferechts, auf deren Inanspruchnahme ein behinderter Hilfesuchender verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, NVwZ 1993, 691 für Kosten des Besuchs einer Waldorfschule; BayVGH, Urt. v. 14.5.2001, FEVS 53, 361 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 8.6.1984, FEVS 35, 196 [199]; OVG Bremen, Urt. v. 23.2.2005 - 2 A 437/03 -, juris).
  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 10.85

    Angemessenheit - Mehrkosten - Hilfeempfänger - Wunsch - Kostenfreie Einrichtung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05
    Beim Kostenvergleich nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG kommt es entscheidend darauf an, ob dem Sozialhilfeträger durch die gewünschte Hilfeleistung zusätzliche Kosten in unverhältnismäßiger Höhe erwachsen, nicht etwa auf eine Bilanzierung der von der Allgemeinheit insgesamt zu tragenden Kosten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1987, BVerwGE 75, 343 = FEVS 36, 353 für Kosten des Besuchs einer anthroposophischen Kindertagesstätte).
  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05
    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 16.1.1986, NVwZ 1987, 412 m.w.N.) wie des erkennenden Senats, dass der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann, in dem der Sozialhilfeträger den Hilfefall geregelt hat.
  • OVG Sachsen, 29.08.2006 - 4 B 72/06

    Eigenanteil an Schülerbeförderungskosten Behinderter ist sozialhilfefähig.

    Für die sozialhilferechtliche Prüfung, ob die für den Besuch einer bestimmten Schule notwendige Unterstützung als "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" erforderlich ist, ist der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung eines schulpflichtigen behinderten Kinds an eine bestimmte Schule gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160 f.; SächsOVG, Urt. v. 7.12.2005 - 4 B 131/05 -, juris), wie sie sich für die Klägerin - unstreitig - aus einem undatierten Bescheid des damaligen Oberschulamts Chemnitz aus dem Jahr 1993 ergibt.

    Soweit die sächsischen Landkreise und kreisfreien Städte als "Träger der notwendigen Schülerbeförderung" die Schülerbeförderung durchführen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 und 3 SchulG), handelt es sich - nicht anders als bei den öffentlichen Schulen selbst (vgl. Nachweise bei SächsOVG, Urt. v. 7.12.2005 - 4 B 131/05 -, juris) - zwar um eine eigenständige Hilfegewährung außerhalb des Sozialhilferechts, auf deren Inanspruchnahme ein behinderter Schüler verwiesen werden kann.

  • OVG Sachsen, 14.03.2006 - 4 B 188/05

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für Kosten eines Integrationshelfers zum

    Dabei ist der Sozialhilfeträger bei der Prüfung, ob die für den Besuch einer bestimmten Schule notwendige Unterstützung als "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" erforderlich ist, grundsätzlich an die Entscheidung der Schulbehörde über die Zuweisung an eine bestimmte Schule gebunden (BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160; SächsOVG, Urt. v. 7.12.2005, 4 B 131/05, juris).
  • LSG Sachsen, 24.07.2006 - L 3 B 81/06 SO-ER

    Anspruch auf Sozialhilfe für ein behindertes Kind, Integrationshelfer für den

    Dies war bereits nach dem - zum SGB XII diesbezüglich inhaltgleichen - BSHG und nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt (u.a. BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, Az. 5 C 20/04, NJW 2005, 3160 f.; SächsOVG, Urt. v. 14.03.2006, Az. 4 B 188/05, und Urt. v. 07.12.2005, Az. 4 B 131/05, jeweils zitiert nach JURIS; BayVGH, Urt. v. 06.06.2005, Az. 12 BV 03.3176, ZFSH/SGB 2006, 26 ff.; HessVGH, Beschl. v. 10.11.2004, Az. 7 TG 1413/04, NVwZ-RR 2005, 189 ff.), ohne dass ein Grund besteht, davon unter Geltung des SGB XII abzuweichen (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2005, Az. L 23 B 1035/05 SO ER, und Beschl. v. 21.12.2005, Az. L 23 B 1064/05 SO ER, jeweils zitiert nach JURIS).
  • OVG Sachsen, 29.03.2007 - 5 BS 295/06

    Vorläufiger Rechsschutz; Eilverfahren; Prüfung; dargelegte Gründe

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des 4. Senates der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer an einer privaten Ersatzschule für einen Schüler, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, regelmäßig der sozialhilferechtliche Mehrkostenvorbehalt entgegengehalten werden, wenn der Schüler auch die staatliche Förderschule besuchen kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7.12.2005 - 4 B 131/05 - sowie Urt. v. 7.11.2001 - 4 B 188/05 - jeweils zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG).
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