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   VG Göttingen, 10.07.2020 - 4 B 135/20   

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VG Göttingen, 10.07.2020 - 4 B 135/20 (https://dejure.org/2020,19570)
VG Göttingen, Entscheidung vom 10.07.2020 - 4 B 135/20 (https://dejure.org/2020,19570)
VG Göttingen, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - 4 B 135/20 (https://dejure.org/2020,19570)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen Einführung von Gelben Tonnen statt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Kassel, 03.09.2020 - 4 L 826/20

    Rahmenvorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Sammlung von

    Jedenfalls die hier getroffene ausdifferenzierte Vorgabe des Vollservice dürfte von dieser Regelungsbefugnis nicht erfasst sein (so auch: VG Mainz, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 L 316/20.MZ -, juris, Rn. 17; VG Göttingen, Beschluss vom 10.07.2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2020 - 7 ME 81/20 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

    Dies ist von der Grenze des Gesetzeswortlautes nicht mehr erfasst (so auch: VG Göttingen, Beschluss vom 10.07.2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 21; VG München, Beschlüsse vom 27.08.2020 - M 17 S 20.3110 - und vom 24.08.2020 - M 17 S 20.2672 -, jeweils Rn. 35 f. des Beschlussabdrucks).

    Es spricht daher einiges dafür, dass die nähere Ausgestaltung der drei im Gesetz aufgezählten Arten von Sammelsystemen nicht als zulässiger Inhalt einer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG angesehen werden kann und die zitierte Passage in der Gesetzesbegründung lediglich "unglücklich" formuliert worden ist (vgl. Oexle, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Auflage 2019, § 22 VerpackG, Rn. 40; so auch: VG Mainz, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 L 316/20.MZ -, juris, Rn. 21; VG Göttingen, Beschluss vom 10.07.2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 22; VG München, Beschlüsse vom 27.08.2020 - M 17 S 20.3110 - und vom 24.08.2020 - M 17 S 20.2672 -, jeweils Rn. 33 ff. des Beschlussabdrucks).

    Dass § 22 Abs. 2 VerpackG es den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ermöglicht, einseitige Vorgaben zu machen, trifft keine Aussage darüber, wie weit diese Vorgaben gehen dürfen und ob diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine umfassende Einflussmöglichkeit einräumen (so auch: VG Mainz, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 L 316/20.MZ -, juris, Rn. 24 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 10.07.2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 22; VG München, Beschlüsse vom 27.08.2020 - M 17 S 20.3110 - und vom 24.08.2020 - M 17 S 20.2672 -, jeweils Rn. 33 ff. des Beschlussabdrucks).

  • VG Oldenburg, 10.09.2020 - 15 B 1475/20

    Sofort vollziehbare Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen;

    Denn die vom Antragsgegner angestrebte Änderung hin zu einem Wahlrecht in Bezug auf das Sammlungsbehältnis für nunmehr alle Grundstückseigentümer des gesamten Festlandsgebietes statt, wie bisher, nur für Grundstückseigentümer des unmittelbaren Küstenbereichs, führt für die Antragstellerin zumindest zu einem erheblichen Investitionsaufwand und möglicherweise auch zu weiteren Folgekosten, die entweder von der Antragstellerin selbst zu tragen sind oder über die Ausschreibung an die Entsorger weitergereicht werden, so dass die Erlöse der Antragstellerin unmittelbar oder mittelbar geschmälert werden (Eufach0000000041en, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20 -).

    Denn § 22 Abs. 2 VerpackG ist von vornherein nicht auf die Einräumung möglichst umfassender Einflussmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern als eng begrenzte Ausnahme zum grundsätzlich geltenden "Kooperationsprinzip" konzipiert (vgl. BT Drs. 18/11274, S. 109; Eufach0000000041en, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 4 B 135/20 -, juris; nachgehend: Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20).

    Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einer insoweit vergleichbaren Konstellation hierzu in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2020 (- 4 B 135/20 -, juris Rn. 28) für die Kammer überzeugend ausgeführt:.

  • VG Braunschweig, 23.02.2023 - 4 A 213/21

    Gelbe Tonne; Gelber Sack; Rahmenvorgabe; Sammlung von Leichtverpackungen;

    Denn, dass die Leerung der Tonnen wegen der längeren Wege (Holen der Tonne zum Fahrzeug, Einklemmen in die Schüttvorrichtung, Auskippen, Ausklemmen und Zurückstellen) weitaus mehr Zeit benötigt als das bloße Aufnehmen und Aufwerfen von Müllsäcken auf die offene Ladefläche eines LKW, ist durchaus plausibel (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 -, juris Rn. 36; VG Göttingen, B. v. 10.7.2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 25).

    Zum anderen bieten gelbe Säcke - unabhängig von der Sackstärke - im Gegensatz zu gelben Tonnen keinen Schutz vor Verwehungen (Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 1.11.2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 12; VG Göttingen, B. v. 10.7.2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 25), wobei nicht verkannt wird, dass auch gelbe Tonnen bei Sturm umkippen können.

  • VG Mainz, 28.07.2020 - 4 L 316/20

    Gericht billigt grundsätzlich Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der

    Die Kammer geht nicht davon aus, dass ein Holsystem mittels Tonnen im Vollservice gegenüber einem Holsystem im "Teilservice", bei dem die Tonnen vom Fahrbahnrand abgeholt werden, eine andere "Art des Sammelsystems" darstellt (vgl. hierzu auch VG Göttingen, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 4 B 135/20 -, S. 4).
  • VG Freiburg, 26.08.2020 - 6 K 2648/20

    Rechtsmäßigkeit einer Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG

    Dies wird bestätigt durch die Begründung zu dieser Vorschrift (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 110), wonach der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Systemen vorschreiben kann, dass die Leichtverpackungssammlung in einem bestimmten Holsystem, z. B. mittels "Tonnen" oder "Säcken", in einem bestimmten Bringsystem, z. B. mittels Großsammelbehältern oder über Wertstoffhöfe, oder in einer Kombination aus diesen beiden Sammelsystemen durchzuführen ist (so auch ohne nähere Begründung VG Mainz, Beschl. v. 28.07.2020 - 4 L 316/20.MZ -, juris; a. A. VG Sigmaringen, Beschl. v. 21.07.2020, a.a.O., wohl auch VG Göttingen, Beschl. v. 10.07.2020 - 4 B 135/20 -, juris).
  • VG Göttingen, 17.11.2022 - 4 A 1/20

    Klage gegen Einführung von Gelben Tonnen weitgehend stattgegeben

    Insofern wird auf die Pressemitteilung vom 20.07.2020 zum Beschluss vom 10.07.2020 (4 B 135/20) verwiesen.
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