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   BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95   

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https://dejure.org/1995,1110
BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95 (https://dejure.org/1995,1110)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1995 - 4 B 137.95 (https://dejure.org/1995,1110)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 (https://dejure.org/1995,1110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bordell - Wohnungsprostitution - Prostitution - Gewerbebetrieb - Gewerbliche Nutzung - Störung - Beeinträchtigung eines Wohngebiets

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO §§ 3, 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 84
  • BauR 1996, 78
  • ZfBR 1995, 331
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 08.04.1986 - 2 Ss OWi 33/86

    Ausübung der Prostitution durch die Mieterin eines in einem reinen Wohngebiet

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95
    Auch die "Wohnungsprostitution" ist im bauplanungsrechtlichen Sinn nicht nur der Wohnnutzung, sondern zumindest auch der gewerblichen Nutzung zuzurechnen (vgl. auch OLG Celle in NJW 1987, 1563).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213/217) ist ein Bordell grundsätzlich ein gewerblicher Betrieb, und zwar auch dann, wenn die Prostitution mit einer Wohnnutzung in den selben Räumen verbunden ist.
  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

    aa) So wird angenommen, dass - hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht entscheidungserheblich - die sogenannte Wohnungsprostitution gesondert zu betrachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 9) und typischerweise als mischgebietsverträglich einzuordnen sei (siehe etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 - NVwZ 1997, 601; Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 - NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 - UPR 1999, 395 und vom 10. Juni 2010 - 1 ZB 09.19 71 - juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 2 B 2.18

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer prostitutiven Einrichtung

    Wohnungsprostitution, deren Mischgebietsverträglichkeit in der Rechtsprechung bereits bejaht worden ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570.96 - juris Rn. 16; vgl. zum Begriff der Wohnungsprostitution BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 - juris 3), setzt begrifflich voraus, dass die Prostitution in einer einzelnen Wohnung ausgeübt wird, in der die Prostituierte wohnt und dabei nebenher der Prostitution nachgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 - juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 05.05.2009 - 19 A 91.07

    "Salon Prestige" darf weiter betrieben werden

    In späteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuordnung, ob Bordellbetriebe Vergnügungsstätten sind, weiter offen gelassen, aber auf die Atypik gegenüber dem in der Baunutzungsverordnung gemeinten Begriff der Vergnügungsstätten verwiesen (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8/97 -, NVwZ-RR 1998, 540) und an anderer Stelle ein Bordell grundsätzlich als gewerbliche Nutzung qualifiziert, und zwar auch dann, wenn die Prostitution mit einer Wohnnutzung in denselben Räumen verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137/95 -, NVwZ-RR 1996, 84).

    So wird unter der Voraussetzung, dass die gewerbliche Nutzung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht "das Gepräge gibt", auch davon ausgegangen, dass die im Falle der so genannten Wohnungsprostitution regelmäßig gegebene Störung typischerweise nicht so weit gehen muss, dass das Vorhaben in einem Mischgebiet i.S. des § 6 BauNVO generell unzulässig wäre (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95-, BauR 1996, 78).

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