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   BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90   

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BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90 (https://dejure.org/1991,677)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1991 - 4 B 138.90 (https://dejure.org/1991,677)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - 4 B 138.90 (https://dejure.org/1991,677)
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Flachdachgebäude gegenüber Villa

Bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot (vgl. für Baden-Württemberg: § 11 LBO), Baukunst, Art. 5 Abs. 3 GG, einzelfallbezogener Ausgleich

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kunstfreiheit im Bereich der Baugestaltung? (IBR 1992, 56)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 128 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 938
  • NVwZ 1991, 983
  • DÖV 1992, 75
  • BauR 1991, 727
  • ZfBR 1992, 46
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltslos gewährleistete Freiheit der Kunst ihre Schranken allerdings allein in den Grundrechten anderer Rechtsträger sowie in sonstigen Rechtsgütern, soweit diese Rechtsgüter gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 81, 278 ; Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - NJW 1991, 1471).

    Solche Gesichtspunkte können allenfalls bei der Prüfung der Frage eine Rolle spielen, unter welchen Voraussetzungen die Kunstfreiheit konkurrierenden Rechtsgütern von Verfassungsrang im Einzelfall zu weichen hat oder gewisse Beschränkungen hinnehmen muß (BVerfG, Beschluß vom 20. November 1990 - 1 BvR 402/87 - a.a.O.).

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltslos gewährleistete Freiheit der Kunst ihre Schranken allerdings allein in den Grundrechten anderer Rechtsträger sowie in sonstigen Rechtsgütern, soweit diese Rechtsgüter gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 81, 278 ; Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - NJW 1991, 1471).

    Sofern nicht die Kunstfreiheit wegen unmittelbarer Gefährdung oberster Grundwerte der Verfassung zurückzutreten hat, muß ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden; der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern muß im Wege fallbezogener Abwägung gelöst werden (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 81, 278 ).

  • BVerwG, 10.12.1979 - 4 B 164.79

    Zulässigkeit baugestalterischer Beschränkungen unter dem Aspekt der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90
    Der beschließende Senat hat aus der besonders ausgeprägten sozialen Bindung des Eigentums im Baugeschehen gefolgert, daß, soweit die Ausübung der Kunstfreiheit als Eigentumsausübung erfolgt, aus der Kunstfreiheit nicht die Befugnis erwachse, sich über die dem Eigentum zulässigerweise gezogenen Schranken hinwegzusetzen (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1979 - BVerwG 4 B 164.79 - BRS 35, Nr. 133).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltslos gewährleistete Freiheit der Kunst ihre Schranken allerdings allein in den Grundrechten anderer Rechtsträger sowie in sonstigen Rechtsgütern, soweit diese Rechtsgüter gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 81, 278 ; Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - NJW 1991, 1471).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90
    Das gleiche gilt auch für die von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gerückten Werke der Baukunst, wobei angesichts der prinzipiellen Weite des verfassungsrechtlichen Begriffs der Kunst (vgl. dazu BVerfGE 67, 213 ; 75, 369 ) für eine besondere Heraushebung eines nur schmalen Bereichs von Bauwerken aus dem allgemeinen Baugeschehen und ihre Privilegierung als Werke der Baukunst im engeren Sinne kein Raum ist.
  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90
    Sofern nicht die Kunstfreiheit wegen unmittelbarer Gefährdung oberster Grundwerte der Verfassung zurückzutreten hat, muß ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden; der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern muß im Wege fallbezogener Abwägung gelöst werden (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 81, 278 ).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90
    Das gleiche gilt auch für die von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gerückten Werke der Baukunst, wobei angesichts der prinzipiellen Weite des verfassungsrechtlichen Begriffs der Kunst (vgl. dazu BVerfGE 67, 213 ; 75, 369 ) für eine besondere Heraushebung eines nur schmalen Bereichs von Bauwerken aus dem allgemeinen Baugeschehen und ihre Privilegierung als Werke der Baukunst im engeren Sinne kein Raum ist.
  • BVerwG, 11.04.1989 - 4 B 65.89

    Umfang der Sozialbindung des Eigentums und Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90
    Regelungen, die Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen abwehren sollen, sind deshalb grundsätzlich mit der Institutsgarantie des Eigentums vereinbar (BVerwG, Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 4 B 65.89 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28 = NJW 1989, 2638).
  • BVerwG, 13.04.1995 - 4 B 70.95

    Monumentalfiguren - § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB, Art. 5 Abs. 3 GG, Baukunst,

    Der Senat hat im Beschluß vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - (Buchholz 406.41 Baugestaltungsrecht Nr. 4) unter Hinweis darauf, daß es ausweislich des Art. 2 Abs. 2 GG zu den staatlichen Aufgaben gehört, einen Beitrag zum allseitigen psychischen Wohlbefinden der Bürger sowie zum sozialen Frieden in der Gemeinschaft zu leisten, dargelegt, daß der Staat es sich von Verfassungs wegen angelegen sein lassen darf, den Wirkbereich vorhandener baulicher Anlagen mit besonders erhaltenswerter äußerer Gestalt vor störenden Einwirkungen hinzutretender baulicher Anlagen zu schützen und Unlustgefühle hervorrufende krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete abzuwehren.

    Dies ändert nichts daran, daß beim künstlerischen Bauen nicht anhand des Art. 14 GG, sondern anhand des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu beurteilen ist, welche Schranken der einzelne sich gefallen lassen muß, verleiht aber im Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und dem mit § 35 BauGB bezweckten Außenbereichsschutz dem Gemeinschaftsbelang der Wahrung der Integrität von Natur und Landschaft in der Abwägung ein Gewicht, das nicht gering zu veranschlagen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1989 - BVerwG 4 B 65.89 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28 und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Januar 1969 - Vf. 78 - VII - 67 - VerfGH 22, 1).

    Das Berufungsgericht ist von dem Beschluß des Senats vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - (a.a.O.) schon deshalb nicht abgewichen, weil es nicht zu entscheiden hatte, wie das Spannungsverhältnis zwischen der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Kunstfreiheit und dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot aufzulösen ist.

  • VG Berlin, 17.06.2020 - 19 K 572.17

    Beseitigungsanordnung: Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot

    Regelungen, die Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen abwehren sollen, sind deshalb grundsätzlich - und so auch hier - mit der Institutsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138/90 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Sofern nicht die Kunstfreiheit wegen unmittelbarer Gefährdung oberster Grundwerte der Verfassung zurückzutreten hat (das ist hier nicht der Fall), muss dann ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer praktischen Konkordanz gefunden werden; der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern muss im Wege fallbezogener Abwägung gelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138/90 -, juris Rn. 5).

    Kann die Klägerin sich als Vermittlerin ihrer mit Kunst versehenen Fassade auf die Kunstfreiheit berufen, steht diese auch den Eigentümern des als Baukunst ebenfalls Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallenden Eckgebäudes zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 5).

    Zuletzt darf der Staat nach dem Bundesverwaltungsgericht schließlich von Verfassungs wegen auch Unlustgefühle hervorrufende krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete, die hier zur Überzeugung des Gerichts vorliegen, abwehren, die bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 6).

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu werten ist, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 84, 71 ; Beschluß vom 19. Dezember 1986, a.a.O.) im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat (vgl. ferner - zum Thema Baukunst und Baurecht - Beschlüsse vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - und vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - sowie - zum Thema Glaubensfreiheit und Gewerberecht - Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - ).
  • VGH Bayern, 20.07.1999 - 2 B 98.1405

    Anerkannte Regeln der Baukunst als selbständiger Beurteilungsmaßstab (im Anschluß

    Regelungen, die Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen abwehren sollen, sind deshalb grundsätzlich mit der Institutsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerwG v. 11.4.1989 NJW 1989, 263; v. 27.6.1991 BayVBl 1992, 151).

    Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbote ebenso mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für vereinbar gehalten wie das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Verbot, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten (BVerwG v. 27.6.1991 BayVBl 1992, 151; v. 13.4.1995 NJW 1995, 2648/2649; vgl. dazu Voßkuhle BayVBl 1995, 613 ff.).

    Dabei spielt auch eine Rolle, wie weit das jeweilige Vorhaben sich vom reinen "Bauhand-Werk" abhebt und in den baukünstlerischen Bereich hineinreicht (vgl. BVerwG v. 27.6.1991 BayVBl 1992, 151/152; Voßkuhle BayVBl 1995, 613/622).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.1997 - 8 A 12820/96

    Kunstbegriff nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Verstoß

    Diese Bestimmung, nach der bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, daß sie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten, ist zwar eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 I 2 GG (BVerwG, NVwZ 1991, 938).

    Damit dient die Vorschrift neben der Ortsgestaltung auch dem Schutz der Eigentümer der benachbarten Grundstücke sowie dem allseitigen psychischen Wohlbefinden der Bürger und dem sozialen Frieden in der Gemeinschaft (BVerwG, NVwZ 1991, 938).

  • BVerwG, 06.12.1999 - 4 B 75.99

    Anforderungen an bauliche Anlagen; Baugestaltung; Verunstaltungsverbot;

    Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - Buchholz 401.41 Baugestaltungsrecht Nr. 4, und vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309) ausgeführt, daß es sich bei Baugestaltungsvorschriften um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, bei denen der soziale Bezug des Eigentums besonders ausgeprägt ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2003 - 10 B 145/03

    Post-Tower in Bonn darf weiter leuchten

    BVerwG, Beschluss vom 27.6.1991 - 4 B 138/90 -, NVwZ 1991, 983, 984; Scholz, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3, Rn. 72 und Pernice, in H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 1996, Art. 5 Abs. 3 Rn. 40 mit weiteren Nachweisen.
  • VG Gießen, 31.03.2008 - 1 K 99/08

    Verbot der Anbringung einer Werbeanlage - Abgrenzung der präventiven von der

    Daran bestehen erhebliche Zweifel, weil das Verunstaltungsverbot zu den baurechtlichen Grundanforderungen gehört (Allgeier/v. Lutzau, Das Baurecht für Hessen, 7. Aufl., § 9 Anm. 9) und das damit verfolgte Ziel, Verunstaltungen abzuwehren (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.06.1991, BauR 1991, 727), nur bei seiner Beachtung erreicht werden kann.

    Wegen der schwierigen Bestimmbarkeit des Rechtsbegriffs der Verunstaltung hat eine Beschränkung der Freiheit der Baugestaltung mit großer Zurückhaltung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§§ 3 Abs. 1 Satz 3, HSOG) zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1991 - 4 B 138.90 -, NVwZ 1991, 983).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2021 - 8 A 10264/21

    Notwendigkeit der Fristsetzung bei der Zwangsmittelandrohung, nicht bei der

    Nach der Rechtsprechung liegt eine Verunstaltung nicht schon bei jeder Störung der architektonischen Harmonie vor; das Verunstaltungsverbot soll vielmehr nur einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172; Beschluss vom 27. Juni 1991 - 4 B 138.90 -, BRS 52 Nr. 118; Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70.95 -, BRS 57 Nr. 109; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 5, Rn. 9 ff.).
  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 24.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Soweit eine straßenrechtliche Sondernutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu werten ist, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 84, 71 ; Beschluß vom 19. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 144.86 - ) im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat (vgl. ferner - zum Thema Baukunst und Baurecht - Beschlüsse vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - und vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - sowie - zum Thema Glaubensfreiheit und Gewerberecht - Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - ).
  • OVG Berlin, 31.07.1992 - 2 B 14.90

    Bauordnungsrecht, Verunstaltungsschutz, beabsichtigte Gestaltung des Orts- und

  • BVerwG, 16.06.2000 - 4 B 41.00

    Sachliche Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung durch eine

  • VG Düsseldorf, 25.03.2021 - 4 K 3271/19
  • VGH Bayern, 03.11.2009 - 2 ZB 09.564

    Gestaltungssatzung; Dachneigung; Ausschluss von Flachdächern; Stadtbild

  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2003 - 6 K 266/00

    Außenwerbung; Fernmeldeturm; Stätte der Leistung; Außenbereich

  • BVerwG, 26.01.1998 - 6 B 18.97

    Nichtzulassungsbescherde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein

  • VGH Bayern, 08.11.1991 - 26 B 90.3380

    Verunstaltungsverbot und Dachgaube

  • OVG Bremen, 09.09.1999 - 1 B 303/99

    Vorliegen einer nachbarschützenden Norm bei Erteilung einer Baugenehmigung;

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