Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.05.2007 - 4 B 14.07   

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BVerwG, 22.05.2007 - 4 B 14.07 (https://dejure.org/2007,7046)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 (https://dejure.org/2007,7046)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 4 B 14.07 (https://dejure.org/2007,7046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden Rechtsfrage als Voraussetzung für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vollständige Beseitigung eines drei Fünftel des vorhandenen Bauvolumens umfassenden Wirtschaftsteils ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen für die Annahme einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ersetzung einer Scheune durch Neubau zu Wohnzwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2007, 582
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.04.1989 - 1 B 54.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Spezialregelung - Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2007 - 4 B 14.07
    Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 13. April 1989 - BVerwG 1 B 54.89 - NVwZ-RR 1990, 220).
  • BVerwG, 14.03.2006 - 4 B 10.06

    Hofstelle; Nutzungsänderung; Außenbereich.

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2007 - 4 B 14.07
    4 1.1 Die Beschwerde, die sich in der Art einer Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Berufungsurteil auseinandersetzt, legt im Hinblick auf die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Begünstigungstatbestands des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. zur Entstehungsgeschichte den Beschluss des Senats vom 14. März 2006 - BVerwG 4 B 10.06 - NVwZ 2006, 696) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dar.
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2007 - 4 B 14.07
    Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus (Urteil des Senats vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228; vgl. auch Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., 7. Lief., § 35 Rn. 98 f.).
  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Ein übergesetzlicher - unmittelbar auf Art. 14 GG gestützter - aktiver, erweiterter Bestandsschutz, der die mangelnden Voraussetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit überwinden bzw. einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung trotz planungsrechtlicher Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 - 4 BauGB begründen könnte, ist nicht Bestandteil der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.1996 - 4 B 231/96 - NVwZ-RR 1997, 521 = juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 24 ff.; B.v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - ZfBR 2007, 582 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.3.2017 - 9 ZB 15.948 - BayVBl 2017, 710 = juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 - 7 A 1029/15 - juris Rn. 22).
  • VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 5 K 2370/14

    Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung

    In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O. zu § 6 LBO NRW; und Urteil vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. zu § 35 Abs. 4 BauGB), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 - 3 S 1467/07

    Bebauungsplan; Bestandsschutz für Schweinemastbetrieb trotz

    In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.).
  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

    (BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 ff. = juris Rn. 26 ff.; U. v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130 = juris Rn. 17; B. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - ZfBR 2007, 582 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 20 B 00.2213 - BayVBl. 2002, 411 f. = juris Rn. 17; OVG Saarl., B. v. 6.1.2012 - 2 B 398/11 - juris Rn. 15).
  • VGH Hessen, 15.05.2018 - 3 A 395/15

    Baurechtliche Beseitigungsanordnung/Folgenutzungen auf dem Gelände eines

    Der bauplanungsrechtliche Bestandsschutz knüpft nicht mehr wie früher angenommen unmittelbar an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an, sondern folgt im Außenbereich der Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, juris Rdnr. 9 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, juris).

    Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vorn herein aus, neben der gesetzlichen Regelung kommt Bestandsschutz nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, juris Rdnr. 9 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, juris; Roeser in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., 7. Lieferung, § 35 Rdnr. 98 ff.).

  • VG Arnsberg, 20.12.2010 - 14 K 3355/10

    Wann ist Bauvorhaben im Außenbereich zulässig?

    Sind die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen für die Zulassung eines Vorhabens nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus, 42 vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 4 B 14.07 -, BRS 71 Nr. 111 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts.
  • OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 398/11

    Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich

    Sind die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, so scheidet der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Anspruchsgrundlage für einen Zulassungsanspruch von vorneherein aus.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.5.2007 - 4 B 14.07 -, BRS 71 Nr. 111, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 10.97 -, BRS 68 Nr. 16, ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2001 - 2 Q 19/01 -, SKZ 2001, 203, Leitsatz Nr. 59).
  • VGH Bayern, 04.10.2016 - 9 ZB 14.2172

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung von einem

    Unabhängig davon, dass die Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn dem geplanten und zur Genehmigung beantragten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO), stellt allein der Bestandsschutz auch keine Grundlage für einen Zulassungsanspruch dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.6.2012 - 9 ZB 09.271 - juris Rn. 12).

    Abgesehen davon, dass bereits keine konkrete Frage formuliert wird, ist - wie oben ausgeführt - höchstrichterlich geklärt, dass sich aus dem Bestandsschutz keine Grundlage für einen Zulassungsanspruch ergibt (BVerwG, B. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2023 - 1 KN 66/21

    Dorfgebiet; Gemengelage; Geruchsimmissionen; Immissionskonflikt; Trennungsgebot;

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch § 35 Abs. 4 BauGB letztlich lediglich Bestandsschutzerwägungen Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 = BRS 71 Nr. 111 = juris Rn. 9).
  • VG Hannover, 03.05.2021 - 12 A 462/18

    Baugenehmigung; Bestandsschutz; Beweislast; feststellungsfähiges

    Während materieller Bestandsschutz früher unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet wurde, besteht heute Einigkeit darüber, dass (nur) das einfache Recht, also Bundes- und Landesgesetze, den Umfang und die Grenzen auch des eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes vorgeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2007 - 4 B 14/07 -, juris Rn. 9, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10/97 -, juris Rn. 26, und Urt. v. 07.11.1997 - 4 C 7/97 -, juris Rn. 20 ff.).
  • VG Mainz, 27.10.2021 - 3 K 9/21

    Keine Baugenehmigung für Ferienhäuser im Rhein-Selz-Park

  • OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 400/11

    Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich

  • VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 C 19.2202

    Baugenehmigung für Bienenhaus im Außenbereich

  • VGH Bayern, 04.10.2016 - 9 ZB 14.2173

    Berufungszulassung bei Beseitigungsanordnung bezüglich eines Wochenendhauses im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2012 - 2 B 1048/12

    Vorgaben der Baugenehmigung müssen eingehalten werden!

  • VGH Hessen, 03.11.2022 - 3 A 2346/21

    Beseitigung einer ehemaligen Jagdhütte im Außenbereich

  • VG Mainz, 19.02.2020 - 3 K 430/19

    Ablehnung eines positiven Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Tigergeheges

  • VG Berlin, 10.09.2015 - 19 K 174.14
  • VGH Bayern, 15.05.2023 - 2 ZB 22.987

    Nutzungsänderung eines Vereinsheims im Außenbereich, (Kein) Bild der

  • VGH Bayern, 30.01.2012 - 15 ZB 11.2552

    Heranrückende Wohnbebauung an Nebenerwerbslandwirt im Außenbereich;

  • OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 A 528/14

    Bauvorbescheid, Außenbereich, Pionierbaracke, Wohnzwecke, Seminarräume

  • VG Minden, 17.06.2010 - 9 K 1804/09

    Anspruch auf Genehmigung eines überdachten Freisitzes im Außenbereich aus

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,25748
OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07 (https://dejure.org/2007,25748)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.10.2007 - 4 B 14.07 (https://dejure.org/2007,25748)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2007 - 4 B 14.07 (https://dejure.org/2007,25748)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Anwärterbezügen wegen des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung; Sinn und Zweck der "Auflage" gemäß § 59 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG); Vertretenmüssen eines Scheiterns in der Abschlussprüfung; Zurechnung eines Prüfungsmisserfolges zum ...

  • Judicialis

    BBesG § 12 Abs. 2; ; BBesG § 59 Abs. 5; ; BBesG § 63 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2; ; BBesGVwV Tz. 59.5.2

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 6.99

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem selbst zu vertretenen Grund zu beenden, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 - juris Rn. 32; Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 - juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 14).

    Aufgrund dieser Besonderheiten ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle "Auflagen" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000, a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem selbst zu vertretenen Grund zu beenden, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 - juris Rn. 32; Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 6.99 - juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 14).

    Eine Zweckbestimmung im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG erfordert eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Berlin, 16.06.2005 - 4 N 50.05

    Unzulässigkeit der Berufung; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    Die Unterscheidung zwischen in der Person liegenden Eignungsmängeln, die dem Beamten nicht zuzurechnen sind, und sonstigen Fehlschlägen, die dem Anwärter zur Last fallen können, hat auch der 4. Senat des OVG Berlin in dieser Weise vorgenommen und ausgeführt, dass ein Prüfungsmisserfolg nicht quasi automatisch als außerhalb persönlicher Verantwortung liegend anzusehen ist, sondern entsprechend der Differenzierung nach in der Person liegenden Eignungsmängeln eine Zurechnung zum Bereich des Beamten ausgeschlossen sein kann, aber nicht muss (Beschluss vom 16. Juni 2005 - OVG 4 N 50.05 -, BA S. 4 f.; s. auch Urteil vom 14. Juni 1994 - OVG 4 B 85.92 -).
  • BVerwG, 01.06.1992 - 4 B 85.92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes - Frage der Standsicherheit von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    Die Unterscheidung zwischen in der Person liegenden Eignungsmängeln, die dem Beamten nicht zuzurechnen sind, und sonstigen Fehlschlägen, die dem Anwärter zur Last fallen können, hat auch der 4. Senat des OVG Berlin in dieser Weise vorgenommen und ausgeführt, dass ein Prüfungsmisserfolg nicht quasi automatisch als außerhalb persönlicher Verantwortung liegend anzusehen ist, sondern entsprechend der Differenzierung nach in der Person liegenden Eignungsmängeln eine Zurechnung zum Bereich des Beamten ausgeschlossen sein kann, aber nicht muss (Beschluss vom 16. Juni 2005 - OVG 4 N 50.05 -, BA S. 4 f.; s. auch Urteil vom 14. Juni 1994 - OVG 4 B 85.92 -).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 22.85

    Besoldung - Anwärtersonderzuschläge - Rückforderung - Ausscheiden -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    In der insoweit grundlegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (bezogen auf ein Scheitern eines Anwärters im Grundlehrgang) am Maßstab des früheren § 4 AnwSZV, der ebenfalls ein Ausscheiden aus einem vom Beamten zu vertretenden Grund voraussetzte, ausgeführt (Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 - juris Rn. 17):.
  • BVerwG, 03.07.1985 - 2 B 107.84

    Ausscheiden aus dem Dienst infolge von durch den Beamten "zu vertretenden" Gründe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    Während das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen den Verantwortungsbereich des Beamten - und damit die von ihm zu vertretenden Gründe - in einem weiten Sinne verstanden und dem Beamten auch Umstände zugerechnet hat, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterliegen (vgl. für Krankheitsgründe Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 B 107.84 -, Buchholz 238.95 Nr. 16, unter Hinweis auf das Urteil vom 6. Juli 1972 - 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 Nr. 3), gilt für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder Eignung kein Regelfall derart, dass ein Prüfungsversagen stets dem Verantwortungsbereich des Beamten unterfällt.
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    In diesem Fall sind die Bezüge - bei nachträglicher Betrachtung - zuviel gezahlt worden (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    Wie in der in BVerwGE 52, 183 (188) abgedruckten Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt ist, ist der Dienstherr verpflichtet, dem Anwärter während des Vorbereitungsdienstes die entsprechende Ausbildung zu vermitteln; der Anwärter seinerseits hat die Pflicht, sich dieser Ausbildung ernsthaft zu widmen.
  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 C 30.90

    Beamtenanwärter - Anwärtersonderzuschläge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 - 2 C 30.90 -, juris Rn. 17 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 06.07.1972 - II C 7.72

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Kriegsdienstverweigerers aus dem Dienst der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - 4 B 14.07
    Während das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen den Verantwortungsbereich des Beamten - und damit die von ihm zu vertretenden Gründe - in einem weiten Sinne verstanden und dem Beamten auch Umstände zugerechnet hat, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterliegen (vgl. für Krankheitsgründe Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 B 107.84 -, Buchholz 238.95 Nr. 16, unter Hinweis auf das Urteil vom 6. Juli 1972 - 2 C 7.72 -, Buchholz 238.95 Nr. 3), gilt für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder Eignung kein Regelfall derart, dass ein Prüfungsversagen stets dem Verantwortungsbereich des Beamten unterfällt.
  • VG Berlin, 25.09.2019 - 28 K 20.17

    Rückforderung von Anwärterbezügen und Unterhaltsbeihilfen

    Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - OVG 4 B 14.07 -, juris Rn. 26) soll sicherstellen, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, wenn der Zweck, zu dem die Privilegierung der Anwärterstudenten gegenüber sonstigen Studenten erfolgt, nämlich deren Eintritt und Verbleib im öffentlichen Dienst aufgrund der geleisteten Ausbildung, nicht erreicht wird und damit die Gewährung von Anwärterbezügen nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2009 - BVerwG 2 B 13.09 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Wie das übereinstimmend Gewollte zu verstehen ist, ist aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - OVG 4 B 14.07 -, juris Rn. 30).

    Maßgeblich ist insoweit die Trennlinie zwischen den in der Person liegenden Gründen und dem engeren Kreis der vom Beamten zu vertretenden Gründe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - OVG 4 B 14.07 -, juris Rn. 41).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2021 - 4 N 60.18

    Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts; Anwärterbezüge für

    Die Auslegung und Anwendung der in der Verpflichtungserklärung formulierten Zweckbestimmungen ist maßgeblich dafür, ob eine Zweckverfehlung eingetreten ist oder nicht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Oktober 2007 - OVG 4 B 14.07 - juris Rn. 25 f.).
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