Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,40526
BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18 (https://dejure.org/2018,40526)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2018 - 4 B 15.18 (https://dejure.org/2018,40526)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 (https://dejure.org/2018,40526)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 2 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 und 3
    Abwehranspruch; Behördliche Normverwerfungskompetenz; Einzelhandel; Interkommunales Abstimmungsgebot; Normverwerfungskompetenz; Planungspflicht; Rücknahme; Unbeplanter Innenbereich; Zentrale Versorgungsbereiche

  • Wolters Kluwer

    Folgen eines Abwehranspruchs gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung zu Gunsten einer Nachbargemeinde; Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Einkaufszentrums; Aktives Einwirken der Gemeinde auf den ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauGB § 2 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1, 3
    Zum Abwehranspruch der Nachbargemeinde gegen Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich bei unwirksamem Bebauungsplan

  • doev.de PDF

    Abwehranspruch einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich

  • rewis.io

    Vorhaben im unbeplanten Innenbereich bei Missachtung des Gebots der interkommunalen Abstimmung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Interkommunales Abstimmungsgebot; Unbeplanter Innenbereich; Abwehranspruch; Einzelhandel; Zentrale Versorgungsbereiche; Planungspflicht; Normverwerfungskompetenz; Behördliche Normverwerfungskompetenz; Rücknahme

  • rechtsportal.de

    Folgen eines Abwehranspruchs gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung zu Gunsten einer Nachbargemeinde; Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Einkaufszentrums; Aktives Einwirken der Gemeinde auf den ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abwehranspruch der Nachbargemeinde gegen Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbargemeinde kann nicht gegen Einzelhandelsvorhaben wegen des Unterlassens erforderlicher Bauleitplanung vorgehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 318
  • ZfBR 2019, 155
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Es erscheint zweifelhaft, ob nach Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Gunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft (so erwogen in BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 96).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 94, 96) betont, dass bei einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfügt, ein etwaiges Planungserfordernis nicht als Zulassungshindernis durchschlägt.

    Zudem lässt das Senatsurteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 96) nicht erkennen, wie den Interessen des Bauantragstellers Rechnung zu tragen sein könnte, wenn der Genehmigungsbehörde eine Bescheidung nach § 34 BauGB untersagt sein sollte, die Gemeinde aber kein Verfahren einleitet, um einen Bebauungsplan zu erlassen.

    Dass allein das Unterlassen einer Bauleitplanung kein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben begründet, ist in dem Senatsurteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 96) geklärt.

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Der Verwaltungsakt muss zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen sein, falls sich aus dem Fachrecht kein anderer Zeitpunkt ergibt (BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 43, vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 27 und vom 21. Januar 2017 - 6 C 3.16 - BVerwGE 159, 148 Rn. 19).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - (BVerwGE 159, 148 Rn. 19) setzt eine auf § 48 Abs. 1 VwVfG des jeweiligen Landes gestützte Rücknahme voraus, dass der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen ist, falls sich aus dem Fachrecht kein anderer Zeitpunkt ergibt.

  • BVerwG, 21.11.1986 - 4 C 22.83

    Nichtigkeitsdogma

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Allerdings kann eine Gemeinde, aus der Erkenntnis, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig ist, verpflichtet sein, den Bebauungsplan aufzuheben oder die Fehler zu heilen (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 und BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12, NVwZ 2013, 167 Rn. 20).

    Die Beschwerdeführerin zieht diese Überlegungen in Zweifel und möchte insoweit die Frage nach einer behördlichen Verwerfungskompetenz beantworten lassen, mithin die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Behörde - hier die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde -, die einen Bebauungsplan für unwirksam hält, befugt ist, bei ihren Entscheidungen von einer Nichtigkeit auszugehen und unter Nichtbeachtung des Bebauungsplans zu entscheiden (offen gelassen in BVerwG, Urteile vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 und vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 374 ; eine solche Kompetenz ablehnend BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12 - NVwZ 2013, 167 Rn. 19; zum Streitstand vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 10 Rn. 39 ff.; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 4 Rn. 67 ff.; Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1170 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 25.10.2012 - III ZR 29/12

    Amtshaftung einer bayrischen Gemeinde wegen Verweigerung des Einvernehmens mit

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Allerdings kann eine Gemeinde, aus der Erkenntnis, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig ist, verpflichtet sein, den Bebauungsplan aufzuheben oder die Fehler zu heilen (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 und BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12, NVwZ 2013, 167 Rn. 20).

    Die Beschwerdeführerin zieht diese Überlegungen in Zweifel und möchte insoweit die Frage nach einer behördlichen Verwerfungskompetenz beantworten lassen, mithin die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Behörde - hier die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde -, die einen Bebauungsplan für unwirksam hält, befugt ist, bei ihren Entscheidungen von einer Nichtigkeit auszugehen und unter Nichtbeachtung des Bebauungsplans zu entscheiden (offen gelassen in BVerwG, Urteile vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 und vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 374 ; eine solche Kompetenz ablehnend BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12 - NVwZ 2013, 167 Rn. 19; zum Streitstand vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 10 Rn. 39 ff.; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 4 Rn. 67 ff.; Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1170 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Denn es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - 1 BvR 1249/83 u.a. - BVerfGE 68, 319 ).
  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Die Beklagte habe zu Unrecht angenommen, durch weitere Maßfaktoren die Einhaltung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl von 2, 4 zu gewährleisten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 8 S. 3).
  • BVerwG, 06.05.1993 - 4 C 15.91

    Überplanung eines überwiegend bebauten Gebietes

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Die Vorinstanz habe in Anschluss an das Urteil des Senats vom 6. Mai 1993 - 4 C 15.91 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 66 S. 66) einen Abwägungsfehler erkennen müssen, weil die Gemeinde die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO übersehen habe.
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Denn es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - 1 BvR 1249/83 u.a. - BVerfGE 68, 319 ).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Dies hält die Beschwerde im Hinblick auf den ausgelösten Verkehr für verfahrensfehlerhaft (unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2018 - 4 B 15.18
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 8 A 10043/13

    Baurecht - Normverwerfungskompetenz von Behörden bei funktionslosen

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 22.12.2009 - 4 B 25.09

    Geeignetheit von lediglich untergeordneten Sachverständigengutachten zum

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

  • BVerwG, 18.12.2012 - 4 B 3.12

    Zum baunutzungsrechtlichen Begriff eines Einkaufszentrums

  • BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15

    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2017 - 5 S 1003/16

    Rücknahme eines Bauvorbescheides für Einkaufszentrum

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 A 10011/23

    Klage einer Nachbarkommune gegen die Verlängerung eines Bauvorbescheides für die

    Eine Nachbargemeinde kann sich gegenüber der Zulassung eines großf (Rn.86) lächigen Einzelhandelsvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB über den ihr aus § 34 Abs. 3 BauGB vermittelten Schutz hinaus nicht auch auf eine Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen (Fortentwicklung aus BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 4 B 15.18 , ZfBR 2019, 155).

    Ein Abwehrrecht einer Gemeinde gegen ein Einzelvorhaben ist nach der Rechtsprechung dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bebauungsplan oder im Fall des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots dem Bauantragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 und juris, Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 -, NVwZ 2019, 318 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 4 B 3.12 -, BauR 2013, 558 und juris, Rn. 7; OVG RP, Urteil vom 3. November 2011 - 1 A 10270/11.OVG -, UPR 2012, 76 und juris, Rn. 44 ; VGH BW, Beschluss vom 31. August 2016 - 8 S 1323/16 -, juris, Rn. 31; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 VwGO, Rn. 113).

    Insoweit bedarf es im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis keiner abschließenden Feststellung, ob der Bebauungsplan "I. ?I. G.', ?K. A.', ?I. B.', ?G. A.'" wirksam ist und inwieweit, soweit dies nicht der Fall sein sollte, bei einer Zulassung nach § 34 Abs. 1 BauGB überhaupt auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauGB zurückgegriffen werden kann (vgl. dies in Zweifel ziehend: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, a.a.O., juris, Rn. 8).

    Da insoweit gleichermaßen in Betracht kommt, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmen könnte, ergibt sich die Klagebefugnis in diesem Fall im Übrigen auch aus der die Nachbargemeinde schützenden Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, a.a.O., juris, Rn. 8; Söfker, a.a.O., § 34 BauGB, Rn. 86m).

    Sie dient auch dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche anderer Gemeinden als derjenigen Gemeinden, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 BauGB, Rn. 86m; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 -, NVwZ 2019, 318 und juris, Rn. 8).

    109 Hinzu kommt, dass für eine Anwendung des § 2 Abs. 2 BauGB im Falle einer auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB erteilten Genehmigung kein Bedürfnis besteht, da dem Schutz der Nachbargemeinden durch die - ebenfalls ihrem Schutz dienende - Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB hinreichend Rechnung getragen wird (die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 2 BauGB in dieser Konstellation in Zweifel ziehend: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 -, ZfBR 2019, 155 und juris, Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 LC 83/22

    Baugenehmigung; Bebauungsplan; Decathlon; Einzelhandel; großflächiger

    Das Bundesverwaltungsgericht habe es in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 4 B 15.18 -, BauR 2019, 470 = BRS 86 Nr. 133 = juris Rn. 6 ff.) ausdrücklich als zweifelhaft bezeichnet, ob nach Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB im unbeplanten Innenbereich noch Bedarf für eine Missbrauchsabwehr bestehe.

    Dieses Gebot kann einen Abwehranspruch gegen ein für die klagende Gemeinde mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art verbundenes Bauvorhaben - und damit einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung - dann begründen, wenn eine Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 = BRS 55 Nr. 174 = juris Rn. 26; Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 22; Beschl. v. 24.10.2018 - 4 B 15.18 -, BauR 2019, 470 = BRS 86 Nr. 133 = juris Rn. 7).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 = BRS 55 Nr. 174 = juris Rn. 26; Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 22; Beschl. v. 24.10.2018 - 4 B 15.18 -, BauR 2019, 470 = BRS 86 Nr. 133 = juris Rn. 7) und des Senats (vgl. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 -, BauR 2003, 659 = BRS 65 Nr. 69 = juris Rn. 26; v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, ZfBR 2006, 168 = juris Rn. 31; v. 18.2.2011 - 1 ME 252/10 -, BRS 78 Nr. 184 = juris Rn. 90) ist anerkannt, dass sich eine Nachbargemeinde unter Berufung auf das interkommunale Abstimmungsgebot nicht nur gegen eine nicht abgestimmte Bauleitplanung wehren, sondern in bestimmten Fallkonstellationen auch Einzelgenehmigungen abwehren kann.

    Die analoge Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB , der nach Wortlaut und Systematik unmittelbar nur für die Bauleitplanung gilt, im Anfechtungsklageverfahren dient insofern - wie insbesondere die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - der Missbrauchsabwehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2018 - 4 B 15.18 -, BauR 2019, 470 = BRS 86 Nr. 133 = juris Rn. 8).

    Fehlt es daran und beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Vorhabens anhand von Vorschriften, die keinen Bezug zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufweisen, kann von einer solchen Umgehung ebenso wenig die Rede sein wie davon, die Vorhaben-Gemeinde habe die Weichen in Richtung Vorhaben gestellt und dieses vorzubereiten geholfen (vgl. Senatsbeschl. v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 -, ZfBR 2006, 168 = juris Rn. 31; der Sache nach ebenso BVerwG, Beschl. v. 24.10.2018 - 4 B 15.18 -, BauR 2019, 470 = BRS 86 Nr. 133 = juris Rn. 7 ff.).

  • VG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 K 641/21

    Corona-Krise; Testpflicht für alle Pflegeheimmitarbeiter in Baden-Württemberg

    § 1h Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 1 CoronaVO ist jedoch aller Voraussicht nach rechtswidrig und deshalb ungültig (vgl. zur gerichtlichen Normverwerfungskompetenz BVerwG, Beschl. v. 24.10.2018 - 4 B 15.18 -, juris Rn. 14, und Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2019 - 2 A 2995/17

    Zivile Nachnutzung von ehemals von Angehörigen der britischen Streitkräfte

    BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 -, BauR 2019, 470 = juris Rn. 7 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2023 - 10 A 1136/22

    Drittrechtsschutz einer Nachbargemeinde gegen an Beigeladenen erteilten

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 18. Dezember 2012 - 4 B 3.12 -, juris, Rn. 7, jeweils mit weiteren Nachweisen.

    Nach Auffassung des Senats ist die von dem Bundesverwaltungsgericht in einer späteren Entscheidung offen gelassene Frage, ob nach Einfügen des § 34 Abs. 3 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1359) in den von ihm bisher angenommenen Ausnahmefällen eine Nachbargemeinde weiterhin ein Abwehrrecht gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot herleiten kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 -, juris, Rn. 7 ff., und hierzu die Anmerkung von Külpmann, jurisPR-BVerwG 6/2019 Anm. 3 unter B. II., zu verneinen.

  • BVerwG, 05.03.2019 - 4 BN 18.18

    Bestimmung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Gemeinde für ein mit

    Sie zielt auf eine mögliche behördliche Normverwerfungskompetenz, also darauf, ob eine Behörde, die einen Bebauungsplan für unwirksam hält, befugt ist, bei ihren Entscheidungen von dessen Unwirksamkeit auszugehen und unter Nichtbeachtung des Bebauungsplans zu entscheiden (offen gelassen in BVerwG, Urteile vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 und vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 ; eine solche Kompetenz ablehnend BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12 - NVwZ 2013, 167 Rn. 19; zum Streitstand BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 - KommJur 2019, 28 = juris Rn. 13).
  • VG Stuttgart, 21.10.2020 - 15 K 10385/18
    Hat die Gemeinde indes auf die Genehmigungsvoraussetzung nicht aktiv eingewirkt, kann von einer Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB keine Rede sein (so im Falle eines unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 - 4 B 15.18 -, juris Rn. 7, 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 - 5 S 1003/16 -, juris Rn. 49).

    d) Dessen ungeachtet stellt das schlichte Unterlassen der Festsetzung einer etwaigen Verkaufsflächen- oder Sortimentsbeschränkung in einem rechtsgültigen Bebauungsplan oder in einem Bauvorbescheid, der auf Grundlage eines, eine derartige Beschränkung nicht festsetzenden Bebauungsplans ergangen ist, keinen Fall des (aktiven) Verschaffens eines Zulassungsanspruchs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (ein aktives Verschaffen im Falle eines unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB fordernd BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 - 4 B 15.18 -, juris Rn. 7 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2023 - 2 D 135/22

    Zulässiger Normenkontrollantrag?

    Ferner gilt es zu beachten, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde - vorliegend der U. - nicht ohne weiteres zur Nichtanwendung oder gar Verwerfung der Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin berechtigt gewesen sein dürfte, zum Streitstand betreffend eine behördliche Normverwerfungskompetenz vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 -, juris Rn. 13 m.w.N.
  • BVerwG, 11.02.2019 - 4 B 28.18

    Beschränkung der Befugnis zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines

    Denn es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 und Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 - juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 08.04.2022 - 25 K 6111/19
    Dass eine Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB für die Beigeladene jedoch günstiger ist als eine solche auf der Grundlage des § 35 BauGB, folgt nicht nur daraus, dass eine Zulassung eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich nur nach den strengen Anforderungen des § 35 Abs. 2, 3 BauGB zulässig wäre, sondern auch aus nachbarrechtlicher Perspektive wirkt sich die nunmehrige Innenbereichslage zugunsten der Bauherrin aus, denn ungeachtet der Frage, ob sich eine Nachbargemeinde angesichts des § 34 Abs. 3 BauGB (weiterhin) gegenüber einem Einzelvorhaben auf einen Abwehranspruch aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB berufen kann, vgl. dazu BVerwG Beschluss vom 24. Oktober 2018, 4 B 15.18, juris, eröffnet § 34 Abs. 3 BauGB jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit, ein Vorhaben ohne Durchführung eines Planaufstellungsverfahrens zu genehmigen, während sich die Nachbargemeinde allein auf schädliche Auswirkungen berufen kann.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 4 B 15.18, juris (Rn. 10), sowie Urteil vom 1. August 2002, 4 C 5.01, juris (Rn. 18 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2023 - 5 S 1164/23

    Rechtswidrige Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum;

  • VG Freiburg, 05.07.2023 - 13 K 1387/23

    Baurecht: Eilrechtsschutz einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung eines

  • VG Schleswig, 08.04.2020 - 1 B 28/20

    SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung: Verbot des Verkaufs von Hähnchen aus mobilem

  • BVerwG, 26.07.2021 - 4 B 32.20

    Rücksichtnahmegebot bei bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen;

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2020 - 8 L 3606/19

    Veränderungssperre formell rechtswidrig durch Beauftragung des Magistrats

  • VG Hannover, 27.10.2020 - 4 B 3898/20

    Beeinträchtigungsverbot; Einzelhandelsbetrieb; Einzelhandelskonzept;

  • BVerwG, 10.02.2022 - 4 B 20.21

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; inzidente Normenkontrolle; erfolglose

  • VG Neustadt, 10.12.2021 - 5 K 392/21

    Rücknahme eines Bauvorbescheides

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2020 - 2 M 33/20

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Anhörungspflicht

  • VG Hannover, 09.02.2022 - 4 A 3897/20

    Abwägung; Beeinträchtigungsverbot; großflächiger Einzelhandelsbetrieb;

  • OVG Saarland, 24.01.2022 - 2 B 264/21

    Beschwerde, Teilbaugenehmigung, Aushub einer Baugrube für die Errichtung einer

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2020 - 8 K 3606/19

    Rechtliche Anforderungen an den Beschluss einer Veränderungssperre

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 - 2 R 9/21

    Widerspruch einer Gemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

  • VG München, 16.10.2019 - M 9 K 19.1245

    Bindungswirkung eines Bauvorbescheids

  • BVerwG, 22.07.2022 - 4 B 12.22

    Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers hinsichtlich

  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 307/03

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

  • VGH Bayern, 23.09.2021 - 22 A 20.40011

    Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtungsmaßnahmen

  • VG Trier, 17.03.2020 - 7 K 4875/19

    Stadt Trier obsiegt im Streit über Kosten für Schwangerschaftskonfliktberatung

  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 22 A 21.40009

    Kostenentscheidung nach Erledigterklärung bei genehmigtem Probebetrieb eines

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10206
OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18 (https://dejure.org/2019,10206)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2019 - 4 B 15.18 (https://dejure.org/2019,10206)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2019 - 4 B 15.18 (https://dejure.org/2019,10206)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Sie ist als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, gerichtet auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. November 2015 durch das Gericht und auf die Verurteilung des Beklagten zur Rückumsetzung des Klägers auf seinen früheren Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - juris Rn. 16, vom 26. November 1987 - 2 C 53.86 - juris Rn. 37, vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 - Rn. 13 und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 22).

    Sie gehört zu der Vielzahl von innerorganisationsrechtlichen Maßnahmen, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berühren (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 16 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).

    Da der Beamte nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit und Austauschbarkeit für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit einer Umsetzung belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 23 f. m.w.N.).

    Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen regelmäßig nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - juris Rn. 19 ff. und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 24 ff. sowie Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 - juris Rn. 4; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 10 ff.,jeweils m.w.N.).

    Eine solche erforderte eine verbindliche Erklärung des Beklagten, den Kläger auf seinem früheren Dienstposten in S... auf Dauer zu belassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 28, 30).

    Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der neue Dienstposten des Klägers nach Inhalt, Bedeutung, Verantwortung und Aufstiegschancen dem bisherigen Dienstposten "gleichwertig" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 04.07.2014 - 2 B 33.14

    Ermessensentscheidung bei Umsetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Der in § 28 LBG angeführte dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen Grund ergeben, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 9).Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

    Eine Umsetzung kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn ein Beamter aufgrund seines dienstlichen Verhaltens jedenfalls dazu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 9).

    Weder hat er substantiiert Umstände vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich, die den Schluss zuließen, sein neuer Aufgabenbereich entspreche nicht der Wertigkeit seines Amts im statusrechtlichen Sinn (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 7, 10).

    Er hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Sie gehört zu der Vielzahl von innerorganisationsrechtlichen Maßnahmen, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berühren (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 16 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).

    Der in § 28 LBG angeführte dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen Grund ergeben, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 9).Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

    Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen regelmäßig nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - juris Rn. 19 ff. und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 24 ff. sowie Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 - juris Rn. 4; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 10 ff.,jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 25.03.2014 - 3 CE 13.2567

    Beamtenrecht; Umsetzung; Oberin (BesGr. A 9 + AZ); Pflegedienstleitung in JVA;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2016 - OVG 4 S 36.15 - BA S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 41; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 22, 28, 39).

    Sie ist keine (versteckte) disziplinarische, sondern eine rein dienstliche Maßnahme (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 43; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 38, jeweils m.w.N.).

  • OVG Bremen, 23.07.2014 - 2 A 324/11
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2016 - OVG 4 S 36.15 - BA S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 41; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 22, 28, 39).

    Sie ist keine (versteckte) disziplinarische, sondern eine rein dienstliche Maßnahme (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 43; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 38, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung in der Regel bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage zu bejahen, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 - juris Rn. 19, 22; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 13, 15; VGH München, Beschlüsse vom 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249 - juris Rn. 38 und vom 24. März 2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9).

    Insbesondere bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen im Einzelnen nachzugehen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser lediglich unbeteiligtes Opfer haltloser Vorwürfe von Vorgesetzten oder Mitarbeitern gewesen sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 - juris Rn. 19, 22; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 10.01.2017 - 2 B 267/16

    Umsetzung; Rückumsetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2016 - OVG 4 S 36.15 - BA S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 41; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 22, 28, 39).

    Insbesondere bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen im Einzelnen nachzugehen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser lediglich unbeteiligtes Opfer haltloser Vorwürfe von Vorgesetzten oder Mitarbeitern gewesen sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 - juris Rn. 19, 22; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 21).

  • OVG Bremen, 27.06.2018 - 2 B 132/18

    Umsetzung einer Beamtin beim BAMF - Bestrafung; Dienstweg; Umsetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Jedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des anschließenden Klageverfahrens geheilt worden (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 B 132/18 - juris Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 CE 11.573 - juris Rn. 26).

    Letztlich sind die tatsächlich angestellten Erwägungen maßgeblich, die sich auch aus den Akten und den sonstigen Umständen ergeben können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 B 132/18 - juris Rn. 29 m.w.N.); auf sie kann der Dienstherr zum Nachweis der sachgerechten Ermessensausübung zurückgreifen (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 194).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung des Dienstpostens sind nicht ersichtlich (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 15, 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Sie ist als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, gerichtet auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. November 2015 durch das Gericht und auf die Verurteilung des Beklagten zur Rückumsetzung des Klägers auf seinen früheren Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - juris Rn. 16, vom 26. November 1987 - 2 C 53.86 - juris Rn. 37, vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 - Rn. 13 und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 15.02.2001 - 1 C 23.00

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltsbefugnis; unanfechtbare

  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 08.02.2007 - 2 VR 1.07

    Anspruch auf Ausgleich einer finanziellen Belastung durch den Wechsel des

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84

    Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats -

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 53.86

    Beamtenrecht - Nichtraucherschutz - Umsetzung

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 8.88

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Versetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2010 - 6 B 1249/10

    Berufung eines Beamten auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw.

  • BVerwG, 21.06.2012 - 2 B 23.12

    Umsetzung; Umsetzungsermessen; dienstlicher Grund; Fürsorgepflicht;

  • VGH Bayern, 28.06.2011 - 3 CE 11.573

    Selbständiges Kommunales Unternehmen eines Bezirks

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 3 ZB 14.591

    Beamtenrecht; Versetzung eines Lehrers; Innerdienstliches Spannungsverhältnis;

  • VGH Bayern, 28.06.2017 - 3 ZB 15.249

    Entzug der Leitung des Sportzentrums einer Universität

  • VG Berlin, 14.04.2020 - 28 L 119.20

    Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung

    Eine Beamtin bzw. ein Beamter muss derartige organisatorische Maßnahmen vielmehr hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, a.a.O. Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 - juris Rn. 22).

    Eine Einengung des sehr weiten Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O. Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, a.a.O. Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019, a.a.O. Rn. 28).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts, wie beispielsweise der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris Rn. 42; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris Rn. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19

    Berufung; Beamter; "Mobbing"; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der

    Sie gehört zu der Vielzahl von innerorganisationsrechtlichen Maßnahmen, die die Individualsphäre der Beamtin oder des Beamten, hier des Klägers als Lehrkraft, grundsätzlich nicht berühren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 - juris Rn. 22; Beschluss vom 11. November 2023 - OVG 4 S 45/23 - EA S. 3).
  • OVG Saarland, 05.09.2019 - 1 B 25/19

    Umsetzung eines Beamten nach dessen psychischer Erkrankung mit der Folge eines

    Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis im Sinne einer Störung der reibungslosen Zusammenarbeit durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses und einer daraus folgenden Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs, zu dem der Antragsteller durch sein dienstliches Verhalten beigetragen hätte(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2014 - 2 B 33.14 -, juris, Rdnr. 9; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 3.4.2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris, Rdnr. 29), war als sachlicher dienstlicher Grund für die Umsetzung des Antragstellers demzufolge nicht erkennbar.
  • OVG Bremen, 02.04.2020 - 2 LA 237/19

    Die Abfrage personenbezogener Daten aus polizeilichen Systemen ohne jeden

    Daher haben die Gerichte auch Erwägungen zu berücksichtigen, die vom Dienstherrn erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder im Widerspruchsbescheid ausgeführt wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2019 - 4 B 15.18, juris Rn. 30).

    § 39 BremVwVfG ist nicht einschlägig, weil die Umsetzung kein Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Weisung ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2019 - 4 B 15.18, juris Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2019 - 4 S 1963/19

    Weg-Umsetzung eines Beamten zu Konfliktlösung

    Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, Juris Rn. 18).Bei einer Klage gegen eine "Weg-Umsetzung" kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt und damit willkürlich ist, etwa, weil sie sich als Verletzung der Fürsorgepflicht darstellt oder weil die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 - 2 C 41/89 -, Juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 23.07.2014 - 2 A 324/11 -, Juris Rn. 40; OVG B.-B., Urteil vom 03.04.2019 - OVG 4 B 15.18 -, Juris Rn. 28).
  • VG Cottbus, 11.10.2019 - 4 L 458/19

    Ausschluss eines Bewerber von dem Auswahlverfahren um einen Dienstposten, wenn

    Sie ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 16), woran auch die normative Regelung in § 28 Landesbeamtengesetz (LBG) nichts ändert (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 - juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 S 55.20

    Bundesbeamtenrecht; Umsetzung; einheitliche Bundesbehörde; Wechsel des

    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 10 S 55.20

    Bundesbeamtenrecht; Umsetzung; einheitliche Bundesbehörde; Wechsel des

    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 06.04.2021 - 12 B 7/21

    Recht der Landesbeamten

    Ein etwaiger Anhörungsfehler ist jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des anschließenden Klageverfahrens geheilt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2019 - OVG 4 B 15.18 - juris Rn. 24 mit weit.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 6 B 667/22

    Zuordnung eines Beamten zu einem neuen Fachbereich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 4 S 64.19

    Konkurrentenstreitigkeit - Ausschreibung für Einstellungsbewerber und

  • VG Schleswig, 23.03.2021 - 12 A 132/19

    Umsetzung

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