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   BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87   

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BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87 (https://dejure.org/1987,6261)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.1987 - 4 B 155.87 (https://dejure.org/1987,6261)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 1987 - 4 B 155.87 (https://dejure.org/1987,6261)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften - Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot - Abwägung entgegengesetzter Bodennutzungsinteressen - Nachbarschutz durch Einhaltung landesrechtlicher Abstandsvorschriften

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87
    Die Beschwerde sieht eine Abweichung insbesondere von den Entscheidungen des Senats vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122) und vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 114 = NVwZ 1987, 128) darin, daß das Berufungsgericht keine Interessenabwägung dahin vorgenommen habe, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen billigerweise zuzumuten ist, sondern die Interessen nur in einer Richtung, der der Nachbarn, berücksichtigt habe.

    Das Berufungsgericht weicht auch nicht von den Entscheidungen des Senats vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 - (NVwZ 1985, 653) und vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - (a.a.O.) ab, wonach bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften für ein Rücksichtnahmegebot in bezug auf die Belange Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks kein Raum ist.

  • BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84

    Voraussetzungen für die Annahme eines drittschützenden baurechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87
    Folglich ist das sog. Rücksichtnahmegebot kein allgemeiner außergerichtlicher Billigkeitsmaßstab zur Korrektur gesetzlich eingeräumter Bebauungsrechte (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - ZfBR 1981, 149>; Beschluß vom 20. September 1984 - 4 B 181.84 - DVBl. 1985, 122>; Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 - NJW 1986, 1703>).
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 19.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87
    Folglich ist das sog. Rücksichtnahmegebot kein allgemeiner außergerichtlicher Billigkeitsmaßstab zur Korrektur gesetzlich eingeräumter Bebauungsrechte (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - ZfBR 1981, 149>; Beschluß vom 20. September 1984 - 4 B 181.84 - DVBl. 1985, 122>; Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 - NJW 1986, 1703>).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87
    Folglich ist das sog. Rücksichtnahmegebot kein allgemeiner außergerichtlicher Billigkeitsmaßstab zur Korrektur gesetzlich eingeräumter Bebauungsrechte (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - ZfBR 1981, 149>; Beschluß vom 20. September 1984 - 4 B 181.84 - DVBl. 1985, 122>; Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 - NJW 1986, 1703>).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87
    Das Berufungsgericht beruht auf der Anwendung der im Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]) entwickelten und im Urteil des Senats vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 15/84]) für den zu entscheidenden Fall konkretisierten Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und zu überbauender Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87
    Das Berufungsgericht beruht auf der Anwendung der im Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]) entwickelten und im Urteil des Senats vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 15/84]) für den zu entscheidenden Fall konkretisierten Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und zu überbauender Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87
    Das Berufungsgericht weicht auch nicht von den Entscheidungen des Senats vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 - (NVwZ 1985, 653) und vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - (a.a.O.) ab, wonach bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften für ein Rücksichtnahmegebot in bezug auf die Belange Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks kein Raum ist.
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1987 - 4 B 155.87
    Die Beschwerde sieht eine Abweichung insbesondere von den Entscheidungen des Senats vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122) und vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 114 = NVwZ 1987, 128) darin, daß das Berufungsgericht keine Interessenabwägung dahin vorgenommen habe, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen billigerweise zuzumuten ist, sondern die Interessen nur in einer Richtung, der der Nachbarn, berücksichtigt habe.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 5 S 3064/88

    Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans bei Bezugnahme auf Pläne

    Der Senat entschied mit Urteil vom 18.5.1987 (5 S 3179/86), daß das Bauvorhaben auch nach § 34 BBauG nicht zugelassen werden könne, weil es nicht die erforderliche Rücksicht auf die Villenbebauung entlang der Sstraße nehme; der Abstand des ca. 16 m hohen Baukörpers zu den Grundstücksgrenzen betrage nur ca. 13 m. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 27.7.1987 (4 B 155.87) zurückgewiesen.
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