Rechtsprechung
   BVerwG, 10.10.1991 - 4 B 167.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,7249
BVerwG, 10.10.1991 - 4 B 167.91 (https://dejure.org/1991,7249)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1991 - 4 B 167.91 (https://dejure.org/1991,7249)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1991 - 4 B 167.91 (https://dejure.org/1991,7249)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,7249) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses im Außenbereich - Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens einer Gemeinde - Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69

    Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1991 - 4 B 167.91
    Ist aber das Vorhaben aus Rechtsgründen nach § 35 Abs, 2 BauGB nicht zulässig, muß die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag auch bei positiver Beurteilung durch die Gemeinde ablehnen (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 4 = DÖV 1970, 349).
  • BVerwG, 05.09.1968 - IV B 154.67
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1991 - 4 B 167.91
    Ein einfacher Beschluß des Gemeinderats, ein bestimmtes Vorhaben zu befürworten, führt jedoch nicht zu einer Änderung des Flächennutzungsplans und stellt auch keine die Zulässigkeit des Vorhabens beeinflussende "Planungsentscheidung" dar (vgl. bereits Beschluß vom 5. September 1968 - BVerwG 4 B 154.67 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 6).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Vielmehr nehmen das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 - ZfBR 1999, 54 ; Beschluss vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 167.91 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 ; weitere Nachweise bei Söfker, a.a.O., § 31 Rn. 61) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 - BGHZ 82, 361 ; Urteil vom 23. September 1993 - III ZR 54/92 - DVBl 1994, 278) an, dass die Befreiung von einer Ermessensentscheidung abhängt.
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 17.93

    Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung - Selbstverwaltungskörperschaft -

    Insofern verhält es sich hier ebenso wie im Falle des notwendigen gemeindlichen Einvernehmes nach § 36 BBauG: Die Versagung der Zustimmung der Gemeinde hindert an der Erteilung einer Baugenehmigung; die positive Beurteilung durch die Gemeinde bindet die Genehmigungsbehörde dagegen nicht (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - und vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 167.91 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 4 und § 36 BBauG Nr. 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2014 - 5 S 1667/12

    Klagebefugnis nur bei Rechtsverletzung unmittelbar durch den Tenor des

    Die gemeindliche Planungshoheit besteht im Wesentlichen im Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, zu ergänzen oder aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45; Beschl. v. 05.09.1968 - 4 B 154.67 -, Buchholz 406.11 § 36 Nr. 6).

    Zu einer solchen ist diese aber nicht schon deshalb verpflichtet, weil die Gemeinde die Zulassung des Vorhabens befürwortet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991, a.a.O.; Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121, 69, DÖV 1970, 349; Beschl. v. 05.09.1968, a.a.O.; auch Urt. v. 28.05.1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116 zu § 9 Abs. 2 FStrG; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. A. 2013, § 36 Rn. 49: sog. "Zwei-Schlüssel-Prinzip"; auch Dürr, a.a.O., § 36 Rn. 14).

    Zwar hätte der Klägerin dann ebenso wie in dem Fall, in dem bereits über die Zulässigkeit des Vorhabens selbst nach Ermessen zu entscheiden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45), ein Ermessensspielraum zugestanden.

  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 4 ZB 13.2225

    Die Mitglieder eines Gemeinderats haben keinen Anspruch darauf, dass der

    Es gehört zu den originären Pflichten eines jeden kommunalen Mandatsträgers, sich vor der Beschlussfassung eigenverantwortlich über die maßgebliche Rechtslage Klarheit zu verschaffen, insbesondere wenn es sich wie bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB um eine weitgehend gesetzesgebundene Entscheidung handelt (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45).
  • VG Freiburg, 23.07.2012 - 6 K 41/11

    Auslegung eines Bebauungsplans durch die Baurechtsbehörde und

    Nach ganz einhelliger Meinung in der gesamten Rechtsprechung und Literatur ist nämlich die Baurechtsbehörde nur an die Versagung, nicht aber an die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens gebunden (so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 -, DÖV 1970, 349 = juris und Beschl. v. 29.1.1982 - 4 B 204 /81 -, BRS 39 Nr. 45, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 = juris sowie Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529; BayVGH, Beschl. vom 19.3.2007 - 4 CE 07.647 -, NVwZ-RR 2008 und Beschl. vom 11.5.2010 - 14 ZB 09.2060 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 36 Rdnr. 9 sowie Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdnr. 14 und Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, 1980, S. 341).
  • VGH Bayern, 20.07.2021 - 9 ZB 20.2227

    Umbau des Untergeschosses eines Garagengebäudes zu Wohnung

    Denn ein einfacher Beschluss, ein bestimmtes Bauvorhaben zu befürworten, stellt keine die Zulässigkeit des Bauvorhabens beeinflussende Planungsentscheidung dar (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 - juris Rn. 4), zumal der Beschluss des Bau-, Grundstücks- und Umweltausschusses der Gemeinde vom 5. Dezember 2018 hier ausweislich des Sitzungsprotokolls von der Frage der Zufahrt und nicht von bauleitplanerischen Erwägungen beeinflusst gewesen zu sein scheint (vgl. Behördenakte Bl. 27).
  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsuntersagung; ungenehmigte

    Dabei ist die Baugenehmigungsbehörde an ein erteiltes Einvernehmen nicht gebunden (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.01.1992 - 1 CS 91.3190

    Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines

    Das Ermessen steht auch der Gemeinde zu, deren Einvernehmen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich ist (vgl. hierzu neben dem den Beteiligten übersandten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.1991 Nr. 4 B 167.91 Gaentzsch, a.a.O., RdNr. 16 zu § 31; Dürr, a.a.O., RdNr. 51 zu § 31 und Battis/Krautzberger/ Löhr, a.a.O., RdNr. 6 zu § 36; a.A. 2. Senat des BayVGH vom 12.9.1991 Az. 2 CS 91.2161, der sich für seine Auffassung möglicherweise zu Unrecht auf Schlichter, a.a.O., RdNr. 41 zu § 31 beruft, denn ein sich aus § 31 ergebender Grund, aus dem die Gemeinde nach dieser Kommentarstelle das Einvernehmen versagen darf, ist wohl gerade auch die sachgerechte Ausübung des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens).
  • BVerwG, 22.07.1997 - 4 B 115.97

    Möglichkeit der Versagung eines Bauvorbescheids trotz Erteilung des Einvernehmens

    Der Senat hat im Beschluß vom 10. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 167.91 - (Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45) ausgeführt, daß die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch bei positiver Beurteilung durch die Gemeinde ablehnen muß, wenn ein Bauvorhaben aus Rechtsgründen nicht zulässig ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht