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   BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83   

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https://dejure.org/1984,199
BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83 (https://dejure.org/1984,199)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1984 - 4 B 171.83 (https://dejure.org/1984,199)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1984 - 4 B 171.83 (https://dejure.org/1984,199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei - Lärmbelästigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 646
  • DÖV 1984, 856
  • BauR 1985, 172
  • ZfBR 1984, 147
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83
    Ein Wohnbauvorhaben fügt sich in die Eigenart der durch Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb (hier: Auslieferungslager eines Molkereibetriebs) geprägten Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren - im Sinne eines "Mittelwerts" (BVerwGE 50, 49 ) zumutbaren - Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung.

    In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, wie hier eine gewerbliche Nutzung mit Lärmbelastungen einerseits und Wohnnutzung andererseits, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, und zwar in der Weise, daß die gewerbliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und daß die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, daß sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, "im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert" respektiert (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 [54 f.]).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83
    Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des § 34 Abs. 1 BBauG, wonach sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muß (Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44; Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89).
  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 28.81

    Schweinemast am Rande des Baugebiets - § 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83
    Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des § 34 Abs. 1 BBauG, wonach sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muß (Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44; Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Ein solches baurechtlich zulässiges Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Betätigung schlägt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze in der Bildung eines Mittelwerts nieder (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - a.a.O.; Beschlüsse vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98 und vom 29. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 149.84 - DVBl 1985, 397).
  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Die dafür entwickelten Grundsätze gelten sowohl zwischen Vorhaben im Außen- und Innenbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 28.81 -, DVBl 1983, 349) als auch für die Beziehung zwischen jeweils im (beplanten oder unbeplanten) Innenbereich gelegenen baulichen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1984 - 4 B 171.83 -, BauR 1985, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.01.1989 - 3 S 2888/88 -, n.v.).
  • BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: EuGH soll

    Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung (Beschluss vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - BRS 42 Nr. 66 S. 160; Urteil vom 27. August 1998 a.a.O.).
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