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   BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01   

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https://dejure.org/2001,3722
BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01 (https://dejure.org/2001,3722)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2001 - 4 B 18.01 (https://dejure.org/2001,3722)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 (https://dejure.org/2001,3722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beanstandung der gerichtlichen Feststellungen des streitigen Sachverhalts - Anforderungen an die Darlegung der Aufklärungsrüge - Voraussetzungen für die Annahme der Identitätsänderung eines Gebäudes - Verwirkung des Rechts auf Beseitigung eines Bauwerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 92
  • ZfBR 2001, 501 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01
    Wie die Beschwerde nicht verkennt, liegen bereits eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu vor (vgl. insbesondere die Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 ).
  • BVerwG, 27.07.1994 - 4 B 48.94

    Bauplanungsrecht: Neuerrichtung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01
    Dem Wunsch der Beschwerde, die "Kasuistik der Rechtsprechung" in einem Revisionsverfahren fortzusetzen, kann nicht entsprochen werden; denn wann im konkreten Einzelfall ein Gebäude derart verändert worden ist, dass es sich gegenüber dem früheren Zustand als etwas anderes darstellt, bedarf der tatrichterlichen Würdigung und damit der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte der ersten und zweiten Instanz, nicht jedoch der Entscheidung des für die Klärung von Rechtsfragen zuständigen Revisionsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - BVerwG 4 B 48.94 - ZfBR 1994, 297 = BRS 56 Nr. 85).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01
    Wie die Beschwerde nicht verkennt, liegen bereits eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu vor (vgl. insbesondere die Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - 10 A 4694/03

    Rechtswidrige Rückbauverfügung

    dazu BVerwG, Beschluss vom 21.3.2001 - 4 B 18.01 -, BRS 64 Nr. 90; Schulte, in: Reichel/Schulte, a.a.O., S. 60 f.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    Eine solche Identitätsänderung liegt vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126, juris Rn. 18; Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris Rn. 11).
  • VG Sigmaringen, 08.12.2005 - 8 K 1663/03

    Baugenehmigung deckt bei Beibehaltung der Identität des Vorhabens auch

    Für die Abgrenzung der wesentlichen Änderung wird regelmäßig entscheidend sein, ob die Änderungen die Standsicherheit der Anlage berühren, so dass die gesamte Anlage statisch nachgerechnet werden muss, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den eines Neubaues erreicht oder gar übersteigt bzw. wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.03.2001 - 4 B 18/01 - BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 75.71 -).

    Hieran fehlt es lediglich, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 25.71 - Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 80.82 - Beschluss vom 21.03.2001 - 4 B 18/01 -).

    Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2001 (4 B 18/01) offenbar selbst davon aus, dass die zum aktiven einfachen Bestandsschutz entwickelten Grundsätze in den Urteilen vom 12.03.1998 bzw. 18.10.1974 weiterhin Geltung beanspruchen.

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