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   OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02   

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https://dejure.org/2002,21835
OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02 (https://dejure.org/2002,21835)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2002 - 4 B 196/02 (https://dejure.org/2002,21835)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2002 - 4 B 196/02 (https://dejure.org/2002,21835)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialrechtliche Eingliederungshilfe; Übernahme von Internatskosten als Hilfe in besonderen Lebenslagen; Anspruch auf Unterbringung in einer stationären Einrichtung; Wunschrecht des behinderten Jugendlichen; Geistige, körperliche und seelische Behinderung; Zuständigkeit ...

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2; ; BSHG § 7 Satz 2; ; BSHG § 39; ; BSHG § 40 Abs... . 1; ; BSHG § 93 Abs. 2; ; BSHG § 93 Abs. 3; ; EinglH-VO § 1; ; EinglH-VO § 2; ; EinglH-VO § 3; ; SGB IX § 4 Abs. 3; ; SGB IX § 10; ; SGB VIII § 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf vollstationäre Eingliederung bei geistiger Behinderung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02
    Hierbei kommt es auf das Ausmaß, den Grad und die Dauer der seelischen Störungen an (BVerwG, ZfS 2000, 146 ff. = FEVS 49, 487; BVerwGE 112, 98 ff.).
  • VGH Hessen, 13.03.2001 - 1 TZ 2872/00

    Eingliederungshilfe bei Legasthenie

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02
    Nach § 35 a SGB VIII, der wie § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG durch § 3 EinglH-VO im Einzelnen legaldefiniert wird (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 126 f.), sind Personen dann seelisch behindert, wenn infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist.
  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02
    b) Hinsichtlich des Eingliederungsbedarfes lässt sich unabhängig vom streitigen Begehren der Antragstellerin vorab feststellen, dass sich die Schulbildung in der Förderschule für geistig Behinderte in ... als geeignet und angemessen ausreichend darstellt, denn der Bescheid des zuständigen Staatlichen Schulamtes vom 23. März 2000 über den sonderpädagogischen Förderungsbedarf und über die Zuweisung der Antragstellerin an diese Schule ist nach Rücknahme des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens bestandskräftig geworden und bindet daher den Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG, FEVS 36, 1, 6; OVG Münster, FEVS 52, 513, 514 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02
    Hierbei kommt es auf das Ausmaß, den Grad und die Dauer der seelischen Störungen an (BVerwG, ZfS 2000, 146 ff. = FEVS 49, 487; BVerwGE 112, 98 ff.).
  • OVG Brandenburg, 12.09.2002 - 4 B 129/02

    Rechtsschein einer wirksamen Entscheidung durch ein Schriftstück; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02
    Wie der Senat zur Eingliederungshilfe in Form einer angemessenen Schulbildung nach §§ 39, 40 Abs. 1 Ziff. 4 BSHG ausgeführt hat, ist eine integrierte Beschulung an Regelschulen, wie sie in § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz vorgesehen ist, zumeist im Zusammenwirken aller Beteiligten zu entwickeln und zu optimieren, so dass ein behindertes Kind nicht automatisch auf eine erfolgreiche Integration hoffen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Mai 2002 - 4 B 60/02 - S. 4 d. E.A.; Beschluss des Senats vom 12. September 2002 - 4 B 129/02 - S. 7 d. E.A.).
  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 4 B 60/02

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anspruch

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02
    Wie der Senat zur Eingliederungshilfe in Form einer angemessenen Schulbildung nach §§ 39, 40 Abs. 1 Ziff. 4 BSHG ausgeführt hat, ist eine integrierte Beschulung an Regelschulen, wie sie in § 29 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz vorgesehen ist, zumeist im Zusammenwirken aller Beteiligten zu entwickeln und zu optimieren, so dass ein behindertes Kind nicht automatisch auf eine erfolgreiche Integration hoffen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Mai 2002 - 4 B 60/02 - S. 4 d. E.A.; Beschluss des Senats vom 12. September 2002 - 4 B 129/02 - S. 7 d. E.A.).
  • OVG Brandenburg, 01.11.2001 - 4 B 258/01

    Wahlrecht und Wunschrecht des Leistungsberechtigten; Anspruch auf vorläufige

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2002 - 4 B 196/02
    Insbesondere der erkennbare Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, behinderte Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld zu trennen, zielt auf den Erhalt bestehender familiärer und sonstiger gewachsener Beziehungen, welche dem Integrationszweck förderlich sind; zugleich sollen sie der Zuordnung von behinderten Kindern in spezialisierten Versorgungssystemen entgegenwirken (BT-Ds. 14/5074, S. 99, abgedr. in Knittel, SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 4 Rn. 11; vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 - JAmt 2001, 597, 600 zum jugendhilferechtlichen Anspruch auf Internatsunterbringung nach § 34 SGB VIII).
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