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   BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 197.97   

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https://dejure.org/1997,21657
BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 197.97 (https://dejure.org/1997,21657)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1997 - 4 B 197.97 (https://dejure.org/1997,21657)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1997 - 4 B 197.97 (https://dejure.org/1997,21657)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde bei Rückgriff auf die Auflagen einer Baugenehmigung im Falle beantragter Teilungsgenehmigung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 197.97
    Eine erneute Anhörung erübrigt sich auch dann, wenn das Vorbringen unsubstantiiert ist oder früheren Vortrag lediglich wiederholt (vgl. z.B. Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 17.06.2003 - 4 B 14.03

    Zwischenlager für abgebrannte Kernbrennstoffe; Außenbereichsvorhaben;

    Nur in Ausnahmefällen, etwa bei komplexen technischen Sachverhalten, darf das Tatsachengericht von der Herstellung der Spruchreife absehen (vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36; Beschluss vom 25. November 1997 - BVerwG 4 B 197.97 - NVwZ-RR 1999, 74).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2016 - 3 B 4.16

    Betriebskostenzuschuss für eine Ersatzschule; Neubescheidungs- oder

    Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts nicht im Ermessen der Behörde, darf das Tatsachengericht nur in Ausnahmefällen von der Herstellung der Spruchreife absehen, etwa bei komplexen technischen Sachverhalten und einem so genannten steckengebliebenen Genehmigungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 4 B 14/03 - juris Rn. 6; Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 - juris Rn. 18; Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 197.97 - juris Rn. 3; OVG Koblenz, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 10945/14 - juris Rn. 62; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 11 B 5.13 - juris Rn. 30).
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