Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 25.08.2014

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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14 (https://dejure.org/2017,18080)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2017 - 4 B 20.14 (https://dejure.org/2017,18080)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. April 2017 - 4 B 20.14 (https://dejure.org/2017,18080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten/Frauenvertreterin bei betrieblicher Abmahnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 GleichstG BE, § 3 Abs 1 S 1 GleichstG BE, § 17 Abs 1 GleichstG BE, § 17 Abs 2 GleichstG BE, § 20 S 1 Alt 1 GleichstG BE, § ... 19 Abs 1 S 1 aF BGleiG, § 19 Abs 1 S 2 aF BGleiG, § 95 Abs 2 S 1 SGB 9
    Frauenvertreterin; Beteiligung; Beteiligungsaufgaben; Abmahnung eines Beschäftigten; sicherheitsrelevantes Fehlverhalten eines Omnibusfahrers; Gesetzesauslegung; personelle Maßnahme; Aufgabenbeschreibung der Frauenvertreterin; Gleichstellungsbezug; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    Dieses Verständnis hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG in der bis zum 30. April 2015 gültigen Fassung (a.F.), jetzt § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle (mit näher bezeichneten Inhalten) mitwirkt, zugrunde gelegt und ausgeführt, dass die Mitwirkung eine Maßnahme voraussetze, die den Rechtsstand des Bediensteten berühre, und sich auf eine beim Leiter der Dienststelle bereits abgeschlossene Willensbildung, eine abschließende Sachentscheidung beziehe (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 20 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 17).

    Diese Vorschrift verlagert das Beteiligungsrecht gegenüber § 17 Abs. 1 LGG vor und erstreckt es in die Phase des Entscheidungsprozesses, in der die Willensbildung der Dienststellenleitung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2010, a.a.O. zu der vergleichbaren Regelung § 20 Abs. 1 BGleiG a.F.).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    Dieses Verständnis hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG in der bis zum 30. April 2015 gültigen Fassung (a.F.), jetzt § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle (mit näher bezeichneten Inhalten) mitwirkt, zugrunde gelegt und ausgeführt, dass die Mitwirkung eine Maßnahme voraussetze, die den Rechtsstand des Bediensteten berühre, und sich auf eine beim Leiter der Dienststelle bereits abgeschlossene Willensbildung, eine abschließende Sachentscheidung beziehe (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 20 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 17).

    Das war dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Maßnahmen die Aufgabentrias des § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a.F. berührten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 20 zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Disziplinarverfahren; § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG in der am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Neufassung geht ausweislich der Gesetzesbegründung, die sich auch auf das vorgenannte Urteil bezieht, auf § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a.F. zurück [BT-Drs. 18/3784 S. 101]).

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion) (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juli 2012, a.a.O. Rn. 13; Beschluss vom 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - juris Rn. 39).

  • VG Berlin, 07.02.2007 - 80 A 34.04

    Beteiligung der Frauenbeauftragte / Frauenvertreterin bei einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    Unter Zugrundelegung des positiv auf Förderung von Gleichstellung abzielenden Gesetzeszwecks (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 LGG) hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Gesetzesfassung von § 17 Abs. 1 LGG für folgerichtig gehalten, weil es einer gleichmäßigen Beteiligung der Frauenvertreterin bei allen personellen Maßnahmen bedarf, damit ein einheitlicher Erfahrungshorizont entstehen und das Beteiligungsrecht kompetent wahrgenommen werden kann; nur so kann die Frauenvertreterin im Interesse der Gleichstellung beurteilen, ob Frauen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2015 - OVG 4 N 42.14 - juris Rn. 14, vom 16. September 2015 - OVG 4 N 31.14 - juris Rn. 4 und vom 20. Juli 2010 - OVG 4 N 93.08 - EA S. 3; VG Berlin, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 80 A 34.04 - juris Rn. 5 f. [zu § 59 BerlHG], vom 29. Oktober 2003 - 80 A 44.00 - juris Rn. 6 und Urteil vom 18. September 1995 - VG 25 A 27.95 - ZBR 1996, 283, 286).
  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 8.95

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 9 C 8.95 - juris Rn. 9).
  • VG Berlin, 18.09.1995 - 25 A 27.95

    Fehlen eines Rechtsschutzinteresses bei Bestehen einer gemeinsamen Spitze zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    Unter Zugrundelegung des positiv auf Förderung von Gleichstellung abzielenden Gesetzeszwecks (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 LGG) hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Gesetzesfassung von § 17 Abs. 1 LGG für folgerichtig gehalten, weil es einer gleichmäßigen Beteiligung der Frauenvertreterin bei allen personellen Maßnahmen bedarf, damit ein einheitlicher Erfahrungshorizont entstehen und das Beteiligungsrecht kompetent wahrgenommen werden kann; nur so kann die Frauenvertreterin im Interesse der Gleichstellung beurteilen, ob Frauen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2015 - OVG 4 N 42.14 - juris Rn. 14, vom 16. September 2015 - OVG 4 N 31.14 - juris Rn. 4 und vom 20. Juli 2010 - OVG 4 N 93.08 - EA S. 3; VG Berlin, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 80 A 34.04 - juris Rn. 5 f. [zu § 59 BerlHG], vom 29. Oktober 2003 - 80 A 44.00 - juris Rn. 6 und Urteil vom 18. September 1995 - VG 25 A 27.95 - ZBR 1996, 283, 286).
  • BAG, 17.08.2010 - 9 ABR 83/09

    Rechte der Schwerbehindertenvertretung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    Für dieses einschränkende Verständnis sprechen Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (vgl. im Einzelnen BAG, Beschluss vom 17. August 2010 - 9 ABR 83/09 - juris Rn. 13 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 1 A 634/09

    Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    Die in den sich anschließenden Regelungen der §§ 19 und 20 BGleiG a.F. enthaltenen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte wurden lediglich als akzessorische Instrumente zur Verwirklichung dieser Förderungs- und Überwachungsaufgabe verstanden mit der Folge, dass sie nur dann zur Anwendung kommen konnten, wenn ein Entscheidungsprozess oder eine zu ergreifende Maßnahme einen Bezug zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufwies (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 A 634/09 - juris Rn. 17 ff. und vom 21. Dezember 2012 - 1 A 2043/11 - juris Rn. 6 ff.).
  • VG Berlin, 29.10.2003 - 80 A 44.00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    Unter Zugrundelegung des positiv auf Förderung von Gleichstellung abzielenden Gesetzeszwecks (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 LGG) hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Gesetzesfassung von § 17 Abs. 1 LGG für folgerichtig gehalten, weil es einer gleichmäßigen Beteiligung der Frauenvertreterin bei allen personellen Maßnahmen bedarf, damit ein einheitlicher Erfahrungshorizont entstehen und das Beteiligungsrecht kompetent wahrgenommen werden kann; nur so kann die Frauenvertreterin im Interesse der Gleichstellung beurteilen, ob Frauen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2015 - OVG 4 N 42.14 - juris Rn. 14, vom 16. September 2015 - OVG 4 N 31.14 - juris Rn. 4 und vom 20. Juli 2010 - OVG 4 N 93.08 - EA S. 3; VG Berlin, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 80 A 34.04 - juris Rn. 5 f. [zu § 59 BerlHG], vom 29. Oktober 2003 - 80 A 44.00 - juris Rn. 6 und Urteil vom 18. September 1995 - VG 25 A 27.95 - ZBR 1996, 283, 286).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2012 - 1 A 2043/11

    Hinzuziehen der Gleichstellungsbeauftragten im Verfahren einer arbeitsrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 20.14
    Die in den sich anschließenden Regelungen der §§ 19 und 20 BGleiG a.F. enthaltenen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte wurden lediglich als akzessorische Instrumente zur Verwirklichung dieser Förderungs- und Überwachungsaufgabe verstanden mit der Folge, dass sie nur dann zur Anwendung kommen konnten, wenn ein Entscheidungsprozess oder eine zu ergreifende Maßnahme einen Bezug zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufwies (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 A 634/09 - juris Rn. 17 ff. und vom 21. Dezember 2012 - 1 A 2043/11 - juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2015 - 4 N 31.14

    Frauenvertreterin; Beteiligungsrecht; personelle Maßnahme; reine Frauenrunde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2015 - 4 N 42.14

    Wahl der Frauenvertreterin; aktives und passives Wahlrecht für Männer (verneint);

  • BVerwG, 10.01.1983 - 6 P 11.80

    Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt - Erteilung einer

  • BVerwG, 05.11.2010 - 6 P 18.09

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Allzuständigkeit des Personalrats;

  • BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 19.10

    Stellenbewertung; mitbestimmungspflichtige Maßnahme

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerwG, 24.06.2014 - 6 P 1.14

    TV-L; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Globalantrag;

  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus

  • BVerwG, 31.01.2017 - 5 P 10.15

    Agentur für Arbeit; Behördenorganisation; Bestimmtheitsgebot; Bundesagentur für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 4 B 31.12

    Recht, einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16

    Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der

    Dies gilt auch, soweit die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 GlG M-V bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen nicht von einem festgestellten Gleichstellungsbezug abhängt (vgl. zu letzterem OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2017 - OVG 4 B 20.14 -, juris Rn. 48 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15

    Keine Abführung einer als Weihnachtsvergütung einzuordnenden Sonderzahlung an die

    Der Erfassung des objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - juris Rn. 66; im Anschluss daran Senatsurteil vom 19. April 2017 - OVG 4 B 20.14 - juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 4 B 10.19

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter Reaktivierung;

    Zum behördlichen Geschäftsgang gehört weiterhin die Befassung der Frauenvertreterin nach § 17 Abs. 1 LGG, des Personalrats nach § 88 Nr. 1 PersVG (Einstellung) und der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX (vgl. zum Ganzen von Roetteken in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand Juni 2020, § 29 Rn. 194 ff.; speziell zur Frauenvertreterin OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 - OVG 4 B 20.14 - juris und zur Personalvertretung BAG, Urteil vom 15. August 2012 - 7 ABR 6/11 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 - 4 S 23.17

    Untersuchungsaufforderung als beteiligungspflichtige personelle Maßnahme

    Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 19. April 2017 - 4 B 20.14 - juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18

    Fehlende Beteiligung von Personalrat und Frauenvertreterin bei Beurteilung einer

    Damit setzt die Beteiligung der Frauenvertreterin eine Handlung, Entscheidung, Anordnung oder Regelung der Dienststellenleitung voraus, die darauf angelegt ist, in sozialer, organisatorischer oder personeller Hinsicht ein bestimmtes Ziel zu verwirklichen (vgl. Urteil des Senats vom 19. April 2017 - OVG 4 B 20.14 - juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2024 - 4 N 43.20

    Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzung - Pensionierung - Suchpflicht - Dienstherr -

    Denn mit Bezug auf die Schwerbehindertenvertretung steht dem bereits ihre Erklärung vom 14. Mai 2018 entgegen und mit Bezug auf die Frauenvertreterin ergibt sich aus § 17 Abs. 1 und 2 LGG nur ein maßnahmenspezifisches Beteiligungsrecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 - OVG 4 B 20.14 - juris Rn. 20 ff.) - hier am Zurruhesetzungsverfahren an sich -, ohne auf die konkrete Besoldungsgruppe des Betroffenen Bezug zu nehmen und bei deren Änderung eine erneute Beteiligung einzufordern.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 4 B 4.20

    Ausschreibung und geplante Vergabe betriebsärztlicher Leistungen durch die

    Das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen stelle demgegenüber eine Besonderheit des Bundesgleichstellungsgesetzes dar, die systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung anknüpfe und ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagere (BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 20; siehe zum Begriff der Maßnahme auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - juris Rn. 11 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 - OVG 4 B 20.14 - juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 07.07.2017 - 5 L 335.17

    Eilverfahren: Untersagung der Besetzung einer Stelle mit einer Bewerberin wegen

    In dieses Stadium der frühen Beteiligung ordnen sich die Beteiligungsrechte beim Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie das Recht auf Teilnahme an Bewerbungsgesprächen ein, die § 17 Abs. 2 Satz 3 LGG um ein Recht auf Unterrichtung sowie Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme vor Entscheidungen ergänzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 - 4 B 20.14 -, juris Rn. 24).
  • VG Berlin, 04.10.2017 - 5 K 242.15

    Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz für

    Unter einer Maßnahme im Sinne dieser Norm ist - anknüpfend an die personalvertretungsrechtliche Terminologie - jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen ändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 - 4 B 20.14 - juris Rn. 20-27 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25276
BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14 (https://dejure.org/2014,25276)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2014 - 4 B 20.14 (https://dejure.org/2014,25276)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2014 - 4 B 20.14 (https://dejure.org/2014,25276)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 36 Abs 1 S 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 42 Abs 2 VwGO
    Versagung der Baugenehmigung trotz Einvernehmen der Gemeinde

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis einer Gemeinde hinsichtlich eines belastenden Verwaltungsakts zu Lasten eines Bürgers der Gemeinde

  • rewis.io

    Versagung der Baugenehmigung trotz Einvernehmen der Gemeinde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 36
    Klagebefugnis einer Gemeinde hinsichtlich eines belastenden Verwaltungsakts zu Lasten eines Bürgers der Gemeinde

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinde kann nicht Rechtsverletzungen gegenüber ihren Bürgern gerichtlich rügen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinde kann nicht Rechtsverletzungen gegenüber ihren Bürgern gerichtlich rügen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.08.2008 - 4 B 25.08

    Baugenehmigung; Einvernehmen der Gemeinde; Planungshoheit der Gemeinde.

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14
    Im Rahmen der Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 ff. BauGB) sichert § 36 BauGB die Planungshoheit der Gemeinden (so bereits Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 ; vgl. auch Beschluss vom 11. August 2008 - BVerwG 4 B 25.08 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59 S. 1 ).

    Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die sich aus § 36 BauGB ergebenden subjektiven Rechtspositionen der Gemeinde in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind: Entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Beteiligung der Gemeinde, führt allein die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Beteiligung auf deren Klage zur Aufhebung der Baugenehmigung (Beschluss vom 11. August 2008 a.a.O. Rn. 4 f.).

  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14
    Das Beteiligungsrecht der Gemeinde ist schließlich verletzt, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt, zu dem die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hat (Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 C 20.84 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG/ BauGB Nr. 40 S. 3 m.w.N.), sofern das Einvernehmen nicht ersetzt wird oder als erteilt gilt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 31.89

    Bauordnungsrecht: Gemeindlicher Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14
    Ist das Beteiligungsrecht der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt, weil ein Baugenehmigungsverfahren, das unter Beteiligung der Gemeinde hätte durchgeführt werden müssen, rechtswidrig unterblieben ist, hat der Senat (Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 31.89 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46 S. 10 ) der Gemeinde überdies einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrags auf Anordnung der Beseitigung des Vorhabens zugebilligt.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14
    Der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 145.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist bei unzutreffender

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14
    Soweit die Beschwerde unabhängig von § 36 BauGB eine "grundrechtsintendierte" Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO für geboten hält, gibt dies schon deshalb keinen Anlass, die dargestellte ständige Rechtsprechung des Senats zu überdenken, weil sich die Beschwerde insoweit nicht mit den Gründen der bisherigen Rechtsprechung auseinandersetzt (zu diesem Erfordernis Beschluss vom 27. August 1997 - BVerwG 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14
    Der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14
    Im Rahmen der Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 ff. BauGB) sichert § 36 BauGB die Planungshoheit der Gemeinden (so bereits Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 ; vgl. auch Beschluss vom 11. August 2008 - BVerwG 4 B 25.08 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59 S. 1 ).
  • BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69

    Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 4 B 20.14
    Demgegenüber ist die Bauaufsichtsbehörde durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht gehindert, die beantragte Baugenehmigung zu versagen (Beschluss vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 4 S. 1 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20

    Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des

    Die Klägerin zu 1 ist hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb klagebefugt, weil das dem gemeindlichen Schutz dienende gemeindliche Einvernehmenserfordernis gemäß § 36 Abs. 1 BauGB übergangen worden wäre (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 - NVwZ 2008, 1347 = juris Rn. 4 f. und vom 25.08.2014 - 4 B 20.14 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 27.08.2020 - 4 C 1.19

    Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses bei fingiertem gemeindlichen

    Die Einvernehmensregelung des § 36 BauGB sichert die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, Urteil vom 19. November 1965 - 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 ; vgl. auch Beschlüsse vom 11. August 2008 - 4 B 25.08 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59 S. 1 und vom 25. August 2014 - 4 B 20.14 - juris Rn. 3).

    Das trifft im Grundsatz zu (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 4 B 20.14 - BRS 82 Nr. 163 = juris Rn. 4; siehe auch Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2017 - 8 S 17/16

    Im Außenbereich privilegiertes Vorhaben; Widerspruch zu einer gültigen

    a) Die untere Baurechtsbehörde wäre nach allgemeiner Meinung auch dann nicht gehindert gewesen, die Erteilung des Bauvorbescheids abzulehnen, wenn das Einvernehmen der beigeladenen Gemeinde, wie die Kläger meinen, nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gegolten hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2014 - 4 B 20.14 -, BRS 82 Nr. 163).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 2 CS 23.2010

    Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet, Fehlende Bauantragsunterlagen zur

    Allein die Verletzung oder Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Baugenehmigung; einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2008 - 4 B 25.08 - juris; B.v. 25.8.2014 - 4 B 20.14 - juris; U.v. 26.3.2015 - 4 C 1.14 - juris).
  • BVerwG, 27.08.2020 - 4 C 1
    Die Einvernehmensregelung des § 36 BauGB sichert die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, Urteil vom 19. November 1965 - 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 < 343>; vgl. auch Beschlüsse vom 11. August 2008 - 4 B 25.08 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59 S. 1 <LS> und vom 25. August 2014 - 4 B 20.14 -).

    Das trifft im Grundsatz zu (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 4 B 20.14 - BRS 82 Nr. 163; siehe auch Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13 < 16>).

  • VGH Bayern, 24.10.2023 - 22 A 21.40041

    Antrag auf Beiladung einer Gemeinde im Immissionsschutzrecht

    Dem entspricht es, dass die Bauaufsichts- bzw. Immissionsschutzbehörde auch bei Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht daran gehindert ist, die beantragte Bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu versagen; die Gemeinde kann in einem solchen Fall nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. zum Baurecht BVerwG, B.v. 25.8.2014 - 4 B 20.14 - juris Rn. 4).
  • VG Schleswig, 04.11.2022 - 2 B 55/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von

    Eine ohne ihr gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen erteilte Baugenehmigung ist auf den Rechtsbehelf der Gemeinde aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den in §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern durfte und ob ein Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Genehmigung bestand (BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, - 4 C 1.14 - , Rn 17; Beschl. v. 25.8.2014, - 4 B 20.14 -, Rn 4; Beschl. v. 11.8.2008 - 4 B 25.08 -, Rn 5).
  • VG München, 11.05.2022 - M 9 K 20.5553

    Klage einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für Schwimmteich

    Die Klägerin ist als Gemeinde klagebefugt, da sie geltend machen kann, dass sie durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in ihrer gemeindlichen Planungshoheit betroffen ist (ständige Rechtsprechung z.B. BVerfG B. v. 25.8.2014 - 4 B 20.14).
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