Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 22.06.2020

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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20 (https://dejure.org/2020,9788)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.04.2020 - 4 B 21/20 (https://dejure.org/2020,9788)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. April 2020 - 4 B 21/20 (https://dejure.org/2020,9788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gaststätte erlaubnispflichtig erlaubnisfrei Gaststättenerlaubnis Widerruf Unzuverlässigkeit Sperrwirkung Gewerbeuntersagung Schließungsanordnung Steuerschulden Steuerrückstände Sanierungskonzept Tilgungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 29
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 4 B 601/16

    Widerruf der erteilten Erlaubnis für die selbständige Ausübung des Gewerbes wegen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.1986 - 1 B 98.86 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 43 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2016 - 4 B 601/16 -, GewArch 2017, 113 = juris, Rn. 6 ff., m. w. N.

    vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2016 - 4 B 601/16 -, GewArch 2017, 113 = juris, Rn. 6 ff.; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 5.4.2005 - 1 Bs 64/05 -, GewArch 2005, 257 = juris, Rn. 3 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 82. EL Oktober 2019, GewO § 35 Rn. 196 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - 4 B 852/16

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (hier: Steuerschulden)

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 - 4 B 852/16 -, juris, Rn. 19 f., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 - 4 B 852/16 -, juris, Rn. 22 f., m. w. N.

  • VGH Bayern, 05.10.2018 - 22 ZB 18.841

    Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für eine Schank- und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20
    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5.10.2018 - 22 ZB 18.841 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018 - 4 A 2588/14 -, BauR 2018, 1853 = juris, Rn. 130 f., sowie Beschlüsse vom 27.11.2018 - 4 A 1938/16 -, ZfWG 2019, 69 = juris, Rn. 17, und im Ergebnis auch vom 10.12.2012 - 4 B 1177/12 -, juris, Rn.10.
  • VG Würzburg, 24.06.2020 - W 6 K 19.236

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    1.2 Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gaststättengewerbes gehört nicht nur die Einhaltung gaststätten- bzw. gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 6 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - juris Rn. 5; siehe auch Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 158).

    Der Kläger legte vor allem kein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Sanierungskonzept vor (dazu OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 10; U.v. 12.4.2011 - 4 A 1449/08 - NVwZ-RR 2011, 553), das eine zeitnahe Abtragung seiner Steuerschulden und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten ließ.

    Setzt die jeweilige Gewerbeerlaubnis spezialgesetzlich eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus, haben deshalb nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO auch spezielle Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf Vorrang vor der Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1986 - 1 B 98.86 - juris Rn. 4; ausführlich jüngst OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 26 ff.).

    Es bestehen weder nach der gesetzlichen Systematik noch anhand der Gesetzeshistorie Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Widerruf oder der Rücknahme der gaststättenrechtlichen Erlaubnis, die für einen konkreten Gaststättenbetrieb erteilt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GastG), eine Befugnis zur erneuten Untersagung des widerrufenen Gaststättengewerbes und zur generellen Untersagung der Gewerbeart "Gaststättengewerbe" (bzw. "Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft" o.ä.) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sowie die Möglichkeit einer hieran anknüpfenden erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kombiniert werden kann (ausführlich OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 30 ff.).

    Sie stellt aber nicht darauf ab, ob die jeweilige Spezialregelung auch - insbesondere für den Fall einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit - eine Bestimmung zur generellen Untersagung der ausgeübten Gewerbeart sowie aller weiteren Gewerbe enthält (OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 30; a.A. VG Regensburg, U.v. 16.5.2017 - RN 5 K 16.620 - juris Rn. 53).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis auf besondere Fälle der Unzuverlässigkeit beschränkt ist, wenn die spezialgesetzliche Regelung nur bestimmte Gewerbetreibende erfasst oder soweit ein teilbarer Mischbetrieb vorliegt, der durch die Spezialregelungen nicht vollständig verhindert werden kann (OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 32 mit Verweis auf Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Dezember 2019, § 35 Rn. 196 und § 15 Rn. 17 sowie BT-Drs.

    Daraus folgt, dass eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ausgeschlossen ist, wenn nach spezialgesetzlichen Vorschriften im Falle der nachträglichen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs einer Erlaubnis eine Unterbindung des (ganzen) tatsächlich ausgeübten Betriebs möglich ist (OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 34).

    Ist das Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig, schließt die erteilte Erlaubnis auch an sich erlaubnisfreie Tätigkeiten ein, etwa das Verabreichen von Speisen und Getränken im Sinne von § 2 Abs. 2 GastG (BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 22 ZB 18.841 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 45).

    Da ein einheitliches erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe ausgeübt wird, besteht auch kein Raum für eine mit dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis verbundene (teilweise) Untersagung eines ausgeübten Gaststättengewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO hinsichtlich erlaubnisfreier Tätigkeiten, welche im Falle gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit gegebenenfalls mit einer erweiterten Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) verbunden werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 22 ZB 18.841 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 45 ff.; so aber z.T. die frühere Rechtsprechung, vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2218 - BeckRS 2016, 40032; B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris Rn. 24; VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1218 - BeckRS 2015, 122859; VG Augsburg, U.v. 27.7.2007 - Au 4 K 07.636 - BeckRS 2007, 35208).

    Auch wenn die spezialgesetzliche Regelung - wie § 15 Abs. 2 GastG - lediglich ermöglicht, die Fortführung des konkret ausgeübten Betriebes aufgrund nachträglicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu unterbinden, aber nicht die Möglichkeit vorsieht, daran anknüpfend auch Maßnahmen in Bezug auf andere Gewerbe oder Tätigkeiten zu treffen, ist ein Rückgriff auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO aufgrund der eindeutigen, aufeinander aufbauenden Systematik des § 35 Abs. 1 GewO ausgeschlossen und eine erweiterte Gewerbeuntersagung in diesem Fall nicht zulässig (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 36 ff.).

    Beginnt der Gastwirt nach dem Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis ein erlaubnisfreies Gewerbe und besteht die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit fort, kann die Behörde vielmehr erst nach Aufnahme des erlaubnisfreien Gewerbes eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sowie gegebenenfalls eine erweiterte Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO aussprechen (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 41).

  • VG Düsseldorf, 15.01.2024 - 3 L 3139/23
    Ist - wie hier wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 4 B 115/21 -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 - 4 B 21/20 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 4 B 852/16 -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 3 L 946/23 -, juris Rn. 65.

    Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 4 B 115/21 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 - 4 B 21/20 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 4 B 852/16 -, juris Rn. 19.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2023 - 4 A 651/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 - 4 B 21/20 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 - 4 B 21/20 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 4 B 115/21

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis u.a. wegen Missachtung der

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.4.2020 - 4 B 21/20 -, juris, Rn. 15 f., und vom 20.10.2016 - 4 B 852/16 -, juris, Rn. 19 f., jeweils m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.4.2020 - 4 B 21/20 -, juris, Rn. 20 f., und vom 20.10.2016 - 4 B 852/16 -, juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N.

  • VG Düsseldorf, 06.06.2023 - 3 L 946/23
    Ist - wie hier wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sowie beharrlicher Verstöße gegen grundlegende Betreiberpflichten - der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 4 B 115/21 -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 - 4 B 21/20 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 4 B 852/16 -, juris Rn. 22.

    Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 4 B 115/21 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 - 4 B 21/20 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 4 B 852/16 -, juris Rn. 19.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2024 - 4 A 14/23
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 - 4 B 21/20 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2024 - 4 A 138/23
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 - 4 B 21/20 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.
  • VG Bayreuth, 19.03.2021 - B 10 K 20.705

    Widerruf der Reisegewerbekarte, erweiterte Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche

    Erst recht gilt dies für die Möglichkeit einer hieran erst anknüpfenden erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (ausführlich OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 26 ff.).

    Auch wenn die spezialgesetzliche Regelung ermöglicht, die Fortführung des Betriebs aufgrund der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu unterbinden, aber (lediglich) nicht die Möglichkeit vorsieht, daran anknüpfend Maßnahmen in Bezug auf andere Gewerbe oder Tätigkeiten zu treffen, ist ein Rückgriff auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausgeschlossen und eine erweiterte Gewerbeuntersagung nicht zulässig (OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.).

  • VG Augsburg, 09.03.2021 - Au 5 S 21.273

    Gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Verstößen gegen die coronabedingte

    Eine Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO soll hingegen möglich bleiben, soweit die spezialgesetzlichen Vorschriften bezogen auf das ausgeübte Gewerbe keine abschließenden, an die Unzuverlässigkeit anknüpfenden Betriebsunterbindungsregelungen enthalten (vgl. hierzu auch OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 32; Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 196 und § 15 Rn. 17; BT-Drs.
  • VG Köln, 19.01.2024 - 1 L 1741/23

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, Schließung einer Gaststätte; Shishabar;

    vgl. OVG NRW Beschluss vom 30. April 2020 - 4 B 21/20- Rn 45 zitiert nach juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2023 - 4 A 3179/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - 4 A 2701/20

    Kein Erfolg der Berufung gegen Untersagung der Ausübung eines Gewerbes wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 4 A 1558/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - 4 B 673/19

    Schulden und kein Sanierungskonzept: Löschung aus der Architektenliste!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - 4 B 402/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2022 - 4 A 811/22

    Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2022 - 4 E 71/21

    Annahme der gewerblichen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - 4 B 20/22

    Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 4 B 1921/20

    Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2022 - 4 B 1955/21

    Untersagung der weiteren selbständigen Ausübung des Betriebes von Trinkhallen mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2023 - 4 B 1239/22

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen nicht hinreichender Aussicht auf

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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20   

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VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20 (https://dejure.org/2020,16725)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22.06.2020 - 4 B 21/20 (https://dejure.org/2020,16725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Halle, 22.01.2019 - 4 A 144/18

    Miniatur Bullterrier allein aufgrund des Phänotyps ein "gefährlicher Hund"?

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20
    Hiergegen wendet sich der Antragsteller in einem bei der Kammer anhängigen Klageverfahren - 4 A 144/18 -.

    Die Bescheide vom 1. August 2016, 1. Oktober 2016 und 2. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 sind formell rechtmäßig; insbesondere hat der Antragsgegner als zuständige Landesrundfunkanstalt die in der Hauptsache - 4 A 144/18 - angegriffenen Bescheide erlassen.

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2011 - 1 ME 146/10

    Kriterien für die Beurteilung der Nachbarverträglichkeit einer Kinderkrippe

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20
    § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO normiert vielmehr eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2011 - 1 ME 146/10 -, NVwZ-RR 2011, 185; OVG Münster, Beschl. v. 13.07.2012 - 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, 748; Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 506; Puttler , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 180; a.A. Kopp/Schenke , VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 185).
  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20
    Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 18; BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris; nach EuGH, Urt. v. 13.12.2018 - C-492/17 - bestehen auch aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2012 - 9 B 818/12

    Notwendigkeit einer vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrag bei der Behörde

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20
    § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO normiert vielmehr eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2011 - 1 ME 146/10 -, NVwZ-RR 2011, 185; OVG Münster, Beschl. v. 13.07.2012 - 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, 748; Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 506; Puttler , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 180; a.A. Kopp/Schenke , VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 185).
  • VG Schleswig, 23.07.2018 - 4 B 39/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20
    Denn Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge sind nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 23.07.2018 - 4 B 39/18 -, juris Rn. 4 f.) öffentliche Abgaben und Kosten, so dass Widerspruch und Klage dagegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben.
  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20
    Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 18; BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris; nach EuGH, Urt. v. 13.12.2018 - C-492/17 - bestehen auch aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2005 - 12 S 9.05

    Treibhausgas, Emissionshandel, Zuteilung, Berechtigung, Gebühr, Deutsche

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20
    Als "Orientierungsgröße" kann insoweit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls eine Frist von einem Monat als noch angemessene Frist angesehen werden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2005 - 12 S 9/05 -, juris Rn. 4; Schoch , a.a.O., § 80 Rn. 514).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20
    Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 18; BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris; nach EuGH, Urt. v. 13.12.2018 - C-492/17 - bestehen auch aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1991 - 2 M 2/91

    Abfallbeseitigung; Selbstanlieferer; Gebührenschuldner

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2020 - 4 B 21/20
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 19.04.1991 - 2 M 2/91 -, juris Rn. 5).
  • VG Schleswig, 24.07.2023 - 4 B 15/23

    Rundfunkbeitrag; Inhaber einer Betriebsstätte; Verbot der Doppelbelastung

    Vielmehr bestimmt sich diese nach den Umständen des Einzelfalles (VG Schleswig, Beschluss vom 22. Juni 2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 10).
  • VG Schleswig, 15.01.2021 - 4 B 37/20

    Eilrechtsschutz gegen eines Festsetzungsbescheid wegen rückständiger

    Als "Orientierungsgröße" kann insoweit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls eine Frist von einem Monat als noch angemessene Frist angesehen werden (VG Schleswig, Beschluss vom 22. Juni 2020 - 4 B 21/20 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - 12 S 9/05 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 80 Rn. 514; NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 181).
  • VG Schleswig, 14.06.2022 - 4 B 11/22

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen Kurabgabe

    Zureichende Gründe, die die Antragsgegnerin an einer Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in den seit Antragstellung vergangenen sechs Monaten gehindert hätten, wurden von der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt und sind auch nicht ersichtlich (vgl. zur "angemessenen Frist" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO auch VG Schleswig, Beschluss vom 22. Juni 2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 10).
  • VG Schleswig, 14.06.2022 - 4 B 12/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erhebung einer Jahreskurabgabe

    Zureichende Gründe, die die Antragsgegnerin an einer Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in den seit Antragstellung vergangenen sechs Monaten gehindert hätten, wurden von der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt und sind auch nicht ersichtlich (vgl. zur "angemessenen Frist" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO auch VG Schleswig, Beschluss vom 22. Juni 2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 10).
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