Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2008

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   BVerwG, 29.11.2007 - 4 B 22.07   

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BVerwG, 29.11.2007 - 4 B 22.07 (https://dejure.org/2007,5875)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 B 22.07 (https://dejure.org/2007,5875)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 2007 - 4 B 22.07 (https://dejure.org/2007,5875)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    LuftVG § 6 Abs. 4 Satz 2; VO (EWG) Nr. 2408/92 Art. 8 Abs. 1, Abs. 5
    Flughafen; Verkehrsflughafen; Stilllegung; Schließung, Widerruf der Betriebsgenehmigung; - auf Antrag des Flughafenunternehmers; flughafenansässige Luftfahrtunternehmen; Abwägung; Flughafensystem; Verkehrsaufteilung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    LuftVG § 6 Abs. 4 Satz 2
    - auf Antrag des Flughafenunternehmers; Abwägung; Abwägung; Betriebsgenehmigung; Flughafen; Flughafen; Flughafenstandortentwicklung; Flughafensystem; Flughafensystem; Interessenabwägung; Luftfahrtunternehmen; Schließung; Schließung, Widerruf der Betriebsgenehmigung; ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    LuftVG § 6 Abs. 4 Satz 2; ; VO (EWG) Nr. 2408/92 Art. 8 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 2408/92 Art. 8 Abs. 5

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2007 - 4 B 22.07
    Das ist der Fall, wenn die Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 Slg. 1982, I-3415 ).
  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2007 - 4 B 22.07
    Da die Betriebsgenehmigung nicht nur Unternehmergenehmigung, sondern auch Planungsentscheidung ist (Urteil vom 11. Juli 2001 BVerwG 11 C 14.00 BVerwGE 114, 364 ), sind indes auch bei ihrer Aufhebung die abwägungserheblichen Belange der von den Maßnahmen Betroffenen zu ermitteln und die widerstreitenden Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszugleichen (vgl. Urteil vom 26. Juli 1989 BVerwG 4 C 35.88 BVerwGE 82, 246 ).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2007 - 4 B 22.07
    Die Regelung schließt unmissverständlich auch die Fortführung als Landeplatz aus und ist für die Behörden des Landes Berlin, die für den Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für die Flughäfen Tegel und Tempelhof zuständig sind, gemäß § 4 Abs. 1 ROG bindend (Urteil vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 BVerwGE 125, 116 Rn. 193).
  • BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 40.75

    Vorliegen wesentlicher Erweiterungen und Änderungen - Verneinung der

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2007 - 4 B 22.07
    Änderungsgenehmigungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG unterliegen sowohl in ihrem verwaltungsverfahrensrechtlichen Entstehungsvorgang als auch in ihren materiellen Voraussetzungen den für die Genehmigung maßgebenden Vorschriften (vgl. Urteil vom 22. Juni 1979 BVerwG 4 C 40.75 NJW 1980, 718 ).
  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2007 - 4 B 22.07
    Da die Betriebsgenehmigung nicht nur Unternehmergenehmigung, sondern auch Planungsentscheidung ist (Urteil vom 11. Juli 2001 BVerwG 11 C 14.00 BVerwGE 114, 364 ), sind indes auch bei ihrer Aufhebung die abwägungserheblichen Belange der von den Maßnahmen Betroffenen zu ermitteln und die widerstreitenden Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszugleichen (vgl. Urteil vom 26. Juli 1989 BVerwG 4 C 35.88 BVerwGE 82, 246 ).
  • BVerwG, 18.08.2009 - 4 B 33.09

    Darlegungserfordernis zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses i.R.e. Klage

    Unabhängig davon, dass diese Angaben bestritten werden, blendet der Kläger jedoch mit seinem Vortrag aus, dass der Widerruf der luftrechtlichen Betriebsgenehmigung mit Wirkung zum 31. Oktober 2008 bestandskräftig ist (Beschluss vom 29. November 2007 - BVerwG 4 B 22.07 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 34), mithin die Beigeladene davon entbunden ist, den Flughafen weiter zu betreiben, und daher die Möglichkeit des Klägers, den Flughafen zu nutzen, entfallen ist.

    Die Regelung des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Mai 2006 (GVBl Bln S. 509) schließt unmissverständlich eine weitere luftverkehrliche Nutzung der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof aus und ist für die zuständigen Behörden bindend (Beschluss vom 29. November 2007 a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 193).

    Soweit der Kläger auf die einfachgesetzliche Regelung des § 11 AEG verweist und meint, der Senat habe lediglich entschieden, dass § 11 AEG einen spezifischen eisenbahnrechtlichen Hintergrund habe, wird nicht beachtet, dass der Senat - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - ausdrücklich betont hat, dass § 11 AEG nicht Ausdruck eines allgemeinen, für das gesamte Fachplanungsrecht geltenden Rechtsgrundsatzes ist (Beschluss vom 29. November 2007 a.a.O. Rn. 16 a.E.).

  • VG Düsseldorf, 25.06.2020 - 6 K 10362/16

    Anpassungspflicht Flächennutzungsplan

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2007 - 4 B 22/07 -, juris Rn. 7; Reidt, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, EL 18 Stand Juli 2015, § 6 Rn. 47; Deutsch, in: Kölner Kompendium Luftrecht, Band 2, 2009, Teil I B Rn. 74.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 7/08

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

    Die Annahme einer derartigen Änderung dürfte hier allerdings nicht ausgeschlossen sein, weil auch Reduzierungen oder Beschränkungen des Betriebs bis hin zur Einstellung eine Änderung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 2. Fall LuftVG darstellen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2007 - 4 B 22.07 -, UPR 2008, 114 - und die von der Beigeladenen beantragten Beschränkungen jedenfalls im Verhältnis zu einem uneingeschränkten nächtlichen Flugverkehr/-betrieb, der nach den vorstehenden Ausführungen (ursprünglich) zugelassen ist und ab dem 1. November 2015, d. h. nach Auslaufen der mit dem Bescheid vom 26. August 1997 angeordneten befristeten Beschränkungen, grundsätzlich wieder möglich gewesen wäre, nicht als geringfügig zu qualifizieren sein dürften.
  • OVG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 KS 61/10

    Immissionswerte beim Nachtflugbetrieb auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen

    Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung der Genehmigung auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.2007 - 4 B 22.07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.04.2012 - 20 D 19/09.AK -, juris Rn. 50).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 19/09

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

    Die Annahme einer derartigen Änderung dürfte hier allerdings nicht ausgeschlossen sein, weil auch Reduzierungen oder Beschränkungen des Betriebs bis hin zur Einstellung eine Änderung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 2. Fall LuftVG darstellen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2007 - 4 B 22.07 -, UPR 2008, 114 - und die von der Beigeladenen beantragten Beschränkungen jedenfalls im Verhältnis zu einem uneingeschränkten nächtlichen Flugverkehr/-betrieb, der nach den vorstehenden Ausführungen (ursprünglich) zugelassen ist und ab dem 1. November 2015, d. h. nach Auslaufen der mit dem Bescheid vom 26. August 1997 angeordneten befristeten Beschränkungen, grundsätzlich wieder möglich gewesen wäre, nicht als geringfügig zu qualifizieren sein dürften.
  • VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 40 A/08

    Wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes Ablehnung des Erlasses einer eA gegen

    Namentlich berührt er für sich betrachtet nicht den vom Senat bestandskräftig verfügten Widerruf der Betriebsgenehmigung (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2007 - BVerwG 4 B 22.07 -).
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