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   BVerwG, 09.12.1983 - 4 B 232.83   

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BVerwG, 09.12.1983 - 4 B 232.83 (https://dejure.org/1983,3246)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1983 - 4 B 232.83 (https://dejure.org/1983,3246)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1983 - 4 B 232.83 (https://dejure.org/1983,3246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Klageeinreichungsfrist im Falle beiderseitiger Erledigungserklärung im Untätigkeitsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.08.1962 - III B 88.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulässigkeit einer auf

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 4 B 232.83
    Keine dieser Fragen bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren: Hat eine Behörde einen Antrag - hier auf einen Bauvorbescheid - abgelehnt und entscheidet die Widerspruchsbehörde nicht über den gegen den versagenden Bescheid eingelegten Widerspruch, so ist gemäß § 75 VwGO die Untätigkeitsklage zulässig, und zwar in der Regel mit dem Antrag, die Behörde für verpflichtet zu erklären, den beantragten Bescheid zu erlassen (so bereits BVerwG, Beschl. vom 30. August 1962 - BVerwG 3 B 88.61 - VerwRspr. Bd. 15 Nr. 11 S. 367 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 07.05.2020 - 1 A 661/20

    Nachträgliche Einbeziehung des Widerspruchsbescheids bei Untätigkeitsklage

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232/83 -) habe etwa entschieden, dass im Fall beidseitiger Erledigungserklärung im Untätigkeitsverfahren die neue Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides zu erheben sei.
  • VG München, 16.12.2014 - M 24 K 14.30795

    Keine ablehnende Entscheidung über Asylerstantrag im Dublinstaat Ungarn

    Jedenfalls in einer Konstellation, in der wie hier gemäß § 11 AsylVfG kein Widerspruchsverfahren stattfindet (nur auf die Konstellation des Widerspruchsverfahrens beziehen sich BVerwG, U.v. 23.3.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108; BVerwG, B.v. 9.12.1983 - 4 B 232/83 - juris Rn. 4), hat eine solche Einbeziehung in das bereits anhängige Untätigkeitsklageverfahren innerhalb der Klagefrist zu erfolgen (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl.2014, § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 5. Auflage (2011), § 75 Rn. 16); denn durch diesen Ansatz werden widersprüchliche Wertungen (Bestandkraft einerseits, gerichtliche Entscheidung trotz Fristversäumung andererseits) vermieden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2000 - 8 A 2429/99

    Anspruch auf Anerkennung als Überwachungsorganisation für Hauptuntersuchungen und

    Unabhängig davon ist die Einbeziehung des Bescheides in den ursprünglichen Klageantrag sachdienlich (§ 91 Abs. 1 zweite Alternative VwGO), weil sich dadurch an dem auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes gerichteten Klagebegehren nichts ändert, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232.83 -, Buchholz 310, § 75 VwGO Nr. 10, S. 3 (4), und die Einbeziehung der Erledigung des Rechtsstreits dient.
  • OVG Brandenburg, 23.03.2005 - 4 B 29/04

    Antrag auf Aufnahme einer privaten Kindertagesstätte in den Bedarfsplan;

    Ergeht während des anhängigen und nicht gem. § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzten Klageverfahrens - wie hier - ein ablehnender Widerspruchsbescheid, so ändert sich dadurch an dem auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichteten Klagebegehren nichts; die nach der Erhebung der zulässigen Klage ergangene Behördenentscheidung kann dem Kläger die erlangte Verfahrensposition nicht mehr nehmen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108 ff.; Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232.83 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - 18 E 1326/11

    Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall

    Ein solches Vorgehen vermag auch mit Blick auf das prozessuale Dispositionsrecht eines Antragstellers, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232.83 -, juris; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 11. November 1991 - L 7 S (Ar) 175/91 -, juris, - wenn überhaupt - allenfalls die Mutwilligkeit der später erhobenen Klage zu begründen.
  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 10 C 11.1680

    Aufenthaltserlaubnis; Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt; Klagebegehren;

    Denn wie sich daran zeigt, dass nach dieser Regelung die Untätigkeitsklage zulässig ist, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht entschieden worden ist, handelt es sich bei der Untätigkeitsklage um einen Unterfall der Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1983 - 3 C 65.82 - juris Rn. 25), die im Falle ihrer Zulässigkeit nach Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) fortgeführt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1983 - 3 C 65.82 - juris Rn. 26; B.v. 9.12.1983 - 4 B 232.83 - juris Rn. 4), so dass sich an dem auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts gerichteten Klagebegehren nichts ändert (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.1983 - 4 B 232.83 - juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 01.07.2009 - 1 K 74.09

    Rechtswegzuweisung für Klagen auf Auszahlung einer Entschädigung und für

    Sie ist bei gebundenen Entscheidungen der Behörde mit dem Antrag zulässig, die Behörde für verpflichtet zu erklären, den beantragten Bescheid zu erlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232.83 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 10).
  • VG München, 15.05.2014 - M 24 K 13.5840

    Unzulässigkeit der Klage mangels fristgerechter Einbeziehung eines nachträglichen

    Dabei schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass - jedenfalls in einer Konstellation, in der wie hier gemäß Art. 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) kein Widerspruchsverfahren stattfindet (nur auf die Konstellation des Widerspruchsverfahrens beziehen sich BVerwG U.v. 23.3.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108; BVerwG B.v. 9.12.1983 - 4 B 232/83 - juris Rn. 4) - eine solche Einbeziehung in das bereits anhängige Untätigkeitsklageverfahren innerhalb der Klagefrist zu erfolgen hat (Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage (2010), § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 5. Auflage (2011), § 75 Rn. 16); denn durch diesen Ansatz werden widersprüchliche Wertungen (Bestandkraft einerseits, gerichtliche Entscheidung trotz Fristversäumung andererseits) vermieden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2014 - 13 B 22/14

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Bescheidung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232.83 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 13 A 910/13 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2013 - 13 A 910/13

    Anspruch auf Zulassung zum Bachelor-Studiengang "Betriebswirtschaft" außerhalb

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232.83 - juris, Rn. 4.
  • BVerwG, 22.04.1988 - 5 B 133.87

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides

  • VG Hannover, 22.04.2021 - 7 A 6706/18

    Einbeziehung; Klagefrist abgelaufen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2014 - 18 E 634/14

    Bemessung des Streitwertes bei einer auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG München, 27.11.2014 - M 24 K 12.2925

    Untätigkeitsklage

  • VG Gera, 10.04.2001 - 5 K 265/96
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