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   BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88   

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BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88 (https://dejure.org/1989,2725)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 (https://dejure.org/1989,2725)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1989 - 4 B 242.88 (https://dejure.org/1989,2725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Transportbetonwerkes - Nachbarschützende Wirkung und planerischer Schutz eines Biotops

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88
    Denn das Transportbetonwerk der Beigeladenen zu 1 ist jedenfalls nach der Eigenart des Gewerbegebietes, wie sie hier in dem konkreten Bebauungsplan nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt von der Gemeinde planerisch festgelegt worden ist, unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; vgl. dazu BVerwGE 68, 213 [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 79, 309 [BVerwG 03.05.1988 - 7 C 89/86]).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88
    Denn das Transportbetonwerk der Beigeladenen zu 1 ist jedenfalls nach der Eigenart des Gewerbegebietes, wie sie hier in dem konkreten Bebauungsplan nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt von der Gemeinde planerisch festgelegt worden ist, unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; vgl. dazu BVerwGE 68, 213 [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 79, 309 [BVerwG 03.05.1988 - 7 C 89/86]).
  • BVerwG, 11.04.1975 - 4 B 37.75

    Zulässigkeit einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt im Mischgebiet

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88
    Inwieweit an einer streng typisierenden Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Gewerbebetrieben gemäß den im Urteil des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) entwickelten Grundsätzen (vgl. auch Beschluß vom 11. April 1975 - BVerwG 4 B 37.75 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 3) unverändert festzuhalten ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. dazu Krause, BauR 1980, 318 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG (Band III), § 6 BauNVO Rz. 21 ff. § 8 BauNVO Rz. 11; I. Kraft, Immissionsschutz und Bauleitplanung (1988), S. 112 ff.).
  • BVerwG, 10.09.1984 - 4 B 147.84

    Spürbarkeit tatsächlicher Beeinträchtigung als Voraussetzung für eine

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88
    Unter dieser Voraussetzung kann der Nachbar die Aufhebung der Genehmigung verlangen, ohne das bundesrechtlich eine tatsächliche spürbare Beeinträchtigung des Nachbarn durch den Rechtsverstoß zu fordern wäre (vgl. Beschluß vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 61).
  • BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86

    Schulwesen - Lesebuch - Staatliche Neutralität - Verwendungsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88
    Denn das Transportbetonwerk der Beigeladenen zu 1 ist jedenfalls nach der Eigenart des Gewerbegebietes, wie sie hier in dem konkreten Bebauungsplan nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt von der Gemeinde planerisch festgelegt worden ist, unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; vgl. dazu BVerwGE 68, 213 [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 79, 309 [BVerwG 03.05.1988 - 7 C 89/86]).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88
    Inwieweit an einer streng typisierenden Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Gewerbebetrieben gemäß den im Urteil des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) entwickelten Grundsätzen (vgl. auch Beschluß vom 11. April 1975 - BVerwG 4 B 37.75 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 3) unverändert festzuhalten ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. dazu Krause, BauR 1980, 318 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG (Band III), § 6 BauNVO Rz. 21 ff. § 8 BauNVO Rz. 11; I. Kraft, Immissionsschutz und Bauleitplanung (1988), S. 112 ff.).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, daß Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369; Beschluß vom 16. August 1989 - BVerwG 4 B 242.88 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

    Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 8 S 2254/17

    Baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung; hier: Umwandlung einer Werks-

    Dies ergibt sich aus der für die Frage der Zweckentsprechung anzulegenden typisierenden Betrachtung, die zusätzlich die örtliche Situation, in die das Gewerbegebiet hineingeplant worden ist sowie insbesondere den im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen konkreten planerischen Willen der Gemeinde zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309; Beschl. v. 16.08.1989 - 4 B 242.88 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14; Beschl. v. 30.03.1990 - 4 B 16.90 -, juris; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2012 - 5 S 1778/11 -, BauR 2013, 203).
  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 17.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer "unselbständigen" Lagerhalle

    Ob diese Typisierungslehre Ausnahmen zuläßt - diese Frage hat der Senat in seinem Beschluß vom 16. August 1989 - BVerwG 4 B 242.88 - (Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14) offengelassen (vgl. aber schon Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = DVBl. 1971, 759) - oder ob die immssionsschutzrechtliche Typisierung die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht bindet, sondern nur gewichtige Anhaltspunkte für sie enthält - wofür insbesondere die Neufassung des § 15 Abs. 3 BauNVO i.d.F. vom 27. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) spricht (vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 6. Auflage 1990, § 15 Rdnr. 33; Gaentzsch, BauNVO 1990, § 15 Anm. 6) -, kann hier offenbleiben.
  • VG Karlsruhe, 12.05.2009 - 2 K 4011/08

    Nachbarrechtsschutz gegen die Errichtung einer Moschee im Gewerbegebiet

    Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der örtlichen Situation, in die das Gebiet hineingeplant worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1989 - 4 B 242/88 -): Das Plangebiet umfasst nur die in Bezug auf die Ausdehnung der gesamten ... relativ geringe Größe von etwa 2, 5 ha und ist zur ... Straße hin von eher kerngebietstypisch ausgerichteten baulichen Anlagen begrenzt (vgl. "Übersicht ..." mit beigefügtem Plan, AS 169 f der Behördenakten).
  • VG München, 08.02.2011 - M 1 K 10.4830

    Nachbarklage gegen Bauvorhaben im durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen

    Darüber hinaus ergibt sich die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG v. 16.8.1989 - 4 B 242/88 - juris).
  • VG Hamburg, 04.06.2009 - 11 E 929/09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzgl. einer Genehmigung der

    Die Eigenart des Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist nicht allein aus den abstrakten Vorschriften der Regelungen der BauNVO für die einzelnen Baugebiete zu entnehmen, sondern ergibt sich aus dem konkreten Bebauungsplan unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation in dem Baugebiet (BVerwG, Beschl. v. 16.8.1989, 4 B 242/88; VG München, Urt. v. 13.3.2000, M 8 K 99.2451).
  • VG München, 08.02.2011 - M 1 K 10.4836

    Nachbarklage gegen Bauvorhaben im durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen

    Darüber hinaus ergibt sich die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG v. 16.8.1989 - 4 B 242/88 - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1999 - 1 K 21/97

    Wiederholung der Auslegung eines Bebauungsplans nach Satzungsbeschluss

    Dieses sich aus den technischen Regelwerken ergebende gebietsadäquate Immissionsniveau ist jedoch - wie § 15 Abs. 1 BauNVO erkennen läßt - keine starre Größe, sondern ist letztlich situationsbezogen und umgebungsabhängig zu ermitteln, weil Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369 ff., 376 sowie Beschluß vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14).
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