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   BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92   

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BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92 (https://dejure.org/1993,4284)
BVerwG, Entscheidung vom 08.01.1993 - 4 B 258.92 (https://dejure.org/1993,4284)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Januar 1993 - 4 B 258.92 (https://dejure.org/1993,4284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung einer baurechtichen Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 NB 19.92

    Veränderungssperre - Planfeststellungsbeschluß - Dauer der Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92
    Eine Veränderungssperre kann auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes, der länger ist als die längstmögliche Dauer der Sperre, beschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 19.92 - derzeit noch nicht veröffentlicht).

    Derartige Umstände, die das Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB auslösen, können bereits vorliegen, wenn der Aufstellungsbeschluß über den Bebauungsplan gefaßt wird; sie können aber auch erst später eintreten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 19.92 -, s.o.).

  • BVerwG, 09.08.1991 - 4 B 135.91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92
    Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. August 1991 - BVerwG 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92
    Erst nach Ablauf dieser Zeit verlangt das Gesetz das Vorliegen "besonderer Umstände" und sieht außerdem die Zustimmung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde vor (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121).
  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92
    Allerdings müssen alsdann in jedem Falle die besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92
    Das hat die Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 = ZfBR 1992, 185 = UPR 1992, 344; Beschluß vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = ZfBR 1992, 292; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = NJW 1971, 445 zur verzögerlichen Bearbeitung des Bauantrages).
  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92
    Unabhängig davon, daß die Beschwerde damit einen so nicht vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unterstellt, beantwortet sich die Frage ebenfalls nach § 14 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 [BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]).
  • BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92

    Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92
    Das hat die Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 = ZfBR 1992, 185 = UPR 1992, 344; Beschluß vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = ZfBR 1992, 292; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = NJW 1971, 445 zur verzögerlichen Bearbeitung des Bauantrages).
  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92
    Das hat die Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 = ZfBR 1992, 185 = UPR 1992, 344; Beschluß vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = ZfBR 1992, 292; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = NJW 1971, 445 zur verzögerlichen Bearbeitung des Bauantrages).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 - 2 K 68/18

    Normenkontrolle gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre; Feststellung

    Es müssen lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre, wie sie § 14 Abs. 1 BauGB bestimmt, gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 - juris Rn. 4; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 17 BauGB Rn. 9).

    (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 - a.a.O. Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2003 - 7a D 131/02

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    BVerwG, Beschluss vom 8.1.1993 - 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96.

    BVerwG, Beschluss vom 8.1.1993, a.a.O..

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    Ein solches ist in aller Regel erst dann gegeben, wenn Umstände vorliegen oder für die Gemeinde erkennbar werden, welche die Verwirklichung der gemeindlichen Planungsabsichten gefährden oder erschweren können (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.1993 - 4 B 258.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 8 = juris Rn. 7).
  • OVG Saarland, 23.05.2019 - 2 C 44/18

    Normenkontrolle bezüglich einer Veränderungssperre; Bestandsüberplanung;

    Aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung im Verfahren der Bauleitplanung kommt, ist für die Zulässigkeit dieser Verlängerung der Veränderungssperre grundsätzlich unerheblich.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.1.1993 - 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96, wonach es die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers ist, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden kann, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen) Das enthob die Antragsgegnerin allerdings nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Veränderungssperre im April 2019 fortbestanden, insbesondere ob diese für eine sachgerechte Planung weiterhin erforderlich war.(vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 17 Rn 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH) Das ist nach den Abläufen geschehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19

    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine

    Es ist die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden kann, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen; der Gesetzgeber hat den mittelbaren Zwang als ausreichend angesehen, dass bei einer erneuten Verlängerung besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB wegen einer sachwidrigen Verzögerung im Planaufstellungsverfahren fehlen können (BVerwG, Beschluss vom 08.01.1993 - 4 B 258.92 -, Rn. 8 f., juris).
  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18

    Veränderungssperre (Verlängerung) zur Sicherung einer "Feinplanung" im Bereich

    Aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung im Verfahren der Bauleitplanung kommt, ist für die Zulässigkeit dieser erstmaligen Verlängerung der Veränderungssperre grundsätzlich unerheblich.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.1.1993 - 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96, wonach es die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers ist, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden kann, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen) Das enthob die Antragsgegnerin allerdings nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Veränderungssperre im September 2018 fortbestanden, insbesondere ob diese für eine sachgerechte Planung weiterhin erforderlich war.(vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 17 Rn 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH) Das ist nach den Abläufen geschehen.
  • VGH Bayern, 27.01.2017 - 15 B 16.1834

    Schutz "klassischer Gewerbenutzung" vs. Teilumnutzung einer Lagerhalle für das

    Nachdem § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB insoweit keine besonderen Voraussetzungen aufstellt, durfte die Beklagte - wie durch den am 19. Februar 2016 im Amtsblatt bekannt gemachten Satzungsbeschluss vom 28. Januar 2016 geschehen - die Veränderungssperre um ein Jahr verlängern (BVerwG, B. v. 8.1.1993 - 4 B 258.92 - BRS 55 Nr. 96 = juris Rn. 4, 5; BayVGH, U. v. 13.12.2016 - 15 N 14.1019 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 25.04.2023 - 4 CN 9.21

    Anforderungen an die Bekanntmachung eines Satzungsbeschlusses zur Verlängerung

    aa) Eine Veränderungssperre darf nur erlassen - und: verlängert - werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 8 S. 16), wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.
  • VG Stuttgart, 30.03.2021 - 2 K 5949/20

    Wiederholtes Stellen von Bauanträgen

    Die Vorschrift verlangt dagegen nicht, dass zwischen der Fassung dieses Beschlusses und dem Erlass der Veränderungssperre höchstens eine bestimmte Zeitspanne liegen dürfe (BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 NB 19.92 - u. v. 08.01.1993 - 4 B 258.92 - jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 10 A 33.15

    Sicherungsbedürfnis bei einer Veränderungssperre bei einer im Wege des Berliner

    Sie ist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ohne weitere Voraussetzungen zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre selbst weiterhin gegeben sind (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 17 Rn. 3; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 17 Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 -, juris Rn. 4).

    Eine Vorhersage, dass die Bauleitplanung im Verlängerungszeitraum abgeschlossen werden kann, erfordert die Verlängerung nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993, a.a.O., Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2016 - 1 KN 150/14

    Besondere Umstände; Veränderungssperre; Verlängerung

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2022 - 1 KN 12/20

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • VG Berlin, 18.05.2018 - 19 K 372.15
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 9 ZB 20.3159

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2013 - 1 KN 69/11

    Möglichkeit der Heilung von Ausfertigungsmängel im ergänzenden Verfahren nach §

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656

    Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Besetzung des Senats;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - 8 S 410/00

    Veränderungssperre: Zeitspanne zwischen Erlass und Aufstellungsbeschluss;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 - 10 A 1.16

    Anspruch auf Erklärung der Ungültigkeit einer Veränderungssperre;

  • VGH Bayern, 27.03.2014 - 15 ZB 12.1562

    (Hilfsweise) Umstellung einer Verpflichtungs- in eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1996 - 11 A 3960/95

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre im Falle der Verhinderung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2003 - 7a D 1/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebietsentwicklungsplans eines

  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 2 C 313/18

    Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre sowie deren Verlängerung;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 8 S 1889/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Zeitspanne zwischen Auslegung des

  • VG Augsburg, 14.04.2008 - Au 5 K 06.809

    Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 15 N 14.1019

    Verlängerung einer Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 31.03.2003 - 1 N 1/03

    Nichtigkeit der Satzung über eine Veränderungssperre für den künftigen

  • OVG Saarland, 15.03.2003 - 1 N 1/03
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 K 18/94

    Veränderungssperre; Gemeindevertreter; Planung

  • VG Aachen, 06.03.2007 - 3 K 1674/05

    Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei

  • VG Berlin, 31.07.2013 - 19 L 175.13

    Baurecht: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines

  • VG Augsburg, 11.03.2010 - Au 5 K 09.271

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2008 - 7 A 2536/00
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