Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 10.10.2012

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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12 (https://dejure.org/2016,47015)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.12.2016 - 4 B 29.12 (https://dejure.org/2016,47015)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 (https://dejure.org/2016,47015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG
    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2015

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 5 GG, § 43 VwGO
    Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2015; BesGr A 10 (2008 bis 2011); A 11 (2011 bis 2014) und A 12 (2014 bis 2015); Feststellungsklage; Subsidiarität; zeitnahe Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche; Amtsangemessenheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berliner Beamtenbesoldung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Der Wegfall des bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlten Urlaubsgeldes in Höhe von 255, 65 EUR durch Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes [vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 2003/2004] konnte ebenfalls vernachlässigt werden, weil der Betrag bei den vom Senat vorgenommenen Vergleichsberechnungen zu den ersten drei Parametern nicht ins Gewicht fällt (s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 140).

    Die Einbeziehung des Wegfalls der Sonderzuwendung und der Einführung der jährlich wiederkehrenden Sonderzahlung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47) und erweist sich im Hinblick auf die Behandlung des sich nur singulär auswirkenden Wegfalls des Urlaubsgeldes - anders als der Kläger meint - auch nicht als inkonsequent oder gar gleichheitswidrig.

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83).

    Generell gilt dabei aber, je länger die Zeitreihen sind, desto häufiger sind methodische Neuerungen enthalten, die die unmittelbare Vergleichbarkeit von zwei aufeinander folgenden Jahren einschränken (vgl. Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 3. November 2015, S. 1 f.) Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Statistischen Bundesamt auch in dem hiesigen Verfahren geschilderten Umstände berücksichtigt und keinen Anlass gesehen, von einer Heranziehung dieser Zahlen Abstand zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 142).

    Die Berücksichtigung des klägerisch angemahnten, indes von ihm nicht näher unterlegten "Korrekturfaktors" zu Gunsten der Landesbeamten liefe ohnehin dem bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen Ansatz einer zurückhaltenden, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkten Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-) Regelung zuwider (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96) und stünde nicht im Einklang mit der bisher vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Kontrolle, in der die angesprochenen Strukturen oder andere Besonderheiten auf Landesebene über den mit den hier verwendeten Zahlenreihen verbundenen Befund hinaus keine Rolle gespielt haben.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2, 0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3, 2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1, 3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 v.H., zum 1. April 2004 um 1, 0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134).

    (6) Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich im Einzelnen unter Verwendung der Formel {[(100 + x) - (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) sowohl bei Berücksichtigung der zuvor erwähnten Zahlen als auch bei (hier nur vorsorglicher) Durchführung einer Staffelprüfung für die jeweiligen Besoldungsjahre zunächst zusammenfassend für die Besoldungsjahre 2008 bis 2015 (I = Grundprüfung, II = Staffelprüfung) folgendermaßen dar:.

    Auch wenn die zum 1. Januar 1995 wirksam gewordene Besoldungserhöhung nicht berücksichtigt würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 148), ergäbe sich kein anderes Bild bezogen auf das Besoldungsjahr 2009.

    Soweit er zum Beleg für seine These, das Bundesverfassungsgericht fordere einen alternativen und nicht etwa einen kumulativen Quervergleich auf die in den Entscheidungen dieses Gerichts vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 jeweils enthaltene Formulierung abhebt, zeige "sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt" (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 115; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 98), bleibt dies unergiebig.

    Diese Formulierung ist in den besagten Entscheidungen singulär geblieben; das Bundesverfassungsgericht hat in den besagten Entscheidungen nicht nur in den Gründen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 113 bis 115; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 96 bis 98), sondern auch in dem seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a.a.O.) im vorliegenden Zusammenhang vorangestellten amtlichen Leitsatz Nr. 3. sowie bei konkreten Vergleichsbetrachtungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 175, 189; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 152, 165) ausdrücklich bzw. der Sache nach betont, dass ein "Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder" vorzunehmen sei.

    Diese Vorgehensweise entspricht auch dem vom Bundesverfassungsgericht für die Wahl des fünften Parameters hervorgehobenen Hintergrund, dass eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt sei und Art. 33 Abs. 5 GG der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen setze, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 113; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 96).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

    Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris, Rn. 31).

    Das ist nicht der Fall, auch wenn - wie der Kläger hervorhebt - die hier herangezogenen Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich Orientierungscharakter haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 98).

    Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt - wie hier noch - amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 178).

    Allerdings geht der Senat hierbei - entgegen der von dem Kläger der Sache nach geäußerten Ansicht - nicht davon aus, dass sich insbesondere die Begründungspflichten des für die Gesetze zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (a.a.O.), 2012/2013 vom 21. September 2012 (a.a.O.) bzw. 2014/2015 vom 9. Juli 2014 (a.a.O.) verantwortlichen Gesetzgebers an den Maßgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Richter- bzw. Beamtenbesoldung [vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 130; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 113; im Einzelnen Abschnitt 2. a)] messen lassen müssen; sie waren dem Landesbesoldungsgesetzgeber vor Erlass dieser Gesetze nicht bekannt.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Einbeziehung des Wegfalls der Sonderzuwendung und der Einführung der jährlich wiederkehrenden Sonderzahlung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47) und erweist sich im Hinblick auf die Behandlung des sich nur singulär auswirkenden Wegfalls des Urlaubsgeldes - anders als der Kläger meint - auch nicht als inkonsequent oder gar gleichheitswidrig.

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 83).

    Der Senat lässt im vorliegenden Zusammenhang offen, ob die Nettoalimentation der hier unter anderem in den Blick genommenen Besoldung für die (Vergleichs-) Besoldungsgruppe A 4 den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93 ff.).

    Soweit der Kläger auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Einkommensverhältnissen einer vierköpfigen so genannten "Sozialhilfefamilie" und einer entsprechend strukturierten "Beamtenfamilie" (mit einem alleinverdienenden Beamten der Besoldungsgruppe A 4, Stufe 2) für das Jahr 2016 annimmt, der Mindestabstand von 15 v.H. über dem sozialhilferechtlichen Bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 94) werde monatlich um einen Betrag in Höhe von 339, 00 EUR unterschritten, führt dieser Umstand nicht zu dem zwingenden Schluss, dass die hier streitgegenständliche Besoldung (Besoldungsjahre 2008 bis 2015, Besoldungsgruppen A 10 bis A 12) verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

    Soweit er zum Beleg für seine These, das Bundesverfassungsgericht fordere einen alternativen und nicht etwa einen kumulativen Quervergleich auf die in den Entscheidungen dieses Gerichts vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 jeweils enthaltene Formulierung abhebt, zeige "sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt" (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 115; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 98), bleibt dies unergiebig.

    Diese Formulierung ist in den besagten Entscheidungen singulär geblieben; das Bundesverfassungsgericht hat in den besagten Entscheidungen nicht nur in den Gründen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 113 bis 115; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 96 bis 98), sondern auch in dem seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (a.a.O.) im vorliegenden Zusammenhang vorangestellten amtlichen Leitsatz Nr. 3. sowie bei konkreten Vergleichsbetrachtungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 175, 189; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 152, 165) ausdrücklich bzw. der Sache nach betont, dass ein "Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder" vorzunehmen sei.

    Diese Vorgehensweise entspricht auch dem vom Bundesverfassungsgericht für die Wahl des fünften Parameters hervorgehobenen Hintergrund, dass eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt sei und Art. 33 Abs. 5 GG der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen setze, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 113; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 96).

    Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 121).

    Allerdings geht der Senat hierbei - entgegen der von dem Kläger der Sache nach geäußerten Ansicht - nicht davon aus, dass sich insbesondere die Begründungspflichten des für die Gesetze zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (a.a.O.), 2012/2013 vom 21. September 2012 (a.a.O.) bzw. 2014/2015 vom 9. Juli 2014 (a.a.O.) verantwortlichen Gesetzgebers an den Maßgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Richter- bzw. Beamtenbesoldung [vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 130; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 113; im Einzelnen Abschnitt 2. a)] messen lassen müssen; sie waren dem Landesbesoldungsgesetzgeber vor Erlass dieser Gesetze nicht bekannt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Einbeziehung des Wegfalls der Sonderzuwendung und der Einführung der jährlich wiederkehrenden Sonderzahlung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zur Entwicklung der Richterbesoldung im Land Sachsen-Anhalt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 135; zur Entwicklung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122; zum Ganzen s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47) und erweist sich im Hinblick auf die Behandlung des sich nur singulär auswirkenden Wegfalls des Urlaubsgeldes - anders als der Kläger meint - auch nicht als inkonsequent oder gar gleichheitswidrig.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat erachtet dies auch als sachgerecht, weil bei der Besoldung (nach dem Berechnungsmodus des Bundesverfassungsgerichts) unberücksichtigt bleibt, dass Beamte (ebenso wie Richter) durchweg mehr Wochenstunden leisten (müssen) als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Besoldung fast immer mit zeitlicher Verzögerung zu den Tarifeinkommen angehoben worden ist (so bereits Stuttmann, a.a.O.; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 48).

    Dem folgt der Senat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.).

    Die in Brandenburg zu verzeichnenden und im Verhältnis zu Berlin höheren Steigerungsraten sind darauf zurückzuführen, dass Brandenburg im Zeitpunkt der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst ein deutlich niedrigeres Lohn- und Gehaltsniveau als Berlin aufwies, das gerade deshalb flächendeckend - und nicht nur wie im Land Berlin für einen Teil der Beschäftigten - schrittweise an das "Westniveau" angepasst werden musste (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 52).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

    Seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 (jeweils a.a.O.) lässt sich auch keine nach ihrer Bedeutung vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Parameter mit und ohne Indizwirkung entnehmen, die es ermöglichte, trotz des Umstandes, dass nur zwei von fünf Parametern die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten, eine Prüfung auf der zweiten Stufe einzuleiten (vgl. nur zu der vom Prüfungsergebnis her ähnlichen Situation im Land Niedersachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 167; zu alledem Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 121).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 32).

    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 33).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin wird des Weiteren nicht durch den von ihm in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) für das Land Brandenburg ermittelten Befund in Frage gestellt.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    Entsprechende Maßgaben liegen auch nicht nahe, wenn die Entscheidung vom 14. Februar 2012 in einen Kontext mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen Kriterien, insbesondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 73; Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris Rn. 68; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris Rn. 46) und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rn. 75; Beschluss vom 12. Februar 2003, a.a.O., Rn. 102; Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., Rn. 44), gestellt wird (so aber VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 -, juris Rn. 91 ff.).

    Der jedenfalls der Sache nach teilweise auf eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschreibung des Alimentationsprinzips (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rn. 64: "... entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ...") zurückgehende Hinweis in den Gesetzesbegründungen zu den Gesetzen zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (a.a.O.) bzw. zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (a.a.O.), dass mit der Besoldungserhöhung für Beamtinnen und Beamte den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage Berlins Rechnung getragen werde (vgl. AbgH-Drs. 16/3242, S. 2, 10; 17/0450, S. 9 f.), lässt sich vor der dargestellten Entwicklung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchgreifend beanstanden.

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem - etwa nach Feststellung einer Verletzung des zuvor beschriebenen (absolut zu verstehenden) Mindestabstands - neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, 295; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Der in dieser Rechtsprechung verdeutlichte Inhalt der Gesetzesbegründung, die sich mindestens mit den fünf Parametern auf der ersten Stufe des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmodells auseinandersetzen muss, erschließt sich nicht schon aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 163 ff.), in dem die prozeduralen Anforderungen (Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten) nur allgemein umschrieben werden, ohne nähere Begründungsinhalte als zwingendes verfassungsrechtliches Erfordernis zu beschreiben.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 280/14

    Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A7 - Alimentationspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    (aa) Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 46 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. dagegen wohl VG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff., - 6 K 280/14 -, juris Rn. 50 ff.).

    Entsprechende Maßgaben liegen auch nicht nahe, wenn die Entscheidung vom 14. Februar 2012 in einen Kontext mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen Kriterien, insbesondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris Rn. 73; Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris Rn. 68; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris Rn. 46) und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rn. 75; Beschluss vom 12. Februar 2003, a.a.O., Rn. 102; Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., Rn. 44), gestellt wird (so aber VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 -, juris Rn. 91 ff.).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem - etwa nach Feststellung einer Verletzung des zuvor beschriebenen (absolut zu verstehenden) Mindestabstands - neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, 295; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
    Davon ist aber nur auszugehen, wenn jedenfalls drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -, juris, Rn. 31).
  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 83/14

    Richterbesoldung - Alimentationspflicht; Amtsangemessene Alimentation;

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

  • BVerwG, 10.11.2016 - 4 B 27.16

    Grundrechtsfähigkeit eines öffentlichen Unternehmens

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.).
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung und (unstreitigen) Berechnung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10, 11), dass in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 die Besoldung nach A 8 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 97, 80 Prozent (2009) und 100, 31 Prozent (2007) und die Besoldung nach A 9 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 97, 37 Prozent (2010) und 100, 33 Prozent (2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 148).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung und (unstreitigen) Berechnung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10, 11), dass in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 die Besoldung nach A 11 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 97, 87 Prozent (2010) und 100, 38 Prozent (2007) und die Besoldung nach A 12 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen zwischen 98, 06 Prozent (2010) und 99, 96 Prozent (2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 148).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung und (unstreitigen) Berechnung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 8), dass die Besoldung nach A 13 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 zwischen 97, 28 Prozent (2013) und 99, 89 Prozent (2016) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 148).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10), dass die Besoldung nach A 11 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in dem Jahr 2013 etwa 99, 50 Prozent des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10), dass die Besoldung nach A 8 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in dem Jahr 2013 etwa 99, 44 Prozent des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O. Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 8), dass die Besoldung nach B 6 inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in den Jahren 2007 bis 2016 zwischen 96, 93 Prozent (im Jahr 2007) und 100, 26 Prozent (im Jahr 2009) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

    Aus Sicht des Senats besteht deshalb kein Anlass, die für die Prüfung auf der zweiten Stufe maßgeblichen Parameter entscheidungstragend zu betrachten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg. Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 143).

    Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass nach den auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden Berechnungen keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht allein auf Grundlage einer (bloß) unzureichenden Begründung des Gesetzes gestützt werden (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 - 1 K 5754/13 -, juris Rn. 201; offen lassend OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O. Rn. 148).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

    Eine andere Sichtweise widerspräche dem Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, die beschränkte gerichtliche Kontrolle des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung durch Vorgaben für das Verfahren der Entscheidungsfindung auszugleichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O.), und führte dazu, dass Verstöße gegen diese Erfordernisse sanktionslos blieben, sollte sich die Alimentation im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle in materieller Hinsicht als verfassungsgemäß erweisen (in diesem Sinne bereits VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 273/14 - juris Rn. 92; offengelassen für die Jahre vor 2016 im Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - OVG 4 B 29.12 - juris Rn. 148; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 - juris Rn. 201; wohl auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 85).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 8), dass die Besoldung nach A 13 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in dem Jahr 2013 etwa 99, 86 Prozent des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Amtsangemessenheit der Alimentation

  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 6.13

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.10.2012 - 4 B 29.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31870
BVerwG, 10.10.2012 - 4 B 29.12 (https://dejure.org/2012,31870)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2012 - 4 B 29.12 (https://dejure.org/2012,31870)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 4 B 29.12 (https://dejure.org/2012,31870)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 108 Abs 1 S 1 VwGO
    Abweichen von Feststellungen und Schlussfolgerungen sachverständiger Stellen; zur Einbringung eigener Sachkunde

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eines Verzichts auf Nachbarabwehrrechte i.R. einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Abweichen von Feststellungen und Schlussfolgerungen sachverständiger Stellen; zur Einbringung eigener Sachkunde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eines Verzichts auf Nachbarabwehrrechte i.R. einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.12.1963 - VII C 103.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2012 - 4 B 29.12
    Es ist an die Stellungnahmen sachverständiger Stellen nicht gebunden, sondern im Gegenteil verpflichtet, deren Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Aussage- und Überzeugungskraft zu überprüfen (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1963 - BVerwG 7 C 103.62 - BVerwGE 17, 342 ).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 5.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Ablehnung eines Beweisantrags wegen eigener Sachkunde des

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2012 - 4 B 29.12
    Woher das Gericht die eigene Sachkunde hat, muss es nicht stets in einer von den Parteien und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise überzeugend nachweisen, sondern nur dann, wenn es einem Experten auf einem Sachgebiet nicht folgt, das durch Kompliziertheit und wissenschaftliche Bezogenheit gekennzeichnet ist (vgl. Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270).
  • BVerwG, 06.07.1999 - 5 B 93.99

    Fehlende Begründung des Gerichts hinsichtlich einer eigenen, mit einem ärztlichen

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2012 - 4 B 29.12
    Freilich muss es das begründen (Beschluss vom 6. Juli 1999 - BVerwG 5 B 93.99 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.01.2019 - 4 B 73.17

    Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes;

    Ergänzend ist zu bemerken, dass das Gericht zwar an Stellungnahmen sachverständiger Stellen, zu denen auch die Gutachterausschüsse gehören (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 - Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4 = juris Rn. 29 und vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 7), nicht gebunden, sondern im Gegenteil dazu verpflichtet ist, deren Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Aussage- und Überzeugungskraft hin zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 4 B 29.12 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 26.02.2015 - 14 ZB 14.2830

    Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode

    Auch die Entscheidung darüber, inwieweit eigene Sachkunde eingesetzt werden kann, liegt im gerichtlichen Ermessen (BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 4 B 29.12 - juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2015 - 16 B 1246/14

    Gerichtliche Beurteilung der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 -, juris, Rn. 12, vom 14. Juni 2012 - 4 B 22.12 -, BauR 2012, 1788 = juris, Rn. 6 und vom 10. Oktober 2012 - 4 B 29.12 -, juris, Rn. 9.
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