Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014

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   BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11   

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BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11 (https://dejure.org/2011,5426)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2011 - 4 B 3.11 (https://dejure.org/2011,5426)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 4 B 3.11 (https://dejure.org/2011,5426)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 BauNVO
    Zum Verhältnis von Baugenehmigung und fachaufsichtlichem Genehmigungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Frage nach dem einheitlichen und abschließenden Regelungsumfang einer Baugenehmigung bei nachfolgendem fachaufsichtlichen Genehmigungsverfahren führt nicht zur Zulässigkeit der Revision; Allgemeine Bedeutung der Frage nach dem einheitlichen und abschließenden ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    TA Lärm § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
    Bauordnungs- und Gaststättenrecht: Zuständigkeit für Lärmschutzregelung in der Baugenehmigung | Baugenehmigung; Rücksichtnahmegebot; Gaststätte; Lärmschutzregelung in der Baugenehmigung; Bindungswirkung einer Baugenehmigung

  • rewis.io

    Zum Verhältnis von Baugenehmigung und fachaufsichtlichem Genehmigungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Zum Verhältnis von Baugenehmigung und fachaufsichtlichem Genehmigungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frage nach dem einheitlichen und abschließenden Regelungsumfang einer Baugenehmigung bei nachfolgendem fachaufsichtlichen Genehmigungsverfahren führt nicht zur Zulässigkeit der Revision; Allgemeine Bedeutung der Frage nach dem einheitlichen und abschließenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugenehmigung hat Bindungswirkung im Gaststättenrecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Baugenehmigung hat Bindungswirkung im Gaststättenrecht!

Besprechungen u.ä.

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Baugenehmigung hat Bindungswirkung im Gaststättenrecht!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1642
  • ZfBR 2011, 774
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    Des Weiteren ist geklärt, dass wenn die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als zumutbar anzusehen sind, dies zugleich bedeutet, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt (Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 ).

    6 Zur Frage, welche Behörde die insoweit maßgebliche Entscheidung zu treffen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass diese danach zu bestimmen ist, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der beteiligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht (Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 ; vom 4. Oktober 1988 a.a.O. S. 262 und vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 47.88 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 9).

    Danach gilt: Soweit die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind, besteht der stärkere Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde; denn diese typischen Immissionen hängen von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage ab, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, und nicht vom jeweiligen Gastwirt, dem die Gaststättenerlaubnis - wenn auch in Bezug auf bestimmte Räume - gerade für seine Person erteilt wird (Urteil vom 4. Oktober 1988 a.a.O. S. 262; vgl. auch Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 358; ders. a.a.O. § 5 Rn. 45).

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    5 Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, regelt die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf; neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 ).

    Soweit die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist, entfaltet die feststellende Regelung der Baugenehmigung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Bindungswirkung (Urteil vom 17. Oktober 1989 a.a.O. S. 14).

  • VGH Bayern, 21.10.2010 - 14 B 08.1267

    Erforderliche Lärmschutzregelung in der Baugenehmigung hinsichtlich seltener

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    Dr. Rubel Dr. Jannasch Dr. Bumke Gericht: VGH Aktenzeichen: 14 B 08.1267 Sachgebietsschlüssel: 920.

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Urteil des 14. Senats vom 21. Oktober 2010 (VG Ansbach, Entscheidung vom 1. März 2006, Az.: AN 9 K 04.3012) 14 B 08.1267 Großes Staats- AN 9 K 04.3012 wappen.

  • BVerwG, 28.11.1991 - 1 B 152.91

    Gewerberecht: Zeitliche Nutzungsbechränkung bei baurechtlich genehmigter

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    Das schließt es nicht aus, dass Einzelheiten der Nutzungsausübung im Einzelfall dem gaststättenrechtlichen Verfahren vorbehalten sein können (Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 B 152.91 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 18 und vom 20. Oktober 1988 - BVerwG 4 B 195.88 - BRS 48 Nr. 141).
  • BVerwG, 20.10.1988 - 4 B 195.88

    Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang bei einem Außenbereichsvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    Das schließt es nicht aus, dass Einzelheiten der Nutzungsausübung im Einzelfall dem gaststättenrechtlichen Verfahren vorbehalten sein können (Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 B 152.91 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 18 und vom 20. Oktober 1988 - BVerwG 4 B 195.88 - BRS 48 Nr. 141).
  • BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 47.88

    Begriff der Spielhalle bei benachbarten Räumen

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    6 Zur Frage, welche Behörde die insoweit maßgebliche Entscheidung zu treffen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass diese danach zu bestimmen ist, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der beteiligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht (Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 ; vom 4. Oktober 1988 a.a.O. S. 262 und vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 47.88 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 9).
  • BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch ein Volksfest unter Heranziehung der

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    Das Berufungsgericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen erstinstanzlich erfolgreichen Beteiligten in Ansehung der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils überraschend sind (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    Darauf hebt der Senat auch ab in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 - juris Rn. 34), wenn er darauf hinweist, dass allein Beeinträchtigungen, die einen unmittelbaren Bezug zu einem Gaststättenbetrieb aufweisen, als Anknüpfungspunkt für gaststättenrechtliche Anordnungen in Betracht kommen.
  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    6 Zur Frage, welche Behörde die insoweit maßgebliche Entscheidung zu treffen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass diese danach zu bestimmen ist, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der beteiligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht (Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 ; vom 4. Oktober 1988 a.a.O. S. 262 und vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 47.88 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 9).
  • BVerwG, 06.04.2004 - 4 B 2.04

    Voraussetzungen der Divergenzrüge; Anforderungen an die Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11
    Ein Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - BRS 60 Nr. 187 und vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 310 § 137 Abs. 2 VwGO Nr. 12 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 B 19.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

  • BVerwG, 04.02.2000 - 4 B 106.99

    Baugenehmigung; Abweichung von der Baugenehmigung; Nachtragsgenehmigung; Änderung

  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

  • VGH Bayern, 31.07.2003 - 2 B 00.3282
  • BGH, 21.01.2022 - V ZR 76/20

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts:

    Sie hat neben dem gestattenden Teil (Baufreigabe) die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 559, 560; ZfBR 2011, 774, 775 jeweils mwN; BeckOK BauordnungsR BW/Gassner, [1.8.2021], LBO BW § 58 Rn. 17; zum Begriff der Legalisierungswirkung auch BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 368).

    aa) Wie bereits ausgeführt, wird mit der Baugenehmigung die Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 559, 560; ZfBR 2011, 774, 775).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 3 S 2167/15

    Zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11; Beschl. v. 14.6.2011 - 4 B 3.11 - BauR 2011, 1642, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.9.2015 - 3 S 741/15 - BauR 2016, 84).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 4 A 2588/14

    Nachbarklage gegen eine Gaststättenerlaubnis zur Erweiterung der Schank- und

    vgl. BVerwG, Urteile vom 4.10.1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259 = juris, Rn. 31 f., und vom 17.10.1989 - 1 C 18.87 -, BVerwGE 84, 11 = juris, Rn. 17; Beschluss vom 14.6.2011 - 4 B 3.11 -, GewArch 2012, 45 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 - 4 B 652/15 -, GewArch 2016, 158 = juris, Rn. 44.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259 = juris, Rn. 32; ebenso etwa BVerwG, Beschluss vom 14.6.2011 - 4 B 3.11 -, GewArch 2012, 45 = juris, Rn. 5.

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 37 Abs 1 BeamtVG, § 43 Abs 1 BeamtVG, Teil 2 SGB 9, VersMedV vom 10.12.2008
    Leistungen der Unfallfürsorge in Gestalt einer einmaligen Unfallentschädigung und von Unfallausgleich für erlittene Dienstunfälle und der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand; Annahme der Lebensgefahr als hinreichend; Mitführen einer PTB-Waffe; Grundlagen der ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 35 Abs 1 BeamtVG, § 35 Abs 2 S 1 BeamtVG, § 37 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 37 Abs 2 Nr 1 BeamtVG, § 43 Abs 1 BeamtVG, § 291 BGB
    Dienstunfall; qualifizierter Dienstunfall; Lebensgefahr; Angriff; SEK-Beamter; Schreckschusswaffe; Sprengstoffattrappen; einmalige Unfallentschädigung; Unfallausgleich; Minderung der Erwerbsfähigkeit; Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 41.11

    Unfallfürsorge; erhöhtes Unfallruhegehalt; besondere Lebensgefahr; rechtswidriger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Die Rechtskraft eines Urteils bindet nach § 121 Nr. 1 VwGO auch, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage in einem Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris Rn. 24).

    In einem solchen Fall, in dem die Gefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012, a.a.O. Rn. 16), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht.

    Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012, a.a.O. Rn. 12 ff. m.w.N.).

    Niveaugleich mit den anderen Fallgruppen des erhöhten Unfallruhegehalts ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und sie in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 51.11

    Unfallfürsorge; qualifizierter Dienstunfall; besondere Lebensgefahr; objektive

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht und als Ergebnis der an Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Normzweck ausgerichteten Auslegung der Neufassung angenommen, das Gesetz verlange zwar nicht mehr, dass der Beamte in dem Bewusstsein handelt, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen, aber es setze bei dem Beamten unverändert das Bewusstsein der seinem Leben drohenden Gefahr voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris Rn. 13 ff.).

    Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 10 f.; auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 LA 149/13 -, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 2881/02 -, juris Rn. 32).

    Wie die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien ergibt, war im Zuge der parlamentarischen Beratungen erwogen worden, auf das subjektive Merkmal ("bewusster Lebenseinsatz") vollständig zu verzichten, nicht indes auf den objektiven Umstand der Lebensgefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07

    Dienstunfall; Körperschaden; Angriff; Zielgerichtetheit; Motiv; Beamter;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Nur hinsichtlich solcher realen Gefahren bedarf der Beamte des Schutzes durch seinen Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris Rn. 20 zum inhaltsgleichen Angriffsbegriff des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG; OVG Münster, Urteil vom 4. April 2011 - 1 A 3037/08 -, juris Rn. 45).

    Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - 2 C 17.98 -, juris Rn. 18 und vom 29. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 - 4 B 32.10

    Dienstunfall; Unfallausgleich; MdE; Gesamt-MdE; Anhaltspunkte für die ärztliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Zwar verweist § 35 BeamtVG in der hier anzuwendenden bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG, aber über den Verweis auf § 31 Abs. 1 BVG, der aufgrund von § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG auch einen Grad der Schädigungsfolgen von 25 v. H. erfasst, behält diese Regelung zugleich auch ihre Bedeutung für den Begriff der wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 35 BeamtVG (vgl. bereits Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - OVG 4 B 32.10 -, juris Rn. 21; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 35 Rn. 39; OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 A 38.05 - juris Rn. 53).

    Der Senat hält unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Januar 2011 (a.a.O. Rn. 23) daran fest, dass bei der Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgeblichen MdE als Basis für den Unfallausgleich die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" - AHP - bzw. die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), in Kraft getreten am 1. Januar 2009, im Ausgangspunkt herangezogen werden können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2011 - 1 A 3037/08

    Innerer Zusammenhang zwischen dem vorsätzlichen Angriff auf einen Beamten und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Da die Vorschrift hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzung der um mindestens 50 v. H. beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit an die Beendigung des Dienstverhältnisses anknüpft, ist dieser Zeitpunkt nach materiellem Recht für die anzuwendende Gesetzesfassung maßgeblich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. April 2011 - 1 A 3037/08 -, juris Rn. 85; Senatsbeschluss vom 29. Juli 2011 - OVG 4 N 122.10 -, EA S. 3).

    Nur hinsichtlich solcher realen Gefahren bedarf der Beamte des Schutzes durch seinen Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris Rn. 20 zum inhaltsgleichen Angriffsbegriff des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG; OVG Münster, Urteil vom 4. April 2011 - 1 A 3037/08 -, juris Rn. 45).

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 17.98

    Dienstunfall, qualifizierter -; Angriff, rechtswidriger - als Voraussetzung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - 2 C 17.98 -, juris Rn. 18 und vom 29. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 21).
  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Dort ist bei der Anwendung der relevanten Straftatbestände anerkannt, dass Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben über die Beeinträchtigung des seelischen Gleichgewichts hinaus zu körperlichen oder nachhaltigen psychischen Auswirkungen mit Krankheitswert führen können, wobei die durch die Drohwirkung hervorgerufenen psychischen Folgen ungeachtet der objektiven Ungefährlichkeit des Tatmittels entstehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.1965 - VI C 38.63
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Dies folgt aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Abs. 1 und 2 BVG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1965 - VI C 38.63 - BVerwGE 21, 282, 283 f.).
  • VGH Bayern, 01.02.2013 - 3 ZB 11.1166

    Antizipierte Sachverständigengutachten (Anlage zu § 2 VersMedV) nur eine mögliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Für die der Entscheidung über den Anspruch auf Unfallausgleich zugrunde liegende Begutachtung bedeutet dies, dass der Sachverständige, der bei der Beurteilung der MdE die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. die zuvor angewendeten AHP als Ausgangspunkt nimmt, berücksichtigen muss, dass der zutreffende Maßstab bei der dienstunfallrechtlichen Bewertung die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - 3 B 09.659 -, juris Rn. 46, 50 und Beschluss vom 1. Februar 2013 - 3 ZB 11.1166 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 28.97

    Prozeßzinsen für rückständige Versorgungsbezüge;; - , bei eindeutig bestimmter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11
    Ausreichend ist vielmehr, dass die Geldschuld rein rechnerisch, und nicht erst im Wege einer weiteren Rechtsanwendung, unzweifelhaft ermittelt werden kann (zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, juris Rn. 18, Urteile vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, juris Rn. 10 ff., vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, juris Rn. 10 und vom 15. Juni 2011 - 9 C 5.10 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

  • VGH Bayern, 29.07.2010 - 3 B 09.659

    Unfallausgleich

  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bestimmung - Berufskrankheit -

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 5.10

    LKW-Maut; Erstattung; manuelle Mauterhebung; Fehlbuchung; Vollstornierung;

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 27.99

    Unfallausgleich, - für durch Vorschädigung in der Erwerbsfähigkeit bereits

  • BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05

    Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen; Rechtshängigkeitszinsen; Verzugszinsen;

  • BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 57.12

    Medizinisches Sachverständigengutachten; zusätzliches Gutachten; Verfahrensfehler

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2010 - 4 B 35.08

    Abgesenkte Besoldung; Personalüberhang; Versetzung zum Stellenpool; Verwendung im

  • BVerwG, 29.07.2004 - 5 C 65.03

    Berufung, Bindung an Zulassung der -; Bindung an die Zulassung der Berufung durch

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2004 - 1 A 2881/02

    Anspruch auf Nachzahlung und Weiterzahlung einer Erschwerniszulage für einen zu

  • BVerwG, 06.01.1969 - VI C 38.66

    Erleiden eines Dienstunfalls - Bewertung eines Unfalls als qualifizierter

  • BVerwG, 30.08.1993 - 2 B 67.93

    Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr bei der Ausübung einer Diensthandlung -

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2014 - 5 LA 149/13

    Begriff der besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtVG;

  • BVerwG, 27.07.2011 - 4 B 4.11

    Zur Frage des Einfügens eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB

  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 9.12

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 4 S 2467/15

    Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und

    Im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es daher insbesondere auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, Juris, m.w.N.; Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - 4 S 898/13 - OVG Berlin-Brandeburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 -, Juris, m.w.N.).

    Der Sachverständige hat auch insoweit eine mathematische Bemessung der vom Kläger erlittenen Schädigungen vorgenommen, die sich ersichtlich an den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" - AHP - bzw. an der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), orientiert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.06.2015 - 4 S 898/13 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 -, Juris, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 4 S 884/14

    Unfallruhegehalt nach Angriff auf Polizeibeamten mit Waffenattrappe

    Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris).

    In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).

    Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).

    Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15

    Anerkennung eines Dienstunfalls eines Lehrers - Amoklauf an Schule - Begriff des

    Diese Situation war objektiv dazu geeignet - und hat bei ihr auch tatsächlich dazu geführt -, eine psychische Krankheit hervorzurufen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O., zur Bedrohung mit einer Scheinwaffe; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 - Juris, zur Bedrohung u.a. mit Sprengsatzattrappen).

    Angesichts des planvollen Handelns des Täters ist davon auszugehen, dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, mit seinem Amoklauf (wenigstens) entsprechende psychische Verletzungen bei den Zielpersonen seiner Angriffe zu verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.; s. dazu, dass auf Seiten des Täters bedingter Vorsatz ausreicht, auch Senatsbeschluss vom 25.11.2011 - 4 S 2759/10 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, § 37 BeamtVG RdNr. 12; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 37 BeamtVG RdNr. 77; jeweils m.w.N.).

    Dass sich ein "Angriff" im Sinne des § 37 BeamtVG auch gegen eine Gruppe von dem Täter zuvor nicht bekannten Beamten richten kann, ist geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O., zu einer in einer Wohnung deponierten Bombe[nattrappe], die sich gegen jeden richtete, der den Versuch unternehmen würde, die Wohnung zu betreten; s. auch Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 78; Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG RdNr. 89, m.w.N., zu einem Angriff gegen "Einsatzkräfte als solche").

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2015 - 1 A 857/12

    Gewährung eines Unfallausgleichs wegen Anerkennung psychischer Beschwerden als

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2013- 3 ZB 11.1166 -, juris, Rn. 5 f. und 13, und Urteil vom 29. Juli 2010 - 3 B 09.659 -, juris, Rn. 46 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. März 2014 - OVG 4 B 3.11 -, juris, Rn. 42, und vom 19. Januar 2011 - OVG 4 B 32.10 -, juris, Rn. 23 (noch zu den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", also zu der noch nicht im Verordnungswege ergangenen Vorgänger-Regelung der VersMedV); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 3 A 528/12 -, juris, Rn. 45 f., m. w. N., und Beschluss vom 31. Mai 2013 - 3 A 547/12 -, n. v.; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2015, BeamtVG § 35 Rn. 49, 50 ff.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 3 A 528/12 -, juris, Rn. 45 f., m. w. N., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2014 - OVG 4 B 3.11 -, juris, Rn. 42, m. w. N.

  • VG Saarlouis, 10.06.2020 - 2 K 1611/17

    Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls

    dazu das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2014 - OVG 4 B 3.11 -, juris; ferner: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 30.3.2011 - 1 K 1107/10.NW -, juris zum "Diskrepanzerlebnis" zwischen der bedrohlichen Situation (Angst zu sterben) und den fehlenden subjektiven Bewältigungsmöglichkeiten (ausweglose Lage) als Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung eines Feuerwehrmanns nach einem Brandeinsatz.
  • VG Düsseldorf, 25.01.2016 - 23 K 2262/15
    Dies setzt eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint, BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12/14 -, in: juris (Rn. 10); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2014 - OVG 4 B 3.11 -, in: juris (Rn. 28).
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