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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16   

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https://dejure.org/2017,26735
OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16 (https://dejure.org/2017,26735)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2017 - 4 B 3.16 (https://dejure.org/2017,26735)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - 4 B 3.16 (https://dejure.org/2017,26735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 26 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 26 Abs 2 BeamtStG, § 45 Abs 1 Nr 5 VwVfG
    Vorzeitige Zurruhesetzung eines Lehrers; Suchpflicht des Dienstherrn nach Möglichkeiten anderweitiger Verwendung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 26 Abs 1 BeamtStG, § 26 Abs 2 BeamtStG, § 26 Abs 3 BeamtStG, § 37 BG BB, § 41 BG BB, § 43 BG BB, § 50 BG BB, § 45 VwVfG, § 46 VwVfG
    Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Lehrer; Suchpflicht des Dienstherrn; anderweitige Verwendung; Suchanfrage; fehlende Antworten einzelner Stellen; Erforderlichkeit der Nachfrage; Heilbarkeit des Fehlers im gerichtlichen Verfahren (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zurruhesetzung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr seiner Suchpflicht nicht nachgekommen ist

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zurruhesetzung eines Lehrers ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung nicht nachgekommen ist.

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16
    Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 9), hier des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2012.

    Hierzu müssen der Dienstherr und ggf. das Gericht auf der Grundlage eines gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43 LBG eingeholten amtsärztlichen Gutachtens, das die erhobenen Befunde und die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Folgerungen für die Fähigkeit des Beamten, den dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, darstellt, die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten feststellen und deren prognostische Entwicklung selbst bewerten (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12).

    Sofern die Suchpflicht nicht nach den oben genannten Grundsätzen ausnahmsweise entfällt, ist die Suche auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken, wobei auch diejenigen Dienstposten zu berücksichtigen sind, die erst in absehbarer Zeit (sechs Monate) voraussichtlich neu zu besetzen sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 17, 18).

    Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 4 und Urteil vom 19. März 2015, a.a.O. Rn. 22).

    Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O. Rn. 20).

    Die aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Vorgabe, dass der Dienstherr hinreichend nachdrücklich nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten gesucht haben muss, ist eine materielle Anforderung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, die als weitere Voraussetzung neben die nach § 26 Abs. 1 BeamtStG geforderte Dienstunfähigkeit des Beamten tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16
    Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 4 und Urteil vom 19. März 2015, a.a.O. Rn. 22).

    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konstituierte Pflicht des Dienstherrn, bei Behörden nachzufragen, die eine Suchanfrage unbeantwortet lassen, dient der effektiven Verwirklichung des (materiellrechtlichen) Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 4).

    Da es aber Sache des Dienstherrn ist, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, dürfte der Beklagte seiner Suchpflicht auch insoweit nicht hinreichend nachgekommen sein (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 44 Abs. 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 4 am Ende; VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 3 ZB 12.1740 - juris Rn. 9 ff).

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16
    Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei das dem Beamten übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 14).

    Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 35).

  • VG Minden, 26.03.2015 - 4 K 237/14

    Rechtmäßigkeit der erneuten Zurruhesetzung eines auf Lebenszeit verbeamteten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16
    Ein Dienstposten, der seinem Statusamt zugeordnet war, und dessen Anforderungen der Kläger gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beschäftigungsbehörde - ungeachtet dessen, ob dies die jeweilige Schule (vgl. m.w.N. VG Minden, Urteil vom 26. März 2015 - 4 K 237/14 - juris Rn. 27) oder das Schulamt ist - nicht zur Verfügung.
  • VGH Bayern, 02.10.2014 - 3 ZB 12.1740

    Justizobersekretär bei der Staatsanwaltschaft; Ruhestandsversetzung wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16
    Da es aber Sache des Dienstherrn ist, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung § 26 Abs. 3 BeamtStG beachtet hat, dürfte der Beklagte seiner Suchpflicht auch insoweit nicht hinreichend nachgekommen sein (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 44 Abs. 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 4 am Ende; VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 3 ZB 12.1740 - juris Rn. 9 ff).
  • BVerwG, 20.08.2014 - 2 B 78.13

    Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Zurruhesetzungsverfügung; medizinisches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16
    Eine Unbeachtlichkeit des Fehlers folgt auch nicht - wie der Beklagte meint - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 46 VwVfG auch auf Verwaltungsakte anwendbar ist, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen (vgl. Beschlüsse vom 20. August 2014 - 2 B 78.13 - juris Rn. 7 und vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 05.11.2013 - 2 B 60.13

    Dauernde Dienstunfähigkeit; Klärung der Dienstunfähigkeit durch das Gericht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16
    Eine Unbeachtlichkeit des Fehlers folgt auch nicht - wie der Beklagte meint - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 46 VwVfG auch auf Verwaltungsakte anwendbar ist, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen (vgl. Beschlüsse vom 20. August 2014 - 2 B 78.13 - juris Rn. 7 und vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2017 - 4 B 3.16
    Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (vgl. BVerwG Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - juris Rn. 25).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 2 A 10143/20

    Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines

    Darüber hinaus ist zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wie erwähnt zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 4, zu § 44 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - dazu auch Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 44 Rn. 19; ferner BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 5 P 2.17 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 3 ZB 12.1740 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 -, juris Rn. 34).

    Diese Kurzbeschreibung muss unter Wahrung des Personaldatenschutzes den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 -, juris Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2023 - 4 B 6.20

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit;

    Hier findet das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in seiner zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 geltenden Fassung Anwendung (im Folgenden: BeamtStG), da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (stRspr; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 A 4/21 - juris Rn. 19; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 10; Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 2021 - OVG 4 B 14.19 - juris Rn. 18; Urteil vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 - juris Rn. 25).

    Mit alledem hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (vgl. näher: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 35 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 34; Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 B 33/20 - juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 - juris Rn. 29).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2022 - 2 A 10076/22

    Beamter; anderweitige Verwendung zur Vermeidung einer Versetzung in den

    Diese Kurzbeschreibung soll unter Wahrung des Personaldatenschutzes den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 24. August 2020 - 2 A 10143/20.OVG -, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 -, juris Rn. 29).

    Was den Inhalt der mit Blick auf § 26 BeamtStG von der Rechtsprechung geforderten Bemühungen anbelangt, ist eine Pflicht zur Nachfrage seitens des Dienstherrn vielmehr nur dann anzunehmen, wenn eine andere Behörde die Abfrage unbeantwortet gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris Rn. 4; Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 24. August 2020 - 2 A 10143/20.OVG -, juris Rn. 38; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. Juli 2017 - 4 B 3.16 -, juris Rn. 29; NdsOVG, Urteil vom 9. März 2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 25; SaarlOVG, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 A 56/15 -, juris Rn. 3 f.; BayVGH, Urteil vom 26. September 2019 - 3 BV 17.2302 -, juris Rn. 38).

  • OVG Saarland, 13.01.2021 - 1 A 190/18

    Zu den Voraussetzungen der vorzeitigen Versetzung eines Beamten der

    [OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2020 a.a.O., Rdnr. 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rdnr. 19, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.7.2017 - OVG 4 B 3.16 -, juris, Rdnr. 29] Dasselbe muss für Dienstherren, denen zwar keine selbständigen Behörden, wohl aber verschiedene Ämter mit eigenen Zuständigkeitsbereichen untergliedert sind, im Verhältnis zu diesen gelten, wenn der Dienstherr infolge der Größe seines Geschäftsbereichs die nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Verwendungsmöglichkeiten nicht ohne die Auskunft seiner Ämter überblicken kann, was fallbezogen für den Geschäftsbereich einer L... Stadt ohne Weiteres angenommen werden kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 - 4 B 14.19

    Schwerbehinderung; Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand;

    Maßgeblich für die Nachprüfung der Dienstunfähigkeit sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch (so BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 27 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 16, daran anschließend die Urteile des Senats vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 - juris Rn. 25 und vom 1. Juli 2020 - OVG 4 B 6.19 - juris Rn. 17).
  • VG Berlin, 22.12.2017 - 28 L 754.17

    Absehen von der Versetzung in den Ruhestand bei bestehender Dienstunfähigkeit;

    Urteil vom 10. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 -).

    Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a.a.O. Rn. 20; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - 4 B 3.16 -, Rn. 29, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.04.2023 - 2 LA 52/19

    Zulassung der Berufung wegen Divergenz (hier: Verpflichtung des Dienstherrn zur

    Die vom Kläger zur Begründung der Divergenz angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 - stammt bereits nicht von einem divergenzfähigen Gericht.

    Mit der Wiedergabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welche die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - als Fundstellen enthielt (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 -, juris Rn. 29), wird nicht zugleich eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im oben genannten Sinne dargelegt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2020 - 4 B 6.19

    Prozessuale Besonderheiten bei einer verfahrensfehlerhaften Zurruhesetzung

    Für die gebotene und ärztlich zu unterlegende Prognose ist nach allgemeinen Regeln der Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zurruhesetzung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 27; Urteil des Senats vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 - juris Rn. 25 zum brandenburgischen Beamtenrecht m.w.N.); der anderslautende § 41 Abs. 2 Satz 3 LBG Bbg findet im vorliegenden Fall noch keine Anwendung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2022 - 1 A 2305/20

    Zulassung der Berufung i.R.d. Abweisung einer Klage eines Beamten gegen die

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015- 2 C 37.13 -, juris, Rn. 18; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, Rn. 57 bis 61, 0VG Saarl., Beschluss vom 16. November 2015 - 1 A 56/15 -, juris, Rn. 5 bis 7, 0VG Berlin-Bbg., Urteil vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 -, juris, Rn. 29, OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. August 2020- 2 A 10143/20 -, juris, Rn. 37, und Nds. OVG, Urteil vom 9. März 2021 - 5 LC 174/18 -, juris, Rn. 56 bis 59; vgl. ferner VG Göttingen, Urteil vom 9. Oktober 2018 - 1 A 133/16 -, juris, Rn. 56 f. (Umfang und Ausgestaltung der Suchpflicht einschließlich des sechsmonatigen Betrachtungszeitraums sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt); aus der Literatur: Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 57.
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