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   BVerwG, 01.11.1999 - 4 B 3.99   

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https://dejure.org/1999,466
BVerwG, 01.11.1999 - 4 B 3.99 (https://dejure.org/1999,466)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.1999 - 4 B 3.99 (https://dejure.org/1999,466)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 1999 - 4 B 3.99 (https://dejure.org/1999,466)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Mobilfunk - Funksendeanlage - Nebenanlage - Wohngebiet - Baugebiet - Ausnahme - Befreiung - Grundzüge der Planung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mobilfunk; Funksendeanlage; Nebenanlage; Wohngebiet; Baugebiet; Ausnahme; Befreiung; Grundzüge der Planung

  • Judicialis

    BauNVO § 14 Abs. 1; ; BauNVO (1962/1968/1977) § 14 Abs. 2; ; BauGB § 31 Abs. 1; ; BauGB § 31 Abs. 2; ; LBO BW § 50 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht - Mobilfunk; Funksendeanlage; Nebenanlage; Wohngebiet; Baugebiet; Ausnahme; Befreiung; Grundzüge der Planung.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mobilfunksender als fernmeldetechnische Nebenanlage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 680
  • VBlBW 2000, 146
  • DVBl 2000, 830 (Ls.)
  • DÖV 2000, 474
  • BauR 2000, 703
  • ZfBR 2000, 276
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1999 - 4 B 3.99
    In der Beschwerdebegründung muß deshalb - als erste Voraussetzung - eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen werden (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 17.12.1976 - 4 C 6.75

    Begriff der baulichen Anlage

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1999 - 4 B 3.99
    Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese Nebenanlagen ist also ihre funktionale Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet oder des gesamten Baugebiets selbst (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 - NJW 1977, 2090).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2017 - 5 S 1791/16

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Benutzung als Ferienwohnung; Nutzungsänderung

    Hierzu hätte Anlass bestanden, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eingehend begründet hat, warum der Bebauungsplan "... Weg, ..." vom 27.04.2006 eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BauNVO nicht i. S. des § 31 Abs. 1 BauGB ausdrücklich vorsehe (vgl. allerdings § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, wonach durch die Festsetzung eines Baugebiets alle Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden, soweit dieser nicht aufgrund von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.11.1999 - 4 B 3.99 - NVwZ 2000, 680, juris Rn. 11 sowie Dürr in Brügelmann, BauGB, § 31 Rn. 17 und Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 22 Abs. 5.).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Es hatte aber nur die Frage zu entscheiden, ob solche Anlagen als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/1968/1977 zu bewerten sind, nicht dagegen, was für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 gelten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - BVerwG 4 B 3.99 -, NVwZ 2000, S. 680 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2003 - 5 S 2726/02

    Mobilfunksendeanlage im allgemeinen Wohngebiet

    Im Unterschied zu § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/68/77 sind aber in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962/68/77 nur solche Nebenanlagen gemeint, deren (Hilfs-)Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete Baugebiet beschränkt (BVerwG, Beschl. v. 01.11.1999 - 4 B 3.99 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 15 = VBlBW 2000, 146; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1998 - 8 S 1848/98 - VBlBW 1999, 218 = PBauE § 14 BauNVO Nr. 9).

    Eine erweiternde Auslegung ist insoweit nicht möglich (BVerwG, Beschl. v. 01.11.1999 - 4 B 3.99 - a.a.O.).

    Auch in reinen Wohngebieten, für die sich die zulässige Art der Nutzung noch nicht nach der Baunutzungsverordnung 1990 richtet (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990), sind Mobilfunksendeanlagen im allgemeinen unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.1999 - 4 B 3.99 - a.a.O.).

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