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   BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95   

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BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95 (https://dejure.org/1996,1743)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.1996 - 4 B 303.95 (https://dejure.org/1996,1743)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 1996 - 4 B 303.95 (https://dejure.org/1996,1743)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Baumschutz; Unterschutzstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Naturschutzrecht: Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Naturschutz - Baumschutzverordnung - Erforderlichkeit - Baumschutz - Unterschutzstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1487
  • NVwZ 1996, 712 (Ls.)
  • DÖV 1996, 617
  • BauR 1996, 539
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 24.07.1975 - BT-Drs 7/3879
    Auszug aus BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95
    Im Gegenteil ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 18 BNatSchG, daß insbesondere im Interesse der Stadtstaaten ein umfassender Bestandsschutz für das gesamte Gemeindegebiet oder für ein ganzes Bundesland durch das Landesrecht ermöglicht, zumindest aber nicht ausgeschlossen werden sollte (vgl. BTDrucks 7/3879, S. 25).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 11.86

    Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung - Öffentlich bestellte und beeidigte

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95
    Von dem Urteil des Senats vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 11.86 - (Buchholz 406.11 § 144 BBauG Nr. 1 - NJW 1990, 849) kann das Berufungsgericht schon deshalb nicht abgewichen sein, weil es nicht in Zweifel gezogen hat, daß eine Rechtsverordnung außer Kraft treten kann, wenn sie ihrem Inhalt nach mit einem späteren Gesetz nicht in Einklang steht.
  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95
    Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, daß eine Rechtsverordnung mit einem derartigen Verbot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichtig wäre (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71).
  • OVG Hamburg, 26.09.1984 - Bf VII 184/82
    Auszug aus BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95
    In Übereinstimmung hiermit hat nicht nur das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 26. September 1984 - OVG Bf VII 184/82 - HmbJVBl 1985) die für das Gesamtgebiet des Stadtstaates geltende streitige Baumschutzverordnung, sondern auch das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 26. März 1985 - OVG 1 BA 85/84 - NuR 1985, 193) das entsprechende Bremer Landesrecht für mit § 18 Abs. 1 BNatSchG vereinbar angesehen.
  • OVG Bremen, 26.03.1985 - 1 BA 85/84
    Auszug aus BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95
    In Übereinstimmung hiermit hat nicht nur das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 26. September 1984 - OVG Bf VII 184/82 - HmbJVBl 1985) die für das Gesamtgebiet des Stadtstaates geltende streitige Baumschutzverordnung, sondern auch das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 26. März 1985 - OVG 1 BA 85/84 - NuR 1985, 193) das entsprechende Bremer Landesrecht für mit § 18 Abs. 1 BNatSchG vereinbar angesehen.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95
    Eine revisible Frage wird erst aufgeworfen, wenn der Inhalt einer bundesrechtlichen Norm selbst zu erörtern ist, um daran die Gültigkeit einer landesrechtlichen Vorschrift zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 [351]).
  • AG Kerpen, 12.04.2011 - 110 C 140/10

    Beseitigungsanspruch aus § 910 I BGB trotz kommunaler Baumschutzsatzung

    Dazu wird regelmäßig Bezug genommen auf einen Beschluss des BVerwG vom 1.2.1996 (- 4 B 303/95 -, NJW 1996, 1487), der freilich zu der - besonderen - Rechtslage des Stadt-Staates Hamburg erlassen wurde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08

    Gehölzschutzsatzung für Kleinmachnow und Baumschutzsatzung für

    Auch die frühere rahmenrechtliche Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2002 bzw. die entsprechende Regelung im vorangegangenen § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, wonach sich der Schutz "in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand" u.a. an Bäumen erstrecken könne, ermöglichte eine landesrechtliche Regelung im Gesamtgebiet eines Landes (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 4 B 303/95 -, NJW 1996, 1487, 1488, sowie bei juris, dort Rz. 7 f.).

    Die Bemessung der Größe des Gebietes hängt dabei nach den obigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996, a.a.O.) zur "gebietsbezogenen Erforderlichkeit" im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab.

    Die Annahme der Antragsteller, durch die Gehölzschutzsatzung werde ein "generelles Veränderungsverbot, das den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überlässt" (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996, a.a.O., S. 1487) angeordnet, ist angesichts dessen verfehlt.

  • VG München, 19.11.2012 - M 8 K 11.5128

    Verbescheidung, da Fällungsgenehmigung für einen im Auswahlermessen der Beklagten

    Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1996 (BauR 1996, 539) die Erforderlichkeit des Schutzes für jeden Baum zu prüfen und das Maß der Erforderlichkeit in Bezug zur Beeinträchtigung des Grundstückes zu setzen sei, um insoweit die Zumutbarkeit zu klären.
  • VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10

    Zur Vereinbarkeit der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in

    Vielmehr kann der Verordnungsgeber an die vom Bundes- und Landesgesetzgeber bereits getroffenen Wertungen anknüpfen, wobei der Bestimmung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der eine Erstreckung des Schutzes für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Bäumen und Hecken für zulässig erklärt, maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. - noch zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der Fassung von 1987 - auch OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, a.a.O.; vgl. insoweit auch die Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in BT-Drs. 7/3879, S. 25, wonach die Vorschrift insbesondere im Interesse der Stadtstaaten einen umfassenden Bestandsschutz ermöglichen sollte, sowie BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303/95 - NVwZ 1996, 712, juris Rn. 7).

    Einer individuellen Ermittlung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit einzelner Bäume bedarf es deshalb ebenso wenig wie einer individuellen Betrachtung der örtlichen Besonderheiten einzelner Stadtgebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988, 4 C 19.86 - NVwZ 1989, 555; Beschl. v. 1.2.1996, a.a.O., juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - 11 B 12.05

    Isolierte Anfechtung einer Ausgleichsabgabe mangels Rechtsgrundlage; Genehmigung

    Auch wenn die die Einwirkungsmöglichkeiten auf den Berliner Baumbestand grundsätzlich beschränkenden Vorschriften der Baumschutzverordnung eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz enthalten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 15.00 -, UPR 2004, 234; Urteil vom 16. August 1996 - OVG 2 B 26.93 -, NvWZ - RR 1997, 530; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1996, - 4 B 303/95 -, NVwZ 1996, 1487), unterliegen sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Normenklarheit.
  • VG Frankfurt/Main, 09.06.2009 - 8 K 920/09

    Ersatzpflanzungsgebot nach Baumschutzsatzung

    27 Auch wenn die die Einwirkungsmöglichkeiten auf den X Baumbestand grundsätzlich beschränkenden Vorschriften der Baumschutzsatzung eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - enthalten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18.12.2006 - 4 N 1571/06 -, LKRZ 2007, 237 = NuR 2007, 563; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2006 - 11 B 12.05 -, Grundeigentum 2006, 515; BVerwG, Urteil vom 01.021996 - 4 B 303/95 -, NVwZ 1996, 1487; Urteil vom 15.06.1998 - 7 A 759/96 -, NVwZ-RR 1999, 239 = NuR 1999, 526), unterliegen sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Normenklarheit.
  • VG Aachen, 14.11.2007 - 5 K 268/07

    Erteilung einer Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung für eine Eibe in einem

    Sie sind auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung nicht erkennbar, vgl. zur - früher umstrittenen - Wirksamkeit vergleichbarer Baumschutzsatzungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. Februar 1996 - 4 B 303.95 -, NuR 1996, 403, und Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, NuR 1995, 27; sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NuR 1994, 253, und vom 18. Dezember 1992 - 11 A 559/90 -, NuR 1993, 342.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95

    Erlaß einer Baumschutzsatzung: Zuständigkeit des Gemeinderates; Eigentumsgarantie

    Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzsatzung ist nur, daß die Unterschutzstellung aus den in § 25 Abs. 2 NatSchG genannten Gründen, die allesamt in § 1 der Baumschutzsatzung als "Schutzzweck" aufgeführt sind, hinsichtlich des Bestandes an Bäumen - nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes - erforderlich ist; bei - wie hier - gebietsbezogenem Baumschutz ersetzt die Gebietsfestlegung die Einzelprüfung der Erforderlichkeit für jeden Baum (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 01.02.1996 - 4 B 303.95 -, UPR 1996, 234).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 B 32.08

    Baumschutzsatzung Petershagen/Eggersdorf; Ausgleichsabgabe; gesetzliche

    Es entspricht ständiger und unbestrittener, auch obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 4 B 303.95 -, NJW 1996, 1487; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - 2 B 15.00 -, juris Rz. 20 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 7 A 3778.94 -, juris Rz. 11 ff.; s. auch Günther, a.a.O., Rz. 26 ff. und 153), dass naturschutzrechtliche Einschränkungen durch Regelungen von Baumschutzverordnungen, die die Grundstücksnutzung einschränken, Ersatzpflanzungen aufgeben und Ausgleichsabgaben im Falle der Unmöglichkeit solcher Pflanzungen festsetzen, grundsätzlich als zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind.
  • VG München, 28.02.2023 - M 19 K 22.4395

    Ersatzpflanzungsverpflichtung bzgl. der Fällung einer einsturzgefährdeten

    Auch wenn Einwirkungsmöglichkeiten auf den Baumbestand aufgrund beschränkender Vorschriften der Baumschutzsatzung eine grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - darstellen (vgl. VG Frankfurt, U.v. 9.6.2009 - 8 K 920/09.F - juris Rn. 27 m.w.N.; BVerwG, U.v. 1.2.1996 - 4 B 303/95 - juris Rn. 4 ff.), unterliegen sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Normenklarheit.

    Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist somit in diesem Umfang verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.1996 - 4 B 303/95 - juris Rn. 4).

  • OVG Berlin, 17.10.2003 - 2 B 15.00

    Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer in der vom Antragsteller genutzten

  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 14 ZB 12.732

    Auslegung einer Ausnahmebestimmung für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien in

  • VG Frankfurt/Main, 09.06.2009 - 8 K 919/09

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt Ersatzpflanzungsgebot in der

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