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   OVG Brandenburg, 24.10.2003 - 4 B 329/03   

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https://dejure.org/2003,15209
OVG Brandenburg, 24.10.2003 - 4 B 329/03 (https://dejure.org/2003,15209)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 24.10.2003 - 4 B 329/03 (https://dejure.org/2003,15209)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2003 - 4 B 329/03 (https://dejure.org/2003,15209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Abweisung eines vorläufigen Rechtsschutzantrags gegen eine sofort vollziehbare Versagung einer beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen eine Abschiebungsandrohung ; Anforderungen an ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AuslG § 19 Abs. 1 S. 2
    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Deutschverheiratung, Ehescheidung, Aufenthaltserlaubnis, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Besondere Härte, Aufenthaltsdauer, Erwerbstätigkeit, Integration, Auslegung

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt.; ; VwGO § ... 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; AuslG § 17; ; AuslG § 19; ; AuslG § 19 Abs. 1; ; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2; ; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 2; ; AuslG § 23 Abs. 2; ; AuslG § 25 Abs. 3; ; AuslG § 49; ; AuslG § 50; ; AsylVfG § 55 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 13 S 2194/01

    Ehebestandszeit - Altfall; Härtefallregelung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 24.10.2003 - 4 B 329/03
    Die gewählte Formulierung "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung" bedeutet lediglich, dass die Rückkehrverpflichtung im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen muss (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, InfAuslR 2003, 190, 192 ff.; OVG Münster, NVwZ 2001, Beilage Nr. 1 7, 83, 84 f.).
  • BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96

    Ausländerrecht - Begriff der "besonderen Härte" i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

    Auszug aus OVG Brandenburg, 24.10.2003 - 4 B 329/03
    Daraus folge zugleich, dass andere Nachteile im Heimatland, die nicht wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohten, nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. April 1997 - 1 B 118.96 - in DÖV 1997, 835f. = AuAS 1997, 206f.).
  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

    Auf die frühere Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.1997 - 1 B 118.96 -, DÖV 1997, 835) - zwischenzeitlich verwandte der Gesetzgeber auch den strengeren Begriff der "außergewöhnlichen Härte" (vgl. Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997, BGBl. I S. 2584) - kann zur näheren Bestimmung einer "besonderen Härte" mit Blick auf die erneut geänderte Gesetzesfassung nicht mehr uneingeschränkt zurückgegriffen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2002 - 13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, 190; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38).

    Auch wenn seine Wahl zum Betriebsrat im Dezember 2002 als solche nicht als Integrationsleistung berücksichtigt werden kann, weil zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst war und eine daraus abzuleitende Integrationsleistung folglich nicht auf der Ehe gründet (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2003 - 4 B 329/03 -), so ist diese Tatsache doch als Indiz dafür zu werten, dass der Antragsteller bereits im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit während des Bestands der Lebensgemeinschaft ein Vertrauen bei seinen Kollegen erworben hat, das sich in seiner späteren Wahl niedergeschlagen hat.

  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.259

    Nachträgliche Befristung eines Aufenthaltstitels; Vorliegen einer "besonderen

    Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - InfAuslR 2003, 190 [192 f]; HessVGH, B.v. 24.10.2003 - 12 TG 2210/03 -, InfAuslR 2004, 72 [73]; OVG Brandenburg, B.v. 24.10.2003 - 4 B 329/03 - AuAS 2004, 38 [39]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06

    Allein auf § 31 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützter

    Die gewählte Formulierung "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung" bedeutet damit lediglich, dass die Rückkehrverpflichtung im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen muss (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, InfAuslR 2003, 190, 192 ff.; OVG Münster, NVwZ 2001, Beilage Nr. 1 7, 83, 84 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38).
  • VGH Bayern, 27.10.2011 - 19 ZB 11.1865

    Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts bei Vorliegen einer mindestens zwei

    Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebietes wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen (vgl. VGH BW vom 4.12.2002, 13 S 2194/01 ; Hess. VGH vom 24.10.2003, 12 TG 2210/03 ; OVG Brandenburg vom 24.10.2003, 4 B 329/03 ).
  • VG Düsseldorf, 26.10.2004 - 8 L 3045/04

    Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Bestehens einer

    Auch in diesem Zusammenhang beansprucht die gesetzliche Wertung des § 55 Abs. 3 AsylVfG Beachtung, in diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschl. v. 24. Oktober 2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38 (39); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 8. Juli 2004 - 8 L 1962/04 -, so dass der Zeitraum von Oktober 2001 bis zu der Eheschließung im April 2002 nicht mit Gewicht zu berücksichtigen war.
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