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   BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89   

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BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89 (https://dejure.org/1989,470)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1989 - 4 B 33.89 (https://dejure.org/1989,470)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 (https://dejure.org/1989,470)
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Alten- und Pflegeheim

Nachbarklage, § 42 Abs. 2 VwGO, kein bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz für Mieter

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachbarschutz planungsrechtlicher Normen - Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts - Aufgespaltener Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2766
  • NVwZ 1989, 1060 (Ls.)
  • BauR 1989, 713
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 51.79

    Zuröffentlich-rechtlichen Nachbarklageberechtigung des Grundstückskäufers

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    - Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl. hierzu Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 4 CB 49.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75) oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - a.a.O. sowie vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84]).

    Aus dem von der Klägerin weiterhin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - BRS 39 Nr. 176) zitiert die Klägerin eine Passage, in der die Überlegungen zum städtebaulichen Nachbarschutz des Eigentums dahin zusammengefaßt werden, daß es insoweit nicht allein auf den weiten Eigentumsbegriff des Art. 14 GG, sondern vielmehr darauf ankomme, "ob die jeweilige Rechtsposition nach dem Inhalt der von ihr vermittelten Befugnisse zur Nutzung des Grundstücks soweit geht, daß sie durch die umstrittene Baugenehmigung verletzt wird." Damit steht das angegriffene Urteil im Einklang, wenn es darlegt, daß die Klägerin als Mieterin des Grundstücks auch unter den gegebenen Voraussetzungen einer wirtschaftlichen (betrieblichen) Einheit mit dem Grundeigentümer eine solche Rechtsposition nicht innehabe.

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. z.B. Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 74.80 - DVBl. 1983, 898 , Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84] und Urteil vom 10. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.

    - Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl. hierzu Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 4 CB 49.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75) oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - a.a.O. sowie vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84]).

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. z.B. Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 74.80 - DVBl. 1983, 898 , Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84] und Urteil vom 10. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.
  • BVerwG, 11.01.1988 - 4 CB 49.87

    Notwendige Beiladung des Grundstückseigentümers nach Bestellung eines

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    - Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl. hierzu Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 4 CB 49.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75) oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - a.a.O. sowie vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84]).
  • OVG Berlin, 18.04.1986 - 2 S 62.86
    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1986, 848 [OVG Berlin 18.04.1986 - 2 S 62/86]).
  • BVerwG, 02.12.1985 - 4 B 189.85

    Bebauung - Grundstück - Reihenhaus - Wohnbebauung - Umgebung - Gießerei

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 189.85 - BRS 44 S. 147), den die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt (unter irrtümlicher Bezeichnung des Aktenzeichens), enthält keinen Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist.
  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74.80

    Klagebefugnis eines Jagdmitpächters im Bereich des Straßenbaurechts - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. z.B. Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 74.80 - DVBl. 1983, 898 , Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84] und Urteil vom 10. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.
  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 50.78

    Immissionsschutz - Genehmigungsbedürftige Anlage - Genehmigungsunterlagen -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - (DVBl. 1983 S. 183) ab.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    Der von der Klägerin schließlich noch angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87 = BRS 35 S. 67) befaßt sich nicht mit der baurechtlichen Nachbarklage, sondern mit der Frage, wann ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO vorliegt, der Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag ist.
  • OVG Berlin, 01.11.1988 - 2 S 8.88

    Errichtung einer Schule ; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ; Vorläufige

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89
    Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1989, 267 [OVG Berlin 01.11.1988 - 2 S 8/88]).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 51.75

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung

  • VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11

    Wohnheim für psychisch behinderte Personen in Cochem-Brauheck kann weiter gebaut

    Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte; er erfasst nicht lediglich obligatorisch zur Nutzung Berechtigte wie etwa Mieter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 8 S 997/06 - BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33/89 - beide nach juris).

    An diesem Ausgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer teil; nur ihm stehen aus dem Ausgleichsverhältnis resultierende Abwehrrechte zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a.a.O.).

    Denn für die Frage, wann ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegt, der Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag ist, gelten andere Maßstäbe als für die Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, die Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.2012 - 4 B 3.12

    Zum baunutzungsrechtlichen Begriff eines Einkaufszentrums

    Eine Abweichung von den weiter angeführten Entscheidungen vom 11. Mai 1989 (nicht 10. Mai 1989) - BVerwG 4 C 1.88 - (BVerwGE 82, 61 = Buchholz 451.171 AtG Nr. 29) und vom 11. Juli 1989 - BVerwG 4 B 33.89 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 92) scheidet aus, weil diesen andere Fallkonstellationen zugrunde lagen.
  • BVerwG, 20.04.1998 - 4 B 22.98

    Nachbarschutz; Bauplanungsrecht; Grundstückseigentümer; Pächter.

    Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzuweichen, daß der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften - nur um diese Frage geht es hier - sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfaßt (vgl. Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 29; Beschluß vom 11. Juli 1989 - BVerwG 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 92).
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