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   VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17   

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VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17 (https://dejure.org/2018,6692)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 (https://dejure.org/2018,6692)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 (https://dejure.org/2018,6692)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2017 - 8 LA 197/16

    Anordnung; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Fiktionsbescheinigung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17
    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes kann allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG nicht darauf geschlossen werden, dass die diese Bescheinigung erteilende Ausländerbehörde die Fortgeltungsfiktion tatsächlich angeordnet hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13).

    Hierbei kann unter anderem drauf abgestellt werden, ob die Verspätung des Verlängerungsantrages zwischen dem Ausländer und der Ausländerbehörde anlässlich der Teilung der Fiktionsbescheinigungen erörtert wurde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.3.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17
    Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt aber in der Regel nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5/10-, juris Rn. 14).

    Darüber hinaus ist bereits deshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben, weil die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel nur in Betracht kommt, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5/10-, juris Rn. 14).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2015 - 7 B 10364/15

    Ausnahmefall, der die in AufenthG 2004 § 16 Abs 2 S 1 vorgesehene

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17
    Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck "Studium" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2017 - 8 LA 60/17 -, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de, Rn. 10; Samel in: Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 16 Rn. 36).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2017 - 8 LA 60/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums; Beantragung

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17
    Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck "Studium" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2017 - 8 LA 60/17 -, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de, Rn. 10; Samel in: Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 16 Rn. 36).
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 167/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums; Erreichung des

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17
    Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck "Studium" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.08.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 15; Samel in: Bermann/Dienelt, a.a.O., § 16 Rn. 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2011 - 18 B 1220/11

    Zulässigkeit einer Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.02.2018 - 4 B 331/17
    Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck "Studium" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2017 - 8 LA 60/17 -, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de, Rn. 10; Samel in: Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 16 Rn. 36).
  • VG Freiburg, 20.06.2018 - 1 K 3401/18

    Begriff des Aufenthaltszwecks in AufenthG 2004 § 16; Aufenthaltserlaubnis nach

    Wird ein Studium, zu dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 S 1 AufenthG erteilt worden ist, nicht erfolgreich abgeschlossen, besteht kein weiterer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 S 1 AufenthG zu einem anderen konkreten Studium (Anschluss an VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 26).

    Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 AufenthG ist an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthaltszweck "Studium" zu orientieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2018 - OVG 2 S 15.18, OVG 2 M 9.18 - juris Rn. 6; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 22; zu § 16 AufenthG a.F. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2008 - 13 S 2774/07 -, juris Rn. 6; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.07.2016 - 2 K 5227/15 -, juris Rn. 20; VG Freiburg, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 K 333/12 -, juris Rn. 7).

    Wird ein Studium, zu dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG erteilt worden ist, nicht erfolgreich abgeschlossen, besteht kein weiterer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu einem anderen konkreten Studium (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 105. Lfg., Stand: Januar 2018, § 16 AufenthG Rn. 47d; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 26; zum alten Recht VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.07.2016 - 2 K 5227/15 -, juris Rn. 17).

    Daraus folgt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Anspruch aus § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG sich regelmäßig in der Aufenthaltserlaubnis für ein konkretes Studium erschöpft (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, 105. Lfg., Stand: Januar 2018, § 16 AufenthG Rn. 47d; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 26; nicht eindeutig Schultheiß, OdW 2018, 3, 13).

  • VG Karlsruhe, 10.04.2019 - 7 K 4692/18
    Zwar kann nicht allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG darauf geschlossen werden, dass die diese Bescheinigung erteilende Ausländerbehörde die Fortgeltungsfiktion tatsächlich angeordnet hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 16).

    Er hat mithin nicht während eines laufenden Studiums die Fachrichtung gewechselt (vgl. zur entsprechenden Einordnung bei Exmatrikulation auch: VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris; offengelassen: VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 L 1374/18.KS -, juris; a.A.: VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris).

    An dem Zweckwechselverbot kann im Fall des Fachrichtungswechsels aufgrund der unionsrechtlichen Vorschriften nicht festgehalten werden (so im Ergebnis auch VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2018 a.a.O.; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.).

    Zwar ist zutreffend, dass sich diese Auslegung nur bedingt in die Systematik des § 16 AufenthG einfügt (vgl. zur Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus diesen Gründen: VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.); die Unstimmigkeiten dürften jedoch auf einem gesetzgeberischen Versehen und nicht einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhen.

    Diese Auslegung führt zwar dazu, dass eine Unterscheidung der Sätze 2 und 3 des § 16 Abs. 4 AufenthG hinfällig wird und der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Fortgeltung der Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877, im Folgenden: Verwaltungsvorschrift), die Ausführungen zur Ermessensentscheidung enthalten, nur eingeschränkt nachgekommen werden kann (so VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 11.01.2021 - 3 EO 279/19

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Damit gewährt er scheinbar einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung eines Studiums (vgl. zu § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 - juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 - juris Rn. 26; vgl. zu § 16b AufenthG n. F. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., StdB März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45g).

    Würde dies zusammen mit § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG so zu verstehen sein, dass der Anspruch ohne weitere Einschränkungen jeden Studienwechsel erfassen würde, wenn der Ausländer nur von einer Hochschule zugelassen worden ist, dann würde die Sperrwirkung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für den Wechsel des Aufenthaltszwecks durch den Studienwechsel unterlaufen (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a. F. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 - juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 - juris Rn. 26).

    All dies spricht gegen die Annahme eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 16b Abs. 1 AufenthG für ein weiteres Studium, nur weil der Ausländer von einer Hochschule zu einem anderen Studium zugelassen worden ist (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a. F. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 - juris Rn. 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 - juris Rn. 28).

  • VG Karlsruhe, 09.07.2020 - 3 K 7685/18

    Aufenthalt von Ausländern - Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Wechsel des

    Damit gewährt er einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die erstmalige Durchführung eines Studiums (vgl. zu § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 26; vgl. zu § 16b AufenthG n.F. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., Stand: März 2020, § 16b AufenthG Rn. 45g).

    Würde man die letzte Variante zusammen mit § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG so weit verstehen, dass sie ohne weitere Einschränkung jeden Studienwechsel erfasst, wenn der Ausländer nur von einer Hochschule zugelassen ist, dann würde die Sperrwirkung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für den Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Studienwechsel unterlaufen (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 26).

    Dass § 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beschränkt, § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für denselben Studienzweck nur zulässt, wenn der Aufenthaltszweck in angemessener Zeit noch erreicht werden kann, und § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG Zweckwechsel während des Aufenthalts grundsätzlich verbietet, spricht entschieden gegen die Annahme eines Anspruchs aus § 16b Abs. 1 AufenthG auch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium, nur weil der Ausländer von einer Hochschule zu einem anderen Studium zugelassen wurde (vgl. bereits zu § 16 AufenthG a.F. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.06.2018 - 1 K 3401/18 -, juris Rn. 22; VG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2018 - 4 B 331/17 -, juris Rn. 28).

  • VG Aachen, 03.03.2022 - 8 K 2932/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Studium; Verlängerung; verspäteter Verlängerungsantrag;

    vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 EO 279/19 -, juris, Rn. 38; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 K 7685/18 -, juris, Rn. 45; zu § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F auch schon: VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18 -, juris, Rn. 18 ff.
  • VG Düsseldorf, 18.11.2019 - 2 L 1182/19
    vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 4 B 331/17 -, juris, Rn. 27, wonach sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass die Änderung des Absatzes 1 (von einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem gebundenen Anspruch) nicht dahingehend zu verstehen ist, dass nunmehr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer dann gegeben sein soll, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden und zwar ohne zu berücksichtigen, ob es sich um eine erstes oder ein weiteres Studium handelt.
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