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   BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89   

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BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89 (https://dejure.org/1990,6982)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.1990 - 4 B 35.89 (https://dejure.org/1990,6982)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 1990 - 4 B 35.89 (https://dejure.org/1990,6982)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte - Notwendigkeit der Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Mängeln im Abwägungsvorgang - Gerichtliche Kontrolle von Planungsentscheidungen und ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Der Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (UPR 1990, 99 ) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis nicht notwendig zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen.

    Der beschließende Senat hat zuletzt in seinem bereits erwähnten Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (UPR 1989, 99) entschieden, daß, solange die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorgesehene verordnungsrechtliche Festlegung von Lärmwerten nicht erfolgt ist, Verwaltung und Gerichte bei ihrer Rechtsanwendung den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche" im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG fallbezogen zugrunde zu legen und auszufüllen haben (vgl. auch BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; 77, 285 [BVerwG 20.05.1987 - 7 C 78/85]; Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - NVwZ 1989, 255).

    Im übrigen verweist der beschließende Senat insoweit auf sein bereits mehrfach erwähntes Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (a.a.O.): Hierin ist die Berechnung des Geräuschpegels auf der Grundlage der RLS-81 als ein mögliches und grundsätzlich geeignetes Verfahren, das zur Ermittlung eines rechnerischen Durchschnittswerts der voraussichtlichen Lärmeinwirkung als einem Ausgangspunkt und regelhaften Orientierungswert der konkreten Rechtsanwendung führe, nicht in Zweifel gezogen worden.

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Ohne Erfolg rügt der Kläger, daß das Berufungsurteil vom Urteil des beschließenden Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74) abgewichen sei.

    Der Senat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, daß zumindest dann, wenn die Planfeststellung dazu dienen solle, dem Kläger Grundeigentum, notfalls im Wege der Enteignung, zu entziehen, der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG voll zur Geltung komme (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Auf welche Weise den schutzwürdigen und bislang nicht oder nicht ausreichend berücksichtigten Belangen des Klägers nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 FStrG Rechnung getragen werden kann - in Betracht kommen Maßnahmen des aktiven oder des passiven Schallschutzes (letztere einschließlich eines Anspruchs auf Kostenerstattung) sowie lediglich hilfsweise die Zahlung eines angemessenen Geldausgleichs (vgl. dazu Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 = NVwZ 1989, 255) - ist für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Aufhebungsanspruchs ohne Bedeutung (vgl. auch Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 1.85 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 73 = NVwZ 1989, 252 [BVerwG 25.03.1988 - 4 C 1/85]).

    Der beschließende Senat hat zuletzt in seinem bereits erwähnten Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (UPR 1989, 99) entschieden, daß, solange die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorgesehene verordnungsrechtliche Festlegung von Lärmwerten nicht erfolgt ist, Verwaltung und Gerichte bei ihrer Rechtsanwendung den unbestimmten Rechtsbegriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche" im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG fallbezogen zugrunde zu legen und auszufüllen haben (vgl. auch BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; 77, 285 [BVerwG 20.05.1987 - 7 C 78/85]; Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - NVwZ 1989, 255).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Ist aber das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Klägers nicht verletzt, so kommt auch ein nach der Rechtsprechung des Senats zur Abwehr eines Eingriffs in das Eigentum zulässiges Geltendmachen der Verletzung objektiv-rechtlicher öffentlicher Belange (vgl. BVerwGE 77, 86 [BVerwG 06.03.1987 - 4 C 11/83]; 78, 347 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) nicht in Betracht.

    Aus den bereits dargelegten Gründen besteht auch nicht die vom Kläger insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung: Es ist einerseits ausreichend geklärt, daß bei einem Zugriff auf das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der Betroffene alle Gründe geltend machen kann, die der Rechtmäßigkeit der in das Eigentum eingreifenden staatlichen Maßnahmen entgegenstehen (vgl. BVerwGE 78, 347 [BVerwG 18.12.1987 - 4 C 9/86]).

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Das hindere freilich nicht, den Aussagen in der gesetzlichen Bedarfsplanung und den dazu vorhandenen Materialien im Rahmen der gerichtlichen Tatsachenfeststellung jedenfalls indizielle Bedeutung für die planerische Rechtfertigung eines Vorhabens und auch für die Einhaltung des Abwägungsgebots beizumessen (vgl. BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; 72, 282 [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 55/82]; Urteile vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 = NVwZ 1986, 834 und vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - zur Veröffentlichung, auch in BVerwGE, vorgesehen).

    Der Gesichtspunkt, eine Lücke im vorhandenen Netz von Bundesfernstraßen zu schließen, lasse erkennen, daß die A 661 in Verbindung mit bestehenden Fernstraßen dazu bestimmt sei, einem weiträumigen Verkehr zu dienen (vgl. hierzu auch Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 -).

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Insofern hat das Berufungsgericht zu Recht auf den erstrebten Endzustand der Straße - wie er aus den Ausbaugesetzen des Bundes abzulesen ist - abgestellt (vgl. BVerwGE 61, 295 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Das hindere freilich nicht, den Aussagen in der gesetzlichen Bedarfsplanung und den dazu vorhandenen Materialien im Rahmen der gerichtlichen Tatsachenfeststellung jedenfalls indizielle Bedeutung für die planerische Rechtfertigung eines Vorhabens und auch für die Einhaltung des Abwägungsgebots beizumessen (vgl. BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; 72, 282 [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 55/82]; Urteile vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 = NVwZ 1986, 834 und vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - zur Veröffentlichung, auch in BVerwGE, vorgesehen).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 4 B 211.88

    Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Planung - so wie sie bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist - rechtsfehlerhaft ist, nicht dagegen, auf welche Weise rechtsfehlerfrei hätte geplant werden können (vgl. Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 - Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2 = NVwZ 1989, 152; vgl. auch Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79 = NVwZ-RR 1989, 458).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Das hindere freilich nicht, den Aussagen in der gesetzlichen Bedarfsplanung und den dazu vorhandenen Materialien im Rahmen der gerichtlichen Tatsachenfeststellung jedenfalls indizielle Bedeutung für die planerische Rechtfertigung eines Vorhabens und auch für die Einhaltung des Abwägungsgebots beizumessen (vgl. BVerwGE 71, 166 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; 72, 282 [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 55/82]; Urteile vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 = NVwZ 1986, 834 und vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - zur Veröffentlichung, auch in BVerwGE, vorgesehen).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 2.85

    Rechtsnatur von gerichtlich vorgenommenen Rechenoperationen; Planbetroffenheit

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89
    Andererseits ist ebenfalls bereits ausreichend geklärt, daß der Eigentümer eines Grundstücks bei einer Beeinträchtigung durch ein planfestgestelltes Vorhaben, die sich im Rahmen zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung sowie Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit hält (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG), sich nur darauf berufen kann, daß seine eigenen Belange nicht gerecht abgewogen worden seien (vgl. BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151 [BVerwG 04.05.1988 - 4 C 2/85]).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 55.82

    Mitwirkungsrecht von

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 53.82

    Aufhebung - Planfeststellungsbeschluss - Aufgabe des Straßenbauvorhabens -

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 1.85

    Bestimmtheitserfordernis - Fernstraßenrecht - Planfeststellung

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84

    Planrechtfertigung im Straßenrecht; Bestimmtheitsgrundsatz

  • BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83

    BBauG als alleinige Rechtsgrundlage für eine Enteignung zu ausschließlich

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

  • BVerwG, 25.02.1988 - 4 C 32.86

    Landesrechtlich erforderliche Verkehrsanalyse als Teil des Abwägungsmaterials im

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93

    (Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer

    Weder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis dann nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn dessen Rechtswidrigkeit nur auf einem die Gesamtplanung nicht in Frage stellenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann (BVerwG, Urt. v. 03.04.1990 - 4 B 35.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86; Urt. v. 25.03.1988 - 4 C 1.85 - Buchholz, a.a.O., Nr. 73; Urt. v. 07.07.1978, BVerwGE 56, 110/133), noch § 17 Abs. 6 c FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), der nach Art. 10 S. 2 des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17.12.1993 (BGBl. I S. 2123/2134) auch in diesem Verfahren Anwendung findet, vermögen bei Verstößen gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf der Ebene des Vermeidungsgebots oder des Ausgleichsgebots hieran etwas zu ändern.
  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 1 N 11.821

    Bebauungspläne der Gemeinde Schechen sind wirksam - Wurzacher Unternehmer

    Diese Begründung wird den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauNVO an die besondere städtebauliche Rechtfertigung der Gliederung der Nutzungen in einem bestimmten Gebäude gerecht; die Antragsgegnerin konnte daher die Aufteilung zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung insoweit unter Einschränkung der Interessen des Antragstellers an einer möglichst freien Gestaltung festlegen, zumal sie der bisherigen Aufteilung im betroffenen Gebäude entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1991 - 4 B 35.89 - BVerwGE 88, 268).
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