Weitere Entscheidung unten: OVG Brandenburg, 24.03.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 11.07.2001 - 4 B 36.01   

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https://dejure.org/2001,13168
BVerwG, 11.07.2001 - 4 B 36.01 (https://dejure.org/2001,13168)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 4 B 36.01 (https://dejure.org/2001,13168)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 4 B 36.01 (https://dejure.org/2001,13168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs als revisionsbegründender Verfahrensfehler bei verkürzter Darstellung des Streitgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Urteil - Bindung des Gerichts an Rechtsauffassungen eines Verfahrensbeteiligten unter dem Gesichtspunkt der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 29 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Anspruch auf rechtliches Gehör; Bestandsschutz eines Gewerbebetriebes im Rahmen einer "zeitgeistbedingten" Weiterentwicklung des Geschäftsbetriebs [Tanzsaal, Diskothek]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 4 B 36.01
    Nach der Rechtsprechung des Senats reicht allerdings eine Nutzungsintensivierung allein nicht aus, um den Vorhabenbegriff einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu erfüllen; vielmehr kommt es im öffentlichen Baurecht maßgeblich auf objektivere Kriterien an (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9.97 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 14 = DVBl 1999, 244).
  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 B 116.97

    Bauplanungsrecht - Bestandsschutz bei Veränderungen oder Erweiterungen baulicher

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 4 B 36.01
    Das ist der Fall, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB neu stellt, weil die Veränderung die Qualität einer Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift erreicht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 B 116.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 331 = BauR 1997, 991).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/13

    Nutzungsänderung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft;

    Keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist die bloße Intensivierung der Nutzung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Einfluss des Bauherrn (BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417 und Beschluss vom 11.07.2001 - 4 B 36.01 - BRS 64 Nr. 73).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2013 - 3 L 4/08

    Festsetzung der Berücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der

    Der Bestandsschutz endet, wenn die Veränderung die Qualität einer Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB bzw. § 62 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V a.F. erreicht (vgl. zu § 29 BauGB BVerwG, B. v. 11.07.2001 - 4 B 36/01 - BRS 64 Nr. 73; vgl. Senat, B. v. 22.03.2005 - 3 M 236/04).
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2013 - 1 LA 49/13

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Erweiterung der Bettenzahl in einem

    Ändert der Betreiber demgegenüber objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 -, juris Rn. 14 = NVwZ 1999, 417 = BRS 60 Nr. 68; Beschl. v. 11.7.2001 - 4 B 36.01 -, juris Rn. 8 = BRS 64 Nr. 73).
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Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 24.03.2001 - 4 B 36/01.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13839
OVG Brandenburg, 24.03.2001 - 4 B 36/01.Z (https://dejure.org/2001,13839)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 24.03.2001 - 4 B 36/01.Z (https://dejure.org/2001,13839)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z (https://dejure.org/2001,13839)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots; Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz; Beteiligtenfähigkeit als Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit; Umfang der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Eilverfahren; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03

    Verbot einer angemeldeten Versammlung auf einem

    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -, in juris).

    Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 - und 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -).

  • OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02

    Versammlungsrecht, Beschwerde, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Verletzung

    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -).

    Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel - aber nicht nur - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 - und 24. März 2001 - 4 B 36/01. Z -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 69, 315, 352 ff., sowie Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 f.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -), ist eine Gefährdung oder auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Allgemeinen bzw. grundsätzlich nicht geeignet, ein Versammlungsverbot zu begründen, sondern nur Auflagen zur Beschränkung der Versammlung.

  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z - sowie Beschluss vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, jew. injuris).

    a.) Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 -, 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z - und 14. November 2003 - 4 B 365/03 -).

  • VG Köln, 08.10.2003 - 20 K 2301/01
    Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 23.07.2001 (4 B 36/01) ebenfalls abgelehnt.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen des Gerichtes in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss vom 04.12.2000 und des OVG NRW vom 23.07.2001 - 4 B 36/01- Bezug genommen.

    Zunächst ist eine Mitfahrzentrale kein privates Unternehmen des Verkehrs i. S. d. § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz NRW, denn entgegen der Auffassung der Klägerin fallen hierunter nur Unternehmen, deren Tätigkeit unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder auch Nachrichten für andere gerichtet ist, die mithin selbst die Beförderung durchführen, so OVG NRW, GewArch 1988, 66 und Beschluss vom 23.07.2001 - 4 B 36/01.

  • OVG Brandenburg, 13.09.2002 - 4 B 228/02

    Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse und dem öffentlichen

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  • OVG Brandenburg, 15.09.2001 - 4 B 310/01

    Versammlungsrecht; Antrag auf Zulassung der Beschwerde; Hohe Wahrscheinlichkeit

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