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   BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01   

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https://dejure.org/2001,4931
BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01 (https://dejure.org/2001,4931)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2001 - 4 B 41.01 (https://dejure.org/2001,4931)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 (https://dejure.org/2001,4931)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausbauabsichten bezüglich einer Bundesautobahn - Errichtung eines Sendemastes an einer Bundesautobahn - Auslegung einer Rechtsvorschrift - Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 713
  • BauR 2002, 1057
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01
    Er hat indes von der ihm durch § 98 VwGO i.V.m. § 413 Abs. 1 ZPO eröffneten weiteren prozessualen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ein sog. Obergutachten zu beantragen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 = NVwZ 1993, 572 = DVBl 1992, 1435).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 59.84

    Errichtungsverbot - Fernstraßenrecht - Hochbauten - Art und Umfang der Errichtung

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01
    Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 59.84 - (BVerwGE 74, 217 = NJW 1987, 456) ab.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01
    Es muss vielmehr substantiiert dargelegt werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen (Beweismittel) für das vorinstanzliche Gericht in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung mutmaßlich getroffen worden wären und dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein Hinwirken des Prozessbeteiligten von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172).
  • BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision,

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01
    Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2001 - 4 B 41.01
    Es muss vielmehr substantiiert dargelegt werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen (Beweismittel) für das vorinstanzliche Gericht in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung mutmaßlich getroffen worden wären und dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein Hinwirken des Prozessbeteiligten von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2024 - 19 A 2108/23
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2003 - 5 S 2726/02

    Mobilfunksendeanlage im allgemeinen Wohngebiet

    So ist etwa auch hinsichtlich des Ausnahmeermessens nach § 9 Abs. 8 FStrG geklärt, dass nicht allein der Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber eine Ausnahme vom Anbauverbot an Fernstraßen begründet (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2001 - 4 B 41.01 - NVwZ-RR 2001, 713).
  • BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16

    Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage

    Für Behörden gilt insofern nichts Abweichendes, wenn diese durch einen eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt in der Berufungsinstanz vertreten werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 - NVwZ-RR 2001, 713 und vom 13. Oktober 2015 - 4 B 24.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 15 Rn. 14).
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