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   BVerwG, 21.06.1991 - 4 B 44.91   

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BVerwG, 21.06.1991 - 4 B 44.91 (https://dejure.org/1991,3065)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1991 - 4 B 44.91 (https://dejure.org/1991,3065)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1991 - 4 B 44.91 (https://dejure.org/1991,3065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der möglichen Einordnung von Hundezwingern als untergeordnete Nebenanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 1
    Begriffe der Nebenanlage und der Kleintiere i.S. von § 14 Abs. 1 BauNVO; Zulässigkeit von Hundezwingern [Kaninchenrauhhaardackel] im allgemeinen Wohngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 20.84

    Pumazwinger - Nachbarschaft - Psychische Belastung - Einfügen - Wohnbebauung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1991 - 4 B 44.91
    Was die Haltung von Kleintieren anbelangt, so ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats gleichfalls bereits geklärt, daß in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO solche Kleintiere gemeint sind, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise, üblich (und ungefährlich) ist, und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient (vgl. Beschluß vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99 = NVwZ 1984, 647).
  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1991 - 4 B 44.91
    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist grundsätzlich geklärt, daß von einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur dann gesprochen werden kann, wenn die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem räumlichgegenständlichen Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = NJW 1977, 2090 und vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23).
  • BVerwG, 17.12.1976 - 4 C 6.75

    Begriff der baulichen Anlage

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1991 - 4 B 44.91
    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist grundsätzlich geklärt, daß von einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur dann gesprochen werden kann, wenn die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem räumlichgegenständlichen Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = NJW 1977, 2090 und vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 5 S 2771/02

    Hundehaltung in Mischgebiet

    Soweit die Antragsteller insoweit Feststellungen zum Ausmaß dieser Beeinträchtigungen vermissen, hat bereits das Verwaltungsgericht, wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang, zutreffend sinngemäß ausgeführt, dass mehrere im Freien auf dichtem Raum gehaltene Hunde typischerweise öfter und anhaltender bellen als die gleiche Anzahl auf verschiedenen Grundstücken einzeln gehaltener Hunde und dass dies besonders in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden die Nachbarschaft erheblich stört (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.1989, a.a.O.; Beschl. v. 18.12.1995 - 8 S 1328/95 - BWGZ 1996, 445; Urt. v. 08.02.1991 - 8 S 2208/90 - NuR 1993, 158 u. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.06.1991 - 4 B 44.91 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5).
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2008 - 1 ME 233/08

    Grenzen zulässiger Pferdehaltung und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen

    Für eine Hundehaltung in Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, also vor allem in Zwingern, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 1991 (- 4 B 44.91 -, Buchholz, BVerwG, 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5) als geklärt angesehen, dass in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO solche Kleintiere gemeint sind, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich (und ungefährlich) ist, und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient; auch eine Nebenanlage zur Haltung von mehr als einem Hund könne gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein.
  • BVerwG, 15.10.1993 - 4 B 165.93

    Wohngebiet - Tierhaltung - Innenbereich - Wohngebäude - Kleintierhaltung

    Hierzu gehören solche (Raub-)Tiere nicht, von denen dem Menschen Gefahren für Leib oder Leben drohen (vgl. BVerwG. Beschlüsse vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99 und vom 21. Juni 1991 - BVerwG 4 B 44.91 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5).
  • BVerwG, 05.07.2011 - 4 B 20.11

    Zur Stellplatzeigenschaft bei Einlagerung eines Bootes auf einem Bootsanhänger

    Dem Nutzungszweck eines Grundstücks dient eine Nebenanlage, wenn zwischen ihr und der Hauptanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1991 - BVerwG 4 B 44.91 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5 und vom 15. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 165.93 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 9).
  • BVerwG, 05.01.1999 - 4 B 131.98

    Taubenzucht als Freizeitbetätigung im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung

    Maßgebend ist, ob zwischen der Haupt- und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1991 - BVerwG 4 B 44.91 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5; Beschluß vom 15. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 165.93 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 9 = NVwZ-RR 1994, 309).
  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen i.S.d. § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1991 - 4 B 44.91 -, Rn. 3; SaarlOVG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, Rn. 14; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 -, Rn. 25; alle juris; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 a.a.O., Rn. 10).
  • BVerwG, 30.01.1995 - 4 B 10.95

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Frage der

    Die Beschwerde weist selbst auf die Rechtsprechung des Senats hin, wonach es zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 BauNVO gehört, daß die Anlage dem primären Nutzungszweck dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 und vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23; vgl. auch Beschlüsse vom 21. Juni 1991 - BVerwG 4 B 44.91 - und vom 23. Juni 1993 - BVerwG 4 B 7.93 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nrn. 5 und 8).
  • VG Neustadt, 08.12.2003 - 3 K 1104/03

    Tierheim darf nicht an Wohnhaus grenzen

    - 4 B 44.91 -, Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5).
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